Willkommen

GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

01.05.2015

Freie Wahl von Prüfungsverbänden und Vergabe von Prüfungsaufträgen


Frage:

Wir sind eine kleinere Genossenschaft. Mit unserem bisherigen Prüfungsverband gab es immer wieder Meinungs-verschiedenheiten. Diese betrafen insbesondere die Art der Betreuung und die recht hohen Kosten für die Prüfung.
Wir haben deshalb von unserem Recht Gebrauch gemacht, uns einem weiteren Prüfungsverband anzuschließen, um zu „testen“, ob deren Betreuung unseren Vorstellungen besser entspricht.
Um einen Vergleich zu haben, haben wir den „neuen“ Prüfungsverband mit der Durchführung der nächsten Prüfung beauftragt.
Jetzt kommt jedoch der „alte“ Prüfungsverband und verlangt von uns, dass wir uns auch zusätzlich von ihm prüfen lassen sollen. Das heißt: Für die Jahre, für die bereits eine Prüfung vom „neuen“ Verband durchgeführt wurde, soll nochmals geprüft werden.
Der „alte“ Verband begründet das damit, dass er die „älteren“ Rechte hätten.
Er klagt inzwischen gegen uns auf Durchführung einer weiteren Prüfung!
Können wir zu einer solchen „Doppelprüfung“ verurteilt werden?
Damit wird unser Recht auf freie Wahl des Prüfungsverbandes total eingeschränkt.
Macht die freie Verbandswahl überhaupt einen Sinn, wenn wir erst den „neuen“ Verband mit der Prüfung beauftragen können, wenn zu Kündigungsfrist zum „alten“ Verband abgelaufen ist?
Wir wollen doch gerade durch die Doppelmitgliedschaft eine Vergleichsmöglichkeit schaffen, ob ein Wechsel des Verbandes für uns Sinn macht. Das können wir aber nur „testen‘“, wenn wir den „neuen“ Verband mit der Prüfung beauftragen, ohne bereits aus dem „alten“ Verband ausgeschieden zu sein. …   
   
             
GK-Antwort:

Lassen Sie uns aufzeigen, wie deutlich die Meinungen zu diesem Thema auseinander gehen.

Das Landgericht Gera sagt dazu kürzlich (AZ O 1512/13) ganz klar und eindeutig:
Es ist „Sache der Genossenschaft, die in freier Entscheidung die Mitgliedschaft in zwei oder mehreren Prüfungsverbänden begründen konnte, sodann auch frei zu entscheiden, durch welchen Prüfungsverband die Pflichtprüfung des § 53 GenG vorgenommen werden soll‘“.
Und zur Duldung eines Anspruches auf Prüfung des „älteren“ Verbandes, obgleich bereits die Prüfung durch den „neuen“ Verband erfolgt ist, sagt das LG: Die Genossenschaft muss selbst dann nicht die Prüfung durch den „älteren“ Verband dulden, wenn der „neue“ Verband noch nicht zu Prüfung durch die Genossenschaft beauftragt wurde (aber wohl beauftragt wird).

Das Thüringer OLG (7 U 344/14) relativierte jedoch inzwischen diese Entscheidung recht erheblich und schränkte das Wahlrecht von Genossenschaften, mehreren Prüfungsverbänden zeitgleich  anzugehören und zwischen den Leistungsangeboten frei zu wählen, fast gänzlich ein.

Schauen wir uns zunächst nur den Leitsatz dieser Entscheidung an, wird  diese gravierende Einschränkung des Wahlrechtes einer Genossenschaft kaum deutlich. Wer die Gerichtsentscheidung jedoch näher analysiert und deren Inhalte mit dem Leitsatz vergleicht, könnte fast meinen, dass beide nicht den gleichen Tatbestand betreffen …

Zunächst der Leitsatz des OLG:

„Ist eine Genossenschaft Mitglied in mehreren Prüfungsverbänden, so steht ihr grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich des, die Pflichtprüfung nach § 53 Satz.2 GenG ausführenden, Prüfungsverbands zu. Der Prüfwechsel ist jedoch gegenüber dem bisherigen Prüfungsverband eindeutig sowie innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären.“

Wer nur den Leitsatz liest wird sagen, die Freiheit von Genossenschaften, zur Wahl eines Prüfungsverbandes wird gestärkt. Viel anders sagt dies das
LG Gera auch nicht.

Dennoch wird durch die Entscheidung des OLG Thüringen nicht nur die Entscheidung des LG Gera aufgehoben, sondern die freie Wahl von Prüfungsverbänden für Genossenschaften wird tendenziell „ausgehebelt“.

Zu dieser „Einsicht“ kommt das OLG über den Umweg des Vereinsrechts.

Der kritische Leser könnte jetzt fragen:
Wird da das Vereinsrecht etwa über die Grundrechte gestellt?

Schauen wir uns an, wie das OLG argumentiert.

Von der Genossenschaft wird eine besondere vereinsrechtliche Rücksichtnahme- und Treuepflicht zu dem Verband eingefordert, dem er bereits angehörte.  
Das heißt verkürzt gesagt: Deren Satzung zu beachten.
Und um welche „Pflichten“ könnte es genauer gehen, an die sich die Genossenschaft halten soll?

Satzungen der Prüfungsverbände nennen hierzu insbesondere die Pflicht, sich „prüfen zu lassen“.

Das OLG sagt jedoch zugleich, dass sich eine Genossenschaft mehreren Prüfungsverbänden anschließen kann. Zugleich weiß aber das OLG auch, dass jede Satzung eines Prüfungsverbandes beinhaltet, dass ein Mitglied damit – satzungsmäßig – bei jedem Prüfungsverband dem es beitritt, zugleich die Pflicht hat, sich auch von diesem „prüfen zu lassen“.

Das würde bedeuten, dass bei zwei Mitgliedschaften in Prüfungsverbänden auch zweimal die Pflicht bestünde, sich „prüfen zu lassen“.

Damit würde die – unbestrittene - Wahlfreiheit, sich mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können, jedoch nur eine „Pflichtprüfung“ zu benötigen, scheinbar zu einem Problem.

Dieser „Zwickmühle“ versucht das OLG dadurch zu entgehen, dass es die „Figur“ der „älteren Rechte“ kreiert.

Eine solche „Kunstfigur“ kennet jedoch das Vereinsrecht nicht.

Machen wir es plastisch. Wer sich entschließt, mehreren „Tanzvereinen“ anzugehören, kann wohl kaum dazu gezwungen werden, ausschließlich bei dem Verein zu tanzen, dem es zuerst angehörte.

Nun mag man einwenden, dass auch kein Tanzverein eine Pflicht zum „Tanzen“ der Mitglieder in seiner Satzung hat und wenn es sie hätte, wäre sie vermutlich kaum „durchzusetzen“.

Es gibt viele Pflichten, die ein Mitglied in einem Verein haben könnte, wie z.B. Beiträge zu zahlen oder den Verein nicht zu schädigen, aber eine „Pflicht“ zur Abnahme einer konkreten Leistung, das wäre sicherlich – gelinde gesagt – kaum grundrechtskonform, egal wie „strikt“ das eine Satzung einfordern würde.

Das OLG durchbricht jedoch eine solche Sichtweise und meint, dass dies bei Prüfungsverbänden durchaus anders sein könnte, weil sie eine gesetzlich bestehende „Pflicht zur Prüfung“ einer Genossenschaft zu gewährleisten hätten und weil dazu die Prüfungsverbände Kontinuität und Berechenbarkeit bei der Leistungsabnahme benötigten.

Und das sei nur für Prüfungsverbände zu schaffen, wenn sie sicher sein könnten, dass sie auch während einer Kündigungsfrist ihre Mitglieder noch zur Leistungsabnahme gesichert „verpflichten“ könnten …

Das OLG „opfert“ für diese Sichtweise faktisch die Aufhebung der Wahlfreiheit für Genossenschaften, sich zugleich – sinnvoll – mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können.
Ein scheinbar „organisationstechnisches Defizit“ von Prüfungsverbänden, mit Wettbewerbssituationen klarzukommen, wird hingenommen, ohne zu fragen, ob dies wirklich bestehen muss oder vielleicht nur „hausgemacht“ ist.

Ohne solches näher zu beurteilen, macht sich das OLG die Behauptung eines Prüfungsverbandes zu eigen, dass dieser für seine Leistungsangebote bestimmte Mitgliederzwänge benötige.  

Außerdem lässt das OLG ungeprüft, ob sich möglicherweise manifeste Anhaltspunkte für eine Genossenschaft ergeben könnten, vom einem Leistungsangebot (Pflichtprüfung) eines der Prüfungsverbände, der sie angehört, vorübergehend Abstand zu nehmen.

Gänzlich unverständlich bleibt die Entscheidung des OLG dann, wenn es gar sozusagen einer Genossenschaft „verbietet“, dem „älteren“ Prüfungsverband das Prüfungsrecht zu entziehen, wenn die vereinsrechtliche Kündigungsfrist – oftmals 24 Monate - noch nicht abgelaufen ist.

Abgesehen von „gravierenden Meinungsverschiedenheiten“ kann es durchaus auch andere – gut nachvollziehbare – Gründe geben, weshalb sich eine Genossenschaft entschließen könnte, einen anderen Prüfungsverband mit der Prüfung zu betrauen. Nehmen wir z.B. an, dass sie ihren Förderzweck verändert hat und die Genossenschaft der Auffassung ist, sich deshalb von einem Prüfungsverband betreuen und prüfen zu lassen, der für sie „stimmiger“ ist.

Hierzu schematisch zu urteilen, dass die Leistungen aller Prüfungsverbände deshalb gleich sein müssten, weil sie alle die Anerkennung als Prüfungsverbände hätten, verkennt völlig die Bedeutung, dass auch Genossenschaften einem immer schnelleren „Marktwandel“ unterworfen sind und deshalb spezialisierte Leistungsangebote nachfragen müssen.
  
Das OLG ignoriert auch eine andere Entwicklung in den meisten Prüfungsverbänden: Deren Existenzfähigkeit ist längst nicht nur auf das Thema „Pflichtprüfung“ ausgerichtet oder davon abhängig.

Werfen wir dazu einen Blick in die Satzungen von Prüfungsverbänden.
Sie haben geregelt, dass nicht nur Mitglieder aufgenommen werden können, die (prüfungspflichtige) Genossenschaften sind, sondern auch solche Mitglieder, die einer gesetzlichen Pflichtprüfung überhaupt nicht unterliegen.

Zulässig dürfte es sogar sein, dass Prüfungsverbände ihre Leistungen auch für eine Anzahl von Mitgliedern anbieten, die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben. So könnten Prüfungsverbände auch Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH aufnehmen, sofern die Genossenschaften die Mehrzahl der Mitglieder ausmachen. Prüfungsleistungen könnten also auch durchaus hierfür erbracht werden.

Wir sehen daran, dass die Prüfungsverbände auf ein Privileg „ältere Rechte“ kaum angewiesen sind, wie diese es vortragen.

Sie haben offensichtlich längst selbst „Vorsorge“ getroffen, um mehr Wettbewerb aushalten zu können.    

Wenn der Gesetzgeber eine Notwendigkeit zum „Schutz“ von Prüfungsverbänden gesehen hätte, wäre zu fragen, warum er es dann nicht selbst entsprechend regelt hat? Die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes von 2006 wäre dazu eigentlich ideal gewesen.

Im Verhältnis zu dem, wie der „Markt“ der Prüfungsverbände sich in den letzten Jahren entwickelt hat, konstatieren wir heute mehr Wettbewerb zwischen Prüfungsverbänden, denn es gibt inzwischen erheblich mehr Prüfungsverbände – bezogen auf die Anzahl der Genossenschaften – als früher …

Die Prüfungsverbände sind also seit Jahren aufgefordert, sich auf diese Entwicklung einzustellen. Und das ist ihnen durchaus gut gelungen, sodass sie eines „Sonderschutzes“, wie ihn das OLG sieht ganz offensichtlich nicht bedürfen.

Und ein weiteres scheint das OLG ebenfalls auszublenden.

Seit einiger Zeit gibt es gesetzliche Überlegungen, das Genossenschaftswesen weiter zu reformieren. Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ sieht u.a. vor, dass kleinere Genossenschaften (KoopG) unter einem Umsatzerlös von 500 TEU und einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50 TEU gänzlich von der Pflichtprüfung befreit werden sollen.

Die sich für das „Pflichtprüfungswesen“ daraus ergebenden Folgen dürften wesentlich gravierender sein, wie sie aus einer „Binnenbewegung“ von genossenschaftlichen Pflichtprüfungen aufgrund Wahlfreiheit von Genossenschaften sich wirklich ergeben.

Das OLG macht sich – unbelegte - Behauptungen eines Prüfungsverbandes, der offensichtlich nicht mit ganz normalen Wettbewerbsentwicklungen zu Recht kommt, zu eigen,  um daraus zu schließen, dass quasi zum Schutze solcher „Unbeholfenheit“, die  Wahlfreiheit von Genossenschaften – bei der Vergabe des „Pflichtprüfungs-Mandates“ einzuschränken sei.
    
Dass damit das OLG einer positiven genossenschaftlichen Gesamtentwicklung eigentlich überhaupt keinen Gefallen tut, ist ihm sicherlich nicht bewusst.

Ein Blick in das europäische Umland, wie z.B. nach Italien, Spanien, Frankreich, Tschechien und vielen anderen Staaten zeigt, wie ein modernes Genossenschaftswesen floriert und sich exponentiell besser als in Deutschland entwickelt.

Und das OLG dürfte überrascht sein:

Dort kommt man komplett ohne Prüfungspflicht und sogar ohne Prüfungsverbände aus …


Dennoch gibt es dort starke Genossenschaftsverbände und werden von denen hochqualifizierte Leistung – auch in Sachen Prüfungen – angeboten!

18.04.2015

Das KERN-Stück jeder Genossenschaft - der Förderzweck

Frage:

Als Aufsichtsrat einer Genossenschaft bin ich mir nicht sicher, was genau der Förderzweck bedeutet, insbesondere wie weit dieser ausgebaut werden kann …
Gibt es dazu einige Ideen?
   
             
GK-Antwort:

Lassen Sie uns zunächst ganz allgemein antworten:
Eine Definition, die den Förderzweck festlegt oder einschränkt gibt es nicht.
Aus dem gewählten Unternehmensgegenstand ergibt sich so etwas wie eine grundlegende Orientierung, in welche Richtung der KERN-Bereich des Förderzweckes ausgerichtet ist.
Nehmen wir dazu praktische Beispiele, vielleicht eine Wohnungsbaugenossenschaft und eine Energiegenossenschaft.

Bei einer Wohnungsbaugenossenschaft wird das vorrangige Interesse der Mitglieder wahrscheinlich in folgende Richtung gehen:
·         Wohnraumversorgung (Miete)
·         Wohneigentum bilden
Der Förderzweck, weitgehend auf die Interessen der „nachfragenden“ Mitglieder gerichtet könnte dann sinngemäß lauten:
·         Preisvorteile, Mieterschutz, gezielte Eigentumsbildung.
Der Förderzweck orientiert sich – zunächst - vorrangig an der Ausrichtung der Genossenschaft, der sich aus dem „Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens“ (Satzung) ergibt.

Etwas unklarer könnte es sein, den Förderzweck einer Energiegenossenschaft in seinem KERN zu bestimmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Genossenschaft nicht direkt Energie an ihre Mitglieder liefert oder von Mitgliedern selbst erzeugte Energie über die Genossenschaft vermarktet.
Oft findet man hier so etwas wie einen „erweiterten“ Förderzweck. Die Mitglieder möchten z.B. einen Beitrag zur „Energiewende“ leisten. Die Genossenschaft bündelt hier z.B. die Geschäftsanteile der Mitglieder, um selbst in größeren Mengen „umweltkonforme“ Energie zu erzeugen, z.B. durch Anschaffung von entsprechenden Energieerzeugungssystemen (BHKWs, Solarfelder, Windanlagen, usw.).

Als einzige Rechtsform hat eine Genossenschaft das „Fördern“ ihrer Mitglieder – gesetzlich – fixiert: Sie muss sozusagen – um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, ihre MITGLIEDER fördern.
Mit der Umsetzung des Förderzweckes kann die Genossenschaft auch teilweise oder gänzlich Dritte beauftragen.

Dass eine Genossenschaft auch Rendite ausschüttet, ergibt sich sozusagen als Folge ihres wirtschaftlichen Handelns.
Eine Rendite ist jedoch allenfalls eine Ergänzung zum Förderzweck, jedoch niemals deren KERN.
Ausschließlich mittels der Förderung der Mitglieder eine Rendite zu erzielen ist möglich. Jedoch die Mitgliederförderung lediglich auf die Rendite zu reduzieren, die aus Drittgeschäften gespeist wird, würde dem Genossenschaftsgedanken zuwider laufen.       

Nun wäre es vermessen, z.B. von einer Wohnungsbaugenossenschaft zu erwarten, dass alle Mitglieder auch tatsächlich Anspruch auf z.B. preiswerten Wohnraum haben. Leicht einzusehen, dass bei Geschäftsanteilen von z.B. 500 EUR je Mitglied kein Wohnraum zu schaffen ist.
Um dem Ziel einer tatsächlichen Realisation näher zu kommen, kann die Genossenschaft satzungsmäßig festlegen, dass – gebunden an z.B. die Größe des Wohnraums – die Höhe der Mindest-Geschäftsanteile differenziert und eine Mindesthöhe festgelegt wird.
Aber auch das wird – gerade in der Aufbauphase einer Genossenschaft – nur schwer darstellbar sein.
Daraus ergibt sich, dass der Förderzweck keine „Anspruchsgrundlage“ für konkrete Einzelmitglieder sein kann und ist, sondern eine „Generalnorm“ und latenter Auftrag zum Handeln bedeutet.
Andererseits kann jedoch auf einen Förderzweck nicht verzichtet werden, weil damit die Frage im Raum steht, ob das Unternehmen überhaupt eine Genossenschaft ist …
Die Lösung:
Es bietet sich an, eine separate „Förder-Richtlinie“ für die Mitglieder zu erarbeiten und zu beschließen. In dieser Richtlinie wird genauer festgelegt, wie die Durchführung der Förderung geplant ist.

Abschließend noch ein wichtiger Hinweis:

Je größer eine Genossenschaft ist, umso interessanter ist es, die Förderung zugunsten der Mitglieder systematisch zu erweitern. So entstehen vielfältige Möglichkeiten von Gruppenvorteilen, die zugunsten der Mitglieder entfaltet werden können. Dazu empfiehlt sich, den Kontakt mit den Mitgliedern systematisch und intensiv zu pflegen.

Zusammengefasst:

·     Beim Förderzweck geht es immer um die Förderung der Mitglieder. In diesem Sinne ist z.B. auch die gesetzliche Definition (§1 GenG) zu verstehen, die bei einer Genossenschaft von einem „gemeinschaftlichen Wirtschaftsbetrieb“ spricht.

·       Der Förderzweck ist grundsätzlich offen für zusätzliche Fördermöglichkeiten, die sich zugunsten der Mitglieder im Laufe der Zeit ergeben.

·       Entwicklung und Ausgestaltung des Förderzwecks gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Vorstandes, diesen zu überwachen, zur Aufgabe der Aufsichtsräte.
·         Der Förderzweck ist immer und ausschließlich mitgliederbezogen und muss über den Renditegesichtspunkt hinausgehen. Damit ist z.B. kein Förderzweck gegeben, wenn eine Wohnungsbaugenossenschaft lediglich Wohnungen an Dritte vermietet oder Häuser zum Erwerb von Dritten baut. Das schließt jedoch nicht aus, dies zu tun, sofern seitens der Mitglieder tatsächlich kein Interesse besteht.  





   

27.02.2015

Faire, genossenschaftliche Alternative für den Kauf im Netz


Online einkaufen und damit zu einer faireren und nachhaltigeren Wirtschaft beitragen? Die Fairmondo eG hat sich große Ziele gesteckt – neben des Betriebs eines gleichnamigen Online-Einkaufsportals gehören dazu auch die Förderung von verantwortungsvollem Konsum und die Verbreitung des genossenschaftlichen Unternehmensmodells (die selbsternannte „Genossenschaft 2.0“). Aktuell führt Fairmondo mittels einer Crowdfunding-Kampagne faire Abos in Verbindung mit einer nachhaltigen Logistik ein. Im Einzelnen:

Was ist Fairmondo? Fairmondo ist ein Online-Marktplatz, auf dem man neue und gebrauchte Produkte sowie Dienstleistungen anbieten und einkaufen kann. Für private Verkäufer ist Fairmondo kostenfrei. Außerdem können Produkte und Dienstleistungen über Fairmondo getauscht, verliehen und verschenkt werden. Eine Spendenfunktion zugunsten akkreditierter Organisationen (z.B. Oxfam) ist ebenfalls integriert. Schwerpunkt im bisherigen Angebot von ca. 2 Mio. Artikeln von über 1.000 gewerblichen Händlern ist der Bereich Bücher.


Was macht den Marktplatz besonders? Verantwortungsvoller Konsum fängt damit an, nicht  notwendige Einkäufe zu vermeiden. Werbung und massive Verführungen, noch mehr zu kaufen, sucht man auf Fairmondo vergeblich. Beim Suchen kann jeder Nutzer mit wenigen Klicks aus dem „Marktplatz für alle“ einen Shop für fair gehandelte, ökologische oder gebrauchte Produkte machen. Fairmondo finanziert sich über Gebühren, die beim Verkauf anfallen – und bevorzugt dabei als fair eingestufte Waren, für die statt 7% nur 4% fällig wird. Davon geht jeweils 1% direkt als Spende an Organisationen zur Korruptionsbekämpfung.

Was versteht Fairmondo  unter der „Genossenschaft 2.0“? Fairmondo hat auf Basis einer Genossenschaft ein Unternehmensmodell geschaffen, das alle Mitarbeitenden in ihrem Handeln zu Fairness, Transparenz und Nachhaltigkeit verpflichtet. So soll die Genossenschaft 2.0 nicht nur den inzwischen fast 2.000 Mitgliedern dienen, sondern der ganzen Gesellschaft. Ziel ist daher die Verbreiterung der Genossenschaft auf 10.000 Menschen. Die Idee von Fairmondo und der Genossenschaft 2.0 wird über ein Botschafter-Netzwerk verbreitet. So soll die Genossenschaft auch in Branchen gebracht werden, in denen sie bisher keine Verbreitung fand, z.B. im Internetbereich. 

Was steckt hinter der neuesten Kampagne? Monatlich fairen Kaffee nach Hause oder die Feinschmeckerkiste ins Büro geliefert bekommen - mit den "RundeSacheAbos" greift Fairmondo den Trend zur regelmäßigen Online-Belieferung auf. Dabei möchte Fairmondo die Zustellung nachhaltiger gestalten: Liegen in einem entsprechenden Umkreis genügend Abo-Bestellungen vor, sollen örtliche Fahrrad-Kuriere die Lieferung vor Ort übernehmen. In Berlin ist dies bereits mit den Lastenrad-Logistikern der Velogista eG i.G. möglich. Auch lokale Händler sollen in einem zweiten Schritt eingebunden werden und ihre Produkte in das Abo-Angebot integrieren können. An der Kampagne bei Startnext (Link siehe unten) unterstützen kann sich jeder beteiligen, auch ein Beitritt zur Genossenschaft werden.

Gegründet wurde die Fairmondo eG am 12.12.2012. Anfang 2013 folgte die bis heute größte Crowdfunding-Kampagne einer deutschen Genossenschaft mit Einlagen von über 200.000 €. Weitere Pionierarbeit leistete Fairmondo im Sommer 2014 mit der ersten Online-Generalversammlung.

Zum Marktplatz: http://www.fairmondo.de


Zur Unterstützerseite von Fairmondo: http://mitmachen.fairmondo.de/

(Der Artikel wurde uns von der Fairmondo eG zur Verfügung gestellt. Wir begrüßen aus-drücklich dieses Engagement seitens des MMW Bundesverbandes der Cooperationswirtschaft e.V.) 

12.02.2015

Startup-Partnerschaften – Wie der WirMarkt innovative Projekte fördert …


Inzwischen haben sich im Startup-Bereich recht „merkwürdige“ Allianzen gebildet. Fernsehsendungen wie „In der Höhle des Löwen“ gehören dazu, helfen aber wohl nicht wirklich, zumindest nicht im ganz „gewöhnlichen“ – durchschnittlichen „Startup-Alltag“.
Ein Fernsehsender ist ebenfalls mit einer „originellen“ Methode präsent geworden. Dort bietet man „kostenlose“ Fernsehspots gegen Unternehmensbeteiligung an.
Auch Banken gehen ganz gezielt auf „Startup-Fishing“ und bieten Kreditabsicherung gegen Unternehmensbeteiligung an.
Das alles mag für sehr wenige „Startups“ ein (vorläufiger) Lichtblick sein, vorläufig deshalb, weil mit so übermächtiger „Partnern“ viel Souveränität verloren gehen kann …
Unterhalb dieser „Exoten“ steht eine Vielzahl von hervorragenden Innovationen / Innovatoren bereit und wartet darauf, dass ihre Innovationen wahrgenommen – und dann natürlich auch geordert werden.

Fehlt eine Eigenfinanzierung – und die fehlt bei fast allen Startups – wird es bereits bei (notwendigen) Finanzierungswegen und Finanzierungsüberlegungen recht eng.
Staatliche Förderung oder andere Wege, wie z.B. Crowd Funding mögen für den Unternehmensaufbau nützlich sein, aber für das zentrale unternehmerische Interesse, die Findung der Kunden haben sie eher weniger Antworten.
Das führt dann oft genug zu recht „absurden“ Maßnahmen, wie den Wechsel von der Startup-Geschäfts-LEITUNG hinaus in den VERTRIEB….
Der innovative Management-Berater Reinhard K. Sprenger würde wohl darauf antworten: Jetzt hat das Unternehmen gleich 2 Probleme. Einen Geschäftsführer weniger und einen (schlechteren) Verkäufer mehr …

So – oder so ähnlich ist es oftmals in dem, was man als den Alltag der Startups (in Deutschland) bezeichnen könnte.

Es fehlt ganz einfach und vor allem:

Ein kostengünstiger, zeitnaher Weg direkt zum (potenziellen) Kunden!

Und genau hier beginnt das WirMarkt-Projekt hilfreich zu sein:

WirMarkt ist und versteht sich als „Koordinationspunkt“ von Angebot und Nachfrage.
Tausende von Menschen können kurzfristig mit dem Angebot des Startups in Verbindung kommen.

Aber der Gruppen-VORTEIL, den die WirMarkt-Mitglieder erwarten?
„Wie soll ich den Gruppen-Vorteil gewährleisten“, könnten der/die Innovatoren erwidern, ich/wir haben ehedem schon knapp kalkuliert.

Es wäre ein Missverständnis zum Begriff „Gruppen-Vorteil“, diesen ausschließlich in Geld zu sehen. Auch Service, Qualität, innovativer Vorsprung … oder was auch immer, Gruppen-Vorteil kann vieles beinhalten …

Wenn ein/e Startup-Unternehmer/in jedoch bedenkt, wieviel Werbung und Marketing – im traditionellen Sinne – das oder die Produkt/e verteuern würde, wieviel „Streuverlust“ damit meist verbunden ist, dann könnte sogar ein Gruppen-Preis-Vorteil viel Sinn machen …

Und was für Startups besonders wichtig sein könnte:  

WirMarkt respektiert garantiert die Souveränität der Menschen, die hinter jedem Startup stehen!
    
(Auszug aus den WirMarkt – FAQ’s) 


Das „WirMarkt-Projekt“ - Partnerschaft für die Energiewende …


Energie-Genossenschaften sind per se schon eine echte Bereicherung für das Land und wichtige Garanten auf dem Weg zur Energiewende.
Ihre dauerhafte Entwicklung zu stärken, ist eines der Anliegen von WirMarkt.
Ohne speziell auf jede Eigenheit konkreter Energie-Projekte eingehen zu wollen, greifen wir einige Punkte gezielt heraus, um zu erkennen, wo die unsere gemeinsamen Synergien liegen:

 A. Energie-Genossenschaften wünschen sich dauerhaft Zuwachs von Mitgliedern und Eigenkapital.

Am WirMarkt können Sie ihre Projekte und Ziele hervorragend sehr vielen Menschen präsentieren, die sie sonst nur mit viel Zeit- und Geldaufwand erreichen würden.
Tausende von Menschen sind ansprechbar und können über das WirMarkt-Koordinations-Portal informiert werden. Zusätzlich können auch besondere Interessengruppen gezielt angesprochen werden.
Das gilt auch für Projekte, die sich auf bestimmte Regionen oder Kommunen konzentrieren, denn WirMarkt kann das entsprechend selektieren.
Ein wirklich weiser Spruch, den einst ein bekannter Politiker „sendete“: „Jetzt kommt zusammen, was zusammen gehört“.
Im WirMarkt ist genau das möglich und beabsichtigt …

 B.  Energie-Genossenschaft würden gern – weitere und eigene – Mittel zur Selbst-Finanzierung mobilisieren, um ihre Unabhängigkeit und Entwicklung abzusichern.

Erträge aus Energieproduktion – das versteht sich von selbst, ist fester Bestandteil des Auftrages (Unternehmensgegenstand). Doch der Unternehmensgegenstand ist nicht gleich der FÖRDERZWECK. Der geht weiter und ist eigentlich „unbegrenzt“. …
Mittels Beschlüssen, können die Gremien jederzeit selbst definieren, in welche Richtung und in welchem Umfang, die Mitglieder zusätzlich zu fördern sind.
Einen Unterschied von „Mitgliedern“ und „Investierenden Mitgliedern“ gibt es dabei nicht.
Nehmen wir als Beispiel, die Energie-Genossenschaft habe 600 Mitglieder/Investierende Mitglieder. Das ist bereits eine recht starke Gruppe, die für viele Anbieter von Waren und Dienstleistungen schon recht attraktiv ist.
Denken wir nur an das „alte“ System der Sammelbestellungen. …
Schließt die Energie-Genossenschaft z.B. mit regionalen oder überregionalen Anbietern Rahmen- oder – besser – Handelsverträge ab, kann sie dabei selbst ordentliche (Zusatz-) Einnahmen erzielen und somit die Erträge der Genossenschaft steigern. Mindestens ebenso wichtig könnte jedoch sein:

 C.   Die Energie-Genossenschaft verschafft ihren Mitgliedern – direkt wahrnehmbare – VORTEILE.

„Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sie beim Einkauf – z.B. eines neuen TV-Gerätes – zukünftig einen Rabatt von x% erhalten, weil Sie Mitglied unserer Genossenschaft sind“. …
Kein „Card-System“, kein „Punkte-sammeln“ oder ähnliche „Spielchen“, sondern direkt und sofort – bar – den VORTEIL spüren können, ist wichtig.
Die Angebote könnte in einem kleinen Shop – mit Mitglieder-Login – präsentiert werden.
„Aber wir haben keine Erfahrung mit Handel, haben kein „Lagerplatz“, auch eigentlich keine Zeit für so etwas“ … könnten Gremien antworten.

Lassen Sie solche Äußerungen bitte nicht laut werden, denn sie klingen nicht unbedingt nach „Gemeinschaft“ und „Kooperation“.

Sie sind außerdem auch längst „veraltet“, denn der Handel im Zeitalter des Internets funktioniert anders, vor allem viel einfacher …

WOW – Was könnte das für „Signal‘“ sein, wenn die Gremien dazu ihre Mitglieder nach deren Bedürfnissen und Förderinteressen befragten!

Kooperation ist immer GANZHEITLICH, stets aktuell und auf Faszination ausgerichtet.

Nun könnten Sie sagen, dass die Gruppe mit 600 Mitgliedern zu klein wäre. Ist wirklich nicht so, aber natürlich sind große Gruppen besser für noch bessere Konditionen.
Dann gründen Sie halt eine „Tochter-eG“ und werben – mit niedrigen Pflichtanteilen – zusätzliche Menschen aus Ihrem Umfeld ein. Ahnen Sie, was folgen kann? Ein unternehmerisch denkender Vorstand sieht sofort die Verbindung zur Energie-Genossenschaft. Natürlich, das sollten Menschen sein, die auf diesem (Um-) Weg, dann auch für Ihr Ursprungs-Thema zu begeistern sind: Die potenziell neuen Mitglieder für Ihre Energie-Genossenschaft.
Und je enger der Handel am Thema ENERGIE liegt, umso eher werden aus der indirekten Berührung neue Mitglieder für Ihre Energie-Genossenschaft gewinnen können.

So Machen Menschen Wirtschaft – So funktioniert  Gen-2.0 (!)  - So hilft der WirMarkt bei der Beschleunigung der Energiewende …

Und mit nur je 1,00 EUR – einmalig(!) können beide Genossenschaften  Mitglied der WirMarkt eG werden.
Die Folge: Plötzlich können Sie sogar Ihre guten Botschaften an Tausende richten, die Sie sonst nie erreicht hätten …
(Auszug aus den WirMarkt - FAQs)

11.02.2015

Senioren-Genossenschaften entwickeln sich zu Kommunal-Genossenschaft – Der WirMarkt macht’s möglich …

Seniorengenossenschaften erfüllen schon heute wichtige Aufgaben, besonders in ländlichen Räumen. Sie allerdings auf eine (rein) „sozial-karitative“ Aufgabenstellung einzugrenzen, würde bedeuten, viel Potenzial quasi „zu verschenken“. …

Nur weil vielleicht hier vorwiegend Menschen zusammengeschlossen sind, die sich in einem Lebensabschnitt bewegen, der gemeinhin als  „Ruhestand“ bezeichnet wird, dies mit einer – vorrangigen - Zuständigkeit auf „soziale Angelegenheiten“ zu verbinden, trifft oft bei den Betroffenen selbst auf wenig Euphorie.

Natürlich sind Seniorengenossenschaften auch „sozialgebunden“ ein Gewinn für jede Gemeinde. Jede Hilfe wird sicherlich gern angenommen.
Was wir meinen ist, dass Seniorengenossenschaften sich nicht darauf begrenzen lassen sollten.

Die Souveränität der Gruppe ist entscheidend. Und wenn eine Seniorengenossenschaft definiert, sich auch um andere Dinge zu kümmern, dann sollte sie das ruhig tun. Sollte die Satzung – noch – eingeschränkt sein auf „soziale Aufgaben“ oder gar das „ehrenamtliche“ Handeln, dann könnte es Sinn machen, solche Grenzen zu überschreiten.

Der Begriff „Senioren“-Genossenschaft könnte z.B. auch assoziieren, dass hier lediglich Menschen (erst) ab einem bestimmten Alter Mitglied werden können. …

Dies ist keineswegs so, stimmt auch immer weniger mit dem überein, wie sich moderne Seniorengenossenschaften selbst sehen. Der Begriff „Senioren“ mag noch so richtig sein, ob er wirklich förderlich ist, dazu sollte genauer überlegt werde  …

Sagen wir es ruhig deutlicher: „Energie-Genossenschaften“ befassen sich mit Energiefragen, Wohnungsbau-Genossenschaften mit Bauen und Wohnen, Ärzte-Genossenschaften schaffen Vorteile für Ärzte.
Und Senioren-Genossenschaft?

… sollten diese sich wirklich (nur) auf Seniorenthemen begrenzen und auf „Ehrenamtlichkeit“ einschränken?
Kann sein – muss aber keineswegs sein, wie zahlreiche Beispiele inzwischen gut zeigen….

Menschen im Rentenalter sind heute meist recht vital. Sie sind gut ausgebildet, haben viel Lebens- und Berufserfahrung angehäuft, fühlen sich absolut nicht als „Rentner“. Manche würden auch gern noch etwas hinzuverdienen; warum eigentlich auch nicht …

Würde man heute in einer Gemeinde oder einem Städtchen die Einwohner-Statistik zu Rate ziehen, wüsste man rasch, welche „Berufs- und Lebens-Erfahrungs-Schätze“ bei „Rentnern“ zu finden sind; „Schätze“ die man „heben“ sollte. Das nützt den Betroffenen, das nutzt den örtlichen Bewohnern, das nützt der Vitalität der Kommune.

Nennen wir – um die „Erweiterung“ der Aufgabenstellung auch kenntlich zu machen – diese Genossenschaft (statt Senioren-Genossenschaft) zeitgemäß „Kommunal-Genossenschaft“. Neben Senioren könnten vor allem auch Arbeitslose einbezogen werden. Eigentlich könnten bzw. sollten alle Bewohner dort Mitglieder sein können.

Und das Tätigkeits-Spektrum“? Ohne Einschränkung, allein orientiert nach Angebot und Nachfrage, sowie den Kompetenzen und Interessen der mitmachenden Menschen.

In Sachen „Soziales“ tätig zu sein, durchaus. Auch Leistungen anzubieten, die dem örtlichen Handwerk nicht die Aufträge „strittig“ macht – warum eigentlich nicht? Gartenpflege, Kleinstreparaturen, usw., der Bedarf ist sicherlich groß, zumal, wenn die Preise stimmig sind …

Was gäbe es noch zu tun? Wie wäre es mit Handels-VORTEILEN für Mitglieder und Bevölkerung? Probieren Sie es aus, z.B. wenn eine Sammelbestellung für Brennstoff erfolgen würde … Der Preis ist dann für jeden Einzelnen Abnehmer erheblich vorteilhafter. Das muss halt nur jemand organisieren … z.B. die Kommunal-Genossenschaft

Und Reisen, Freizeitgestaltung, Fahrten ins Theater, Möbeleinkauf … usw.
Es gilt immer und überall der (genossenschaftliche) Grundsatz: „Was der Einzelne nicht schafft, schafft die Gemeinschaft“. …

Was hält Sie ab, z.B. auch in der Nachbargemeinde tätig zu sein? Was hält diese Genossenschaft ab, die Handelsvorteile der Großstadt in ihre Gemeinde zu holen?

Das Internet macht es möglich. Z.B. könnte die Kommunalgenossenschaft in allen relevanten Bereichen „Händler-Verträge“ nutzen. Sie braucht heute dazu noch nicht einmal „Lagerhaltung“. Sie „sammelt“ Bestellungen und leitet diese einfach – möglichst an den Hersteller oder Großhändler weiter …
Gruppen-Preis-Vorteile gehen direkt an die Mitglieder. Provisionen gehen in die Genossenschaft. Davon lebet die Genossenschaft, erweitert ihre Angebote, und zahlt sogar noch Rückvergütung oder Rendite – ganz wie man möchte …
Kommunal 2.0 – die ländliche Region hilft sich selbst …

Wir haben den WirMarkt „ins Leben gerufen“, weil auch Kommunal-Genossenschaften gute Partner brauchen …

Und wenn (nur) alle Kommunal-Genossenschaften ihre Mitglieder für nur 1,00 EUR zu WirMarkt-Mitgliedern werden lassen … Ahnen Sie wie groß dann eine solche Bewegung wird …. Und wie groß daraus die (GROß-) GRUPPEN-VORTEILE werden, an denen alle Beteiligten teilhaben … Natürlich auch jede Kommunal- oder Senioren-Genossenschaft!      


(Auszug aus den WirMarkt – FAQ’s)  

07.02.2015

Wie Wohnungsbau-Genossenschaften (eigentumsorientiert) mit WirMarkt immer attraktiver werden können...


Wohnungsbau-Genossenschaften haben meist  – analog Bausparkassen – zwei „Formen“ von Mitgliedern:

A. Mitglieder, die Wohnraum der Genossenschaft nutzen oder über die Genossenschaft Wohneigentum anstreben und aufbauen.

B. Mitglieder, die aktuell (noch) keinen Wohnraum der Genossenschaft nutzen und auch bisher (noch) kein Wohneigentum mit ihrer Genossenschaft aufbauen wollten.

Vereinfacht gesagt, benötigt die Wohnungsbau-Genossenschaft zahlreiche Mitglieder der „Gruppe B“, damit die Aktivitäten zum Ausbau der „Gruppe A“ erhöht werden können.

Bausparkassen bezeichnen diese Menschen als „Freundsparer“. Ohne sie würde das Bausparwesen – in der jetzigen Form – kaum funktionieren können…

Gibt es etwa bei Wohnungsbau-Genossenschaften „2-Klassen-Mitglieder“? Auf den ersten Blick könnte man zu dieser Annahme kommen, wenn man davon ausgeht, dass der genossenschaftliche Wohnraum und die Mietkonditionen dem Förderzweck-Gedanken strikt folgen. …

Im Idealfall hätte das „nutzende Mitglied“ dann einen Vorteil (Miete und Kündigung) gegenüber den Mitgliedern, die keine Wohnung bekommen können oder auch bisher keine angebotene Mietwohnung der Genossenschaft haben wollten. …

Liegt es nicht jetzt nahe, über eine gewisse „Dankbarkeit“ gegenüber den vielen Mitgliedern nachzudenken, die solche „Privilegien“ den „nutzenden Mitgliedern“ erst ermöglichen?

Man wäre schlecht beraten, an den „Privilegien“ zu drehen, sie vielleicht gegen mögliche Rendite „aufzurechnen“ oder in ähnlich negative Handlungen zu verfallen.

Wir meinen, das „Schrauben“ an Mieten oder Renditen der Mitglieder wäre kein guter Einfall. Erstens gibt es so etwas wie „Bestandsschutz“ und zweitens sollte man die Attraktivität der Wohnungsbau-Genossenschaft nicht mindern.

Intelligenter wäre es wohl, einen Weg zu wählen, den „Freund-Sparern“ in der Wohnungsbaugenossenschaft nunmehr VORTEILE anbieten zu können, die ihnen effektiv zeigen, dass es sich lohnt, Mitglied in einer Wohnungsbau-Genossenschaft zu sein.

Geht das – Ist das zulässig? Ist es wirklich möglich, zusätzliche VORTEILE für Mitglieder und Genossenschaft zu erreichen? Solche Fragen werden zu Recht von verantwortlichen Gremien gestellt. JA – Es geht.
Es geht sogar hervorragend! …

Und dafür gibt es – mindestens - 3 hochinteressante Wege!
   
A. Die Wohnungsbau-Genossenschaft gründet eine „Tochter-eG“. Nennen wir sie neutral „Handels-Genossenschaft“. Diese „Tochter-eG“ ermittelt den „Einkaufsbedarf“ ihrer Mitglieder und schließt entsprechende Handelsverträge ab.
VORTEIL 1:
Die Mitglieder kaufen vorteilhaft ein, weil sie Mitglied der Wohnungsbau-Genossenschaft sind.
VORTEIL 2:
Anders als Renditen, sind solche VORTEILE nicht zu versteuern!
VORTEIL 3:
Die Gewinne der „Tochter-eG“ können (fast unversteuert) an die Wohnungsbau-Genossenschaft ausgeschüttet werden und stärken deren Ertrag, der die Rendite erhöht ...

B. Die Wohnungsbau-Genossenschaft ermöglicht ihren Mitgliedern die Nutzung der Zusatz-VORTEILE der WirMarkt eG (denn genau für solche Zwecke wurde sie – auf Initiative der MMW-Verbände) geschaffen.

Die Wohnungsbau-Genossenschaft kann sogar die Wege A+B kombinieren und damit die Attraktivität noch weiter erhöhen!

C. Die Wohnungsbau-Genossenschaft ist daran interessiert, weitere NEU-Mitglieder einzuwerben. Damit kann nicht nur Kapitalabfluss kompensiert werden, sondern es kommt zusätzliches und mehr Eigenkapital herein. Der weitere Aufbau des Wohnbestandes wird gefördert, die Wohnungsbau-Genossenschaft strahlt noch mehr Attraktivität nach innen und außen aus …  

Um genau die vorstehenden Wege A-C zur praktischen Entfaltung durch Wohnungsbau-Genossenschaften bringen, haben MMW und seine Verbände das WirMarkt-Konzept – mit der Gründung der WirMarkt eG -mit initiiert.

Der Grund:
Das Konzept (eigentumsorientierte) Wohnungsbau-Genossenschaft ist hervorragend. Die Umsetzung jedoch nicht immer einfach. Mit Blick auf den FÖRDERZWECK lassen sich einige „Hindernisse“ auflösen. So z.B., den „Freundsparern“ dadurch zu danken, dass man ihnen andere VORTEILE anbietet, die ihnen zeigen, dass es SINN macht, in dieser Gemeinschaft – Wohnungsbau-Genossenschaft – Mitglied zu sein. …  
 

(Auszug aus den WirMarkt – FAQ’s)  

04.02.2015

Handwerks eG - Den Handelsertrag nicht unterschätzen ...


Handwerker scheinen ihr Geld damit zu verdienen, dass sie „Handwerks-Stunden“ verkaufen, während der Händler der ist, der den Handwerker beliefert, damit der – mit einem Zuschlag – die verarbeitete Ware dem Handwerks-Kunden in Rechnung stellt.
Dieses Grundmuster gilt etwa ähnlich für alle Handwerks-Branchen …
Ein Stück „Handel“ ist also ehedem im Handwerk schon vorhanden. Nur erfolgt dieser Handel bezogen auf konkrete Aufträge.
Im Mittelpunkt steht nach wie vor der „Stundenverkauf“.
Das gilt übrigens auch für alle Rechtsformen und auch die Unternehmensgrößen scheinen das wenig zu verändern.
Vergleicht man in der BWA eines Handwerksbetriebs jedoch die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse von verkauften Stunden mit denen des Handels, wird – in nicht gerade wenigen Handwerksbetrieben – der Handelsertrag zur „Subventionierung“ des Handwerksertrags mitgenutzt.
Das kann man so machen, wenn man z.B. will, dass die Stundensätze „moderat“ bleiben sollen.
Aus rein unternehmerischer Sicht sollte das jedoch Anlass sein, das „Subventions-Modell“ zu überprüfen.
Gut, Sie wollen die Handwerksleistungen niedrig halten und nutzen dazu den Handelsertrag. Dann spräche doch nichts dagegen, die „Komfortzone“ „Handwerks-Handel“ weiter zu optimieren …
Lassen Sie uns dazu einige Anregungen geben:

a. Sie begrenzen das Handelsvolumen nicht nur auf die konkreten Aufträge, sondern beurteilen grundlegender, was alles zu „Handeln“ wäre, z.B. für andere Handwerksbetriebe.
b. Sie beurteilen die Angebote Ihrer Zulieferer. Sie ahnen den Zuschlagssatz, den die nehmen und der Ihren eigenen Ertrag mindert. …
c. Sie prüfen – von Fall zu Fall – ob Sie wirklich beim Großhandel bestellen müssen oder gar selbst Großhändler werden können.

Viele sagen – sinngemäß:
Dazu fehlt mir die Zeit, der Lagerplatz, die Qualifikation, die Logistik …

Es lohnt sich, bei diesen „Begrenzungen“ genauer hinzuschauen. Inzwischen ist in Sachen „Handel“ einiges in Bewegung geraten.
Lagerplatz und Logistik, ist in vielen Branchen gestern gewesen. Heute bieten zahlreiche Hersteller an, direkt auszuliefern und machen sogar kenntlich, „als ob“ die Ware von Ihnen gekommen sei, bei dem der Kunde bestellt hat.

Und wenn Sie das alles sogar zu sehr zu begrenzen scheint, weil Sie inzwischen wissen, dass „jeder mit allem – egal wohin“ handeln kann, dann schauen Sie z.B., was Sie finden, wenn Sie im Internet z.B. den Begriff „Dropshipping“ googlen.

Auch – neben Ihrem Handwerksbetrieb – über die Gründung einer eigenen Handelsgesellschaft nachzudenken, sich sozusagen ein zweites Standbein zu bauen, könnte interessant werden.

Noch spricht man nur vom „Handel im Wandel“. Sicher wird Wandel auch bald ein Thema vom Handwerk sein (können). Die „3 D – Technik“ deutet es an…

Wenn Sie dann noch den Handel mit einer einfach zu gründenden eG verbinden, würden Sie auch gleich das finden, was jedes Unternehmen gern sieht: Die KUNDEN. Dazu sollten Sie das WirMarkt-Projekt angeschaut haben (www.wir-markt.de oder www.wirmarkt-info.de)    


(Auszug aus den WirMarkt – FAQ’s)  

Friseur-Betriebe: Entdecken Sie die Chancen des Handels …


Keine Frage, Friseurbetriebe und Friseurgenossenschaften machen Handelsumsatz, mache durchaus recht erfolgreich.
Sie handeln mit – besser sie verkaufen an ihre Kunden – Produkte, die recht eng am Thema „Friseur und/oder Kosmetik“ sind.
Aber warum sich nur darauf begrenzen?
Friseure sind heute für ihre Kunden „Ratgeber und Profi in Sachen Haare-Schönheit-Wellness …“.
Wenn man diese Profistellung mit allem verbindet, was dazu „handelbar“ ist, wäre das schon ein großer Schritt zum Zusatzertrag.
Und wo hin liefern wir? In die Region, nur an unsere Kunden?
Da ist viel mehr drin. Warum so eingrenzen?
Heute zeigen Shops im Internet, dass Handel „ohne Grenzen“ denkbar und machbar ist.
Aber dazu brauche ich Lager und Logistik. Kann man machen, muss aber nicht sein. Immer mehr Großhändler und auch Hersteller, erledigen das für Sie, so „als ob“ die Ware direkt von Ihnen kommt.
Wer „Meister“ ist in Sachen Schönheit, muss sich keineswegs einschränken. Frage er oder sie nur: Was gehört alles zum Thema Schönheit? Sie kommt von außen, sie wächst von innen, sie berührt den schönen Kopf, die gute Kosmetik, usw.  und sogar die darauf abgestimmte Bekleidung …
Und Handel kann – das zeigt die Entwicklung draußen deutlich – sogar branchenübergreifend erfolgen …
Das muss auch nicht unbedingt über den schon bestehenden Fachbetrieb laufen. Man könnte vielleicht sogar eine "Tochter" gründen, z.B. eine „Beauty Handels eG“
Ein bekannter Fernsehspot würde es so formulieren: „So geht Handel – mit dem du Erfolg hast … weil er zeitgerecht attraktiv abläuft ….“
(Auszug aus den WirMarkt – FAQ’s)