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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

21.09.2011

Investierende Mitgliedschaft in einer GENOSSENSCHAFT macht Sinn!

Frage:

Ich habe ein Angebot auf „investierende Mitgliedschaft“ in einer Genossenschaft. Wäre ich dann so etwas wie ein „Mitglied 2.Klasse“?

Antwort:

Eindeutig NEIN – denn Sie haben in wesentlichen Punkten alle Möglichkeiten der Einflussnahme, wie dies auch Mitglieder haben. Lassen Sie uns dazu einige nennen. (Wir verwenden nachfolgend für „investierendes Mitglied“ die Abkürzung „InMit“):


InMit:



  • Haben das volle Recht auf Gewinnausschüttung.
  • Sie sind zu allen Versammlungen der GENO einzuladen, besonders auch zu den Generalversammlungen.
  • Sofern die GENO eine Vertreterversammlung statt einer Generalversammlung hat, stellen sie auch Vertreter.
  • Nehmen an der Willensbildung der GENO teil, können Anträge stellen, Auskünfte verlangen, mitbeschließen.
  • Nehmen an den Wahlen der Gremien, wie Vorstand, Aufsichtsrat, und bei Wahl möglicher Ausschüsse teil.
  • Nehmen im vollen Umfang an der Gewinnausschüttung teil.


Frage:



Warum gibt es den Unterschied zwischen Mitgliedern und Investierenden Mitgliedern?



Antwort:

Dies ist – grob gesagt – dem geschuldet, dass ein Unterschied der Interessen bei den Teilhabern (Mitgliedern) an einer Genossenschaft vermutet wird.

Mitglieder orientieren sich direkt an der Nutzung des definierten Förderzwecks, der sich vereinfach gesagt, im Unternehmensgegenstand der GENO widerspiegelt.
Nehmen wir als Beispiel eine Handwerks-Genossenschaft.

·       Die Mitglieder sind quasi MitUnternehmer, d.h. sie nutzen den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, um das Unternehmen so zu gestalten, dass es wettbewerbsfähig bleibt. Davon hängt entscheidend ihr Arbeitsplatz ab.
·         Von den Mitgliedern wird also erwartet, dass sie unternehmerisch denken und handeln.
·         Dazu gehört auch die Einsicht, dass Gewinne nur in dem Masse ausgeschüttet werden, wie dies eine Stabilität des Unternehmens nicht gefährdet.
·         Es gibt so etwas wie einen „ungeschriebenen Grundsatz“ bei einer GENO, der da heißt, dass der Förderzweck im Vordergrund steht, in diesem Falle z.B. die Wettbewerbssicherheit des Unternehmens, angemessene Löhne/Gehälter, usw.
·         Das kann so weit gehen, dass von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass die Mitglieder eine Gewinnausschüttung satzungsmäßig ausschließen.
 Deutlich wird die der Unterschied der Interessen von Mitgliedern und InMitliedern z.B. dann, wenn eine Entscheidung getroffen wurde, die Unternehmensentwicklung (hier: die Anschaffung einer größeren Maschine) nicht über Fremdkapital (wie z.B. Bankkredite), sondern über Eigenkapitalaufbau zu gestalten.
Um z.B. eine Investition diese neue Maschinen im Wert von 500 TEU über Eigenkapital zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit, dass die Mitglieder in einem entsprechenden Umfang ihre Geschäftsanteile erhöhen. Das könnten sie aber meist bei einer GENO nur dann, wenn sie ihrerseits Kredite aufnehmen würden.
GmbH-Gesellschafter würden entweder mit einer Bürgschaft ihren Kredit absichern oder – sofern vorhanden – z.B. eine Grundschuld zugunsten der Bank auf ihr eigenes Grundstück eintragen. Das ginge bei einer GmbH – z.B. mit 4 Gesellschaftern recht gut, denn den 4 Gesellschaftern gehört die GmbH anteilsmäßig auch.

Anders bei einer Genossenschaft!“

Eine Genossenschaft gehört eigentlich keinem, denn sie gehört allen Mitgliedern. Deshalb wird auch nicht nach Anteilen, sondern nach „Köpfen“ abgestimmt.
Eigentlich für jeden nachvollziehbar, dass jemand für das, was ihm nicht gehört, auch keine Bürgschaft gibt oder sein Privatvermögen als Sicherheit zur Verfügung stellen möchte ….
Um einer Genossenschaft hier keine Nachteile entstehen zu lassen, wurde die Idee „geboren“, deren Eigen-Kapitalbeschaffung mittels einer besonderen Form von Mitgliedern zu realisieren, den sog. Investierenden Mitgliedern.
Nehmen wir dazu ebenfalls zwei Beispiel:
  • Die Genossenschaft hat Verbindung zu einem größeren Lieferanten, mit dem seit Jahren eine gute Geschäftsbeziehung besteht. Den kann man überzeugen, einen wesentlichen Teil der notwendigen Investition mitzufinanzieren. Der Lieferant beurteilt das aus seiner Sicht als eine gute Möglichkeit, sein Liefervolumen zu steigern und willigt ein. Er zeichnet also in Höhe von 450 TEU Geschäftsanteile bei dieser Genossenschaft.
·         Bei einer GmbH hätte ein solcher Lieferant jetzt möglicherweise die Mehrheit der Anteile, und damit das Sagen.
·         Genau dies soll bei einer GENO nicht eintreten können, ja es darf nicht eintreten, weil das Gesetz verlangt, dass nach „Köpfen“ und nicht nach Anteilen entschieden wird.
·         Wir sehen also, dass die unternehmerische Handlungsfähigkeit so wenig wie möglich durch Dritteinflüsse berührt werden soll.

·         Wir sehen deutlich an diesem Beispiel, was das Motiv des Gesetzgebers war, dies 2006 neu zu regeln, denn erst seit dieser Zeit gibt es die Möglichkeit, InMit in die Genossenschaft einzubeziehen.
·         Kann man den Lieferanten davon überzeugen, mitzumachen, hat er auch kein Privileg bei der Ausschüttung, aber sehr wohl die gleichen Rechte
·         Der Lieferant hat aber wahrscheinlich das Interesse, dass seine Überlegungen aufgehen, z.B. dass seine „Investition“ auch zu einer Mehr-Lieferung durch ihn führt.
·         Was er dazu benötigt, ist vor allem Transparenz. Er möchte z.B. wissen, ob das Unternehmen tatsächlich – wie verabredet – die zusätzlichen Lieferungen auch bei ihm tätigt.
·         Dies kann er als Mitglied in vielfältiger Form kontrollieren, z.B. könnte er auch im Aufsichtsrat vertreten sein.

·         Was aber gesetzlich als Schutz für den eigentlichen Unternehmensgegenstand geschaffen wurde ist, dass das Investierende Mitglied nicht das Unternehmen dominieren kann, also das ursprüngliche unternehmerische Ziel nicht einseitig zu verändern .
·         Dazu wurden wichtige Regeln eingeführt, z.B. die InMit auf 25% der Aufsichtsrats-Mitglieder zu begrenzen und die Mitglieder nicht überstimmen zu können.


Hier wird sehr schön der Unterschied zwischen den Mitglieder-Gruppen deutlich:

  • Die unternehmerische Verantwortung bleibt bei den Mitgliedern.
  • Die InMitglieder bekommen genau das, was sie eigentlich wollen, nämlich die notwendigen Informationen, um den Inhalt ihrer Interessen wirksam kontrollieren zu können.
  • Dazu müssen sie auch Anträge stellen können, müssen Rederecht haben und müssen Antworten auf ihre Fragen bekommen.

Nehmen wir das zweite Beispiel:


  • Statt eines InMitgliedes, das einen Betrag von 450 TEU aufbringt, könnten sich auch 100 InMitglieder finden, die sich je mit 4,5 TEU beteiligen.
  • Deren Interesse wird dann wahrscheinlich eher darauf ausgerichtet sein, dass diese Investition zu der erwarteten Gewinnausschüttung führt.
  • Das Prinzip, dass zwischen unternehmerischen und anderen Interessen differenziert wird – und warum – bleibt jedoch gleich.

Frage: 

Was kann ich als Investierendes Mitglied tun, wenn meinen Interessen nicht mehr in der Genossenschaft entsprochen würde?


Antwort:

Diese Frage lässt sich recht einfach beantworten: Sie kündigen Ihre Mitgliedschaft und „investieren“ ihr Geld woanders. …
Wir kennen jedoch bisher keinen solchen Fall, denn um InMitglieder wirksam ansprechen zu können, bei der Genossenschaft mitzumachen, muss die Genossenschaft den Interessen der InMitglieder im vollen Umfang entsprechen!


Frage:

Gilt das für alle Formen von Genossenschaften?

Antwort:

Wir haben das zwar am Beispiel einer  Handwerks-GENO erläutert, aber das Prinzip lässt sich sinngemäß auf alle anderen GENO-Bereiche übertragen.
Es kommt immer auf die wirklichen Interessen bei den Mitgliedern an:


  • Wollen diese sich eher unternehmerisch betätigen, dann wären es eher Mitglieder.
 oder
  • Haben sie eher Interesse an den Ergebnissen, die das Unternehmen erwirtschaftet, tritt also das unternehmerische Interesse in den Hintergrund, dann wären es eher Investierende Mitglieder.
Hinweis:


  • Es gibt inzwischen einige Genossenschaften, die schließen für Mitglieder die Gewinnausschüttung aus
  • Dort sind nur die Investierenden Mitglieder berechtigt, an der Gewinnausschüttung teilzunehmen.

Warum?


  • Sie bekommen für ihre unternehmerische Tätigkeit ein Entgelt.
  • Da ist es nachvollziehbar, die Gewinne gänzlich den Investierenden Mitgliedern zu überlassen.
  • Das machen faktisch auch viele GmbH`s – nur dass es dort keine Investierenden Mitglieder gibt, dort zahlt man dann z.B. halt Zinsen an Banken ….