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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

27.05.2015

Kleinanleger-Schutz, Genossenschaft und WirMarkt-Chancen (1)

Frage:

Ich zeige Menschen auf, wie sie ihr Geld bestmöglich anlegen können. Dabei ist Rendite und Sicherheit gleichrangig. Weil immer mehr Menschen ihr Geld in Genossenschaften anlegen wollen, gehören auch mehrere Genossenschaften zu meinen Geschäftspartnern. …
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber „den Weg in Genossenschaften“ quasi ausgeschlossen, sofern die Vermittlung gegen „Provision“ erfolgt …
Diese Entscheidung ist mir völlig unverständlich. …
Bedeutet das für mich, dass ich keinerlei Möglichkeiten habe, Menschen für Beteiligungen an Genossenschaften zu interessieren? …
   
             
Die WM-Coop-Antwort:

Teil 1

Wir wollen hier lösungsorientiert antworten.
Lassen Sie uns deshalb ein wichtiges Ergebnis vorwegnehmen:

Auch zukünftig muss und kann es möglich bleiben, dass Genossenschaften für ihren Eigenkapitalaufbau, systematisch aktiv sein können, denn das ist – in einigen Bereichen – ein wichtiger Bestandteil.  Ein zukunftsfähiges, breit aufgestelltes Genossenschaftswesen, wird solche Bereiche (Vielfalt und Größe) benötigen.
Und als Teil eines cooperativen Wirtschaftssektors haben Genossenschaften einen hohen Stellenwert …

Wir wollen und können hier nicht das gesamte Aktionsspektrum „ausleuchten“, auf welchen Wegen man das – auch angesichts des Kleinanlegerschutzgesetz (KASCHG) -
schaffen bzw. wieder erreichen kann.

Dazu spielt sicherlich auch die Frage eine Rolle, ob das KASCHG – in Bezug auf Genossenschaften – wirklich „verfassungskonform“ ist. Wie das Gesetz schon sagt: Es geht um „Kleinanleger-Schutz“. Was die Frage aufwirft, ob Teilhabe an Genossenschaften als „Kapitalanlage“ wirklich zu werten ist. Und ab welcher Höhe wäre eine „Anlage“ überhaupt als „Klein-Anlage“ zu sehen?

Wir wollen den „Coop-Faktor“ hier als Lösungsansatz wählen. Cooperation macht eigentlich nur Sinn, wenn die cooperierenden Menschen oder Gruppen ihre Zusammenarbeit insbesondere abstellen auf:

A.   Die Zusammenarbeit längerfristig zu orientieren.
B.   Wechselseitig faire Vorteile schaffen wollen (Leistung und Gegenleistung ausgewogen und angemessen sind).
C.   Vertrauen und Verantwortung wichtige (Geschäfts-) Prinzipien sind.

In vielen Bereichen, in denen das Thema „Provision“ bisher eine Rolle spielte waren die vorstehenden Punkte eher „unterentwickelt“, vielleicht manchmal nicht gesehen oder manchmal eben auch nicht gewollt.

Die jetzige „Dreiecks-Beziehung“ Kunde-Vermittler-Anbieter endete meist mit oder kurz nach der erfolgten Vermittlung (Vermittlungs-Provision).
Etwas eher waren die Ziff. A-C erkennbar, wenn ein Vermittler auch eine Betreuungsaufgabe übernahm, was dem „Maklergeschäft“ ähnelte.
Wer neben der Vermittlungs-Provision noch „Bestands-(Pflege-) Provision“ bekam, entwickelte bereits ein Gespür für so etwas wie „Cooperations-Verantwortung“…

Auch die „Bemessungsgrundlage“ für Provision hatte bisher nur selten andere Bezüge als das „Vermittlungs-Volumen“ (in Geld ausgedrückt).
Hieraus entsteht – ob gewollt oder ungewollt – so etwas wie ein „Vermittlungs-Druck“.
Auf Genossenschaften bezogen, wurden – meist naheliegend – desahlb gern höhere Geschäftsguthaben angestrebt ….
Ob dies aus Sicht der neuen Mitglieder, die meist keine Genossenschaftserfahrungen haben, sinnvoll war, „rivalisierte“ beim Vermittler mit der Chance, ohne weiteren Aufwand gute Provision zu verdienen. …
Auch ob dies aus Sicht der Genossenschaft immer stimmig war, wurde selten geurteilt, denn der betreffenden Genossenschaft war klar, dass eine Zusammenarbeit mit einer (allgemeinen) Vertriebsorganisation wohl kaum im „Stop-and-Go“ funktionieren würde. So musste auch dann Geschäftsguthaben (Eigenkapital) „angenommen“ werden, wenn es dafür (vorübergehend) keinen wirklichen Bedarf gab, weil sich – wie z.B. bei Energiegenossenschaften – die Planung für eine neue Energie-Erzeugungsanlage verzögerte. Gleichwohl „kostete“ dieses EK vom „Tag der Zulassung“ als Mitglied, bereits Geld …

Wie wir sehen, spricht viel dafür, das KASCHG zum Anlass zu nehmen, mehr cooperative Elemente in die unterschiedlichen Aufgabenfelder einer  Genossenschaft einzuführen …
Damit wollen wir es zunächst mit dem Hinweis bewenden lassen, das Thema „Provision und Genossenschaften“ genauer anzuschauen und ein „Mehr“ an Cooperations-Verständnis zwischen den Interessengruppen zu erzeugen.

Die Erfahrungen zahlreicher „Call-Center“, die Bemessungsgrundlage ihres Bezahlungssystems vom „Vermittlungs-Volumen“ auf „Beratungs-Zeit“ umzustellen, sind in diesem Zusammenhang durchaus interessant …

Kommen wir zu den Interessen der Genossenschaften zurück.

Vermittler täten gut daran, sich zu verdeutlichen, dass eine Genossenschaft die einzige Rechtsform ist, die – qua Gesetz (§ 1GenG) – verpflichtet ist, ihre Mitglieder zu fördern.
Dabei sollte man wissen, dass dieser Förderzweck recht umfassend zu sehen ist. Eine „Förderung“, jedoch, die sich (fast nur) auf „Rendite“ bezieht, entspricht jedoch nicht dem Gesetz!.

Und genau hier finden wir sowohl Lösungsansätze, wie aber auch die Missverständnisse, die bei vielen („genossenschaftsfremden“) Vermittlern vorliegen.

Wer seine „Vermittlung“ auf das „Rendite-Potenzial“ (überwiegend) bezieht, arbeitet eigentlich kaum „genossenschaftskonform“, denn er hat den „Förderzweck“ außer Acht gelassen.
Und das bringt ihn in Bedrängnis und wird mit dem KABG nunmehr tendenziell ausgeschlossen.
„Kapitalanlage“ hat mit „Förderzweck“ wenig zu tun.
Bei einer Genossenschaft geht es um mehr. Und dieses „Mehr“ drückt sich z.B. – neben der Satzung – in so etwas wie einer „Förder-Richtlinien“ aus.

Ein erster Schritt in die richtige Richtung wäre, dass Genossenschaften sich genauer mit ihrem „Förderzweck“ befassen und sicherstellen, dass darin das „Förder-Volumen“ ausreichend breit definiert ist….

Ein zweiter Schritt würde darin bestehen, entweder bestehende Vermittler entsprechend zu schulen oder neue – und nunmehr spezialisierte - „Förderzweck-Vermittler“ zu finden.

Damit deutet sich so etwas wie ein „Paradigmen-Wechsel“ in der Zusammenarbeit von Genossenschaften und „Vertrieb“ an:

Gesucht wird der „Förderzweck-Berater/Betreuer/Vermittler“

„Angeboten“ wird von diesen ein vielfältiges „Förderzweck-Volumen“ (wozu natürlich auch die Rendite gehört), für das er oder sie „Vermittler“ das künftige Genossenschaftsmitglied begeistern sollten …


Kleinanleger-Schutz, Genossenschaften und WirMarkt-Chancen (2)

Frage:

Ich zeige Menschen auf, wie sie ihr Geld bestmöglich anlegen können. Dabei ist Rendite und Sicherheit gleichrangig. Weil immer mehr Menschen ihr Geld in Genossenschaften anlegen wollen, gehören auch mehrere Genossenschaften zu meinen Geschäftspartnern. …
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber „den Weg in Genossenschaften“ quasi ausgeschlossen, sofern die Vermittlung gegen „Provision“ erfolgt …
Diese Entscheidung ist mir völlig unverständlich. …
Bedeutet das für mich, dass ich keinerlei Möglichkeiten habe, Menschen für Beteiligungen an Genossenschaften zu interessieren? …
   
             

Die WM-Coop-Antwort:

Teil 2


Für eine Energiegenossenschaft könnte das z.B. heißen:

Zunächst ein ganzheitliches „Energie-Förder-Volumen“ zu definieren. Dazu könnte alles gehören, was z.B. Kosten für Energie mindern hilft, oder/und alles, was an Energie „verdienen“ lässt. Letzteres ist sicherlich nicht nur auf Rendite zu begrenzen …

Wir erkennen hier wichtige Merkmale von Cooperation:

·         Eine Genossenschaft ist immer zugleich eine Gruppe, wie groß oder klein sie auch sein mag.
·         Und Gruppen sind für alle Anbieter stets interessant. Daraus überzeugende „Gruppen-Vorteile“ zu entwickeln und diese Vorteile den Mitgliedern anzubieten, macht regional und überregional viel Sinn.

Die Überleitung von der „Individual- zur Gruppen-Sicht“ ist sehr wahrscheinlich ein wesentliches Element, was sowohl für Anbieter, wie auch für Vermittler völlig neue Sichtweisen und damit nachhaltige Perspektiven entwickelt.

Deshalb hat MMW Bundesverband Cooperationswirtschaft e.V. das Projekt „WirMarkt“ mit initiiert (www.wir-markt.de).

Hierbei geht es z.B. darum, Zukunftsentwicklungen an Märkten vorwegzunehmen, wie diese durch zeitnahe Veränderungen via Medien und Internet ausgelöst werden.
Studien zeigen deutlich, den enormen Wandel im Handel auf. Einzelhandel in der jetzigen Form wird es immer weniger geben. Mit dem Begriff „Dropshipping“ versucht der Großhandel auf die Entwicklungen zu reagieren. Führt das etwa zu einer Entwicklung wie:
Ein Vertrieb in der „alten Form“ könnte sich - mehr oder weniger schnell – demnächst quasi „erledigt“ haben.

Doch das Grundanliegen aller Anbieter – so paradox das klingen mag – bliebe danach nicht nur bestehen, sondern könnte wahrscheinlich sogar noch wachsen. Und dies Grundanliegen heißt jetzt und später:

·         Wie treffen die potenziellen Anbieter ihre potenziellen Nachfrager?

Schon heute werden mit Hilfe verschiedenster Marketing-Aktivitäten – mit immer mehr Versprechungen - neue Modelle kreiert, die inzwischen tendenziell 100 Mrd. EURO beanspruchen, ohne jedoch damit wirklich für die (kleineren) Anbieter etwas zu lösen.

Die Tendenz: „Koordination“ von Angebot und Nachfrage wird immer mehr eine Angelegenheit von viel Geld bei geringer Erfolgsprognose.

Der gesamte Mittelstand und kleinere Unternehmen können dabei einfach nicht mithalten. Aber sie müssen, sonst werden sie vom Markt „ausscheiden“….

Genossenschaften sind Teil dieser mittelständischen Gruppen – mit einem kleinen Unterschied:

·         Seit einiger Zeit steigen sie in der Akzeptanz und Vertrauen bei den Menschen (Nachfrager) stetig und dynamisch an, Genossenschaften sind sozusagen „in“.

Es wäre unklug, Genossenschaften mit dem „auszustatten“, was – mehr oder weniger positiv – bei anderen Rechtsformen angemessen sein könnte. Hierzu zählt auch der Begriff „Marketing“ („Markt machen“). Marketing.

Wir wählen dafür lieber die Bezeichnung „Coopting“. Wie sich das von Marketing unterscheidet erläutern wir später.

Das „WirMarkt-Projekt“ vereinfacht erklärt, bedeutet:

·         Die WirMarkt eG ist ein reines „Informations-Portal“ für Nachfrager und Anbieter. Sie handelt nicht, verkauft nicht, erhält auch keine Provisionen.
·         Um WirMarkt-Mitglied zu werden, bedarf es der Zeichnung von einem Geschäftsanteil mit lediglich einem Wert von 1,00 Euro (!) – einmalig.
·         Wer jemanden für den WirMarkt empfiehlt, hat garantiert keine Berührung mit einer „Kapitalanlage“ gehabt …
·         Ziel ist es, die WirMarkt eG zur größten deutschen „Verbraucher-Bewegung“ aufzubauen. „Verbraucher“ können natürlich auch Unternehmen sein.
·         Alle Anbieter – vorzugsweise Genossenschaften – treffen also dort ihre potenziellen Nachfrager. Dazu bedarf es keines Marketings, sondern des – neuen - Cooptings.
·         WirMarkt wird sukzessive in regionalisierte Einheiten unterteilt werden, die - sukzessive - alle von einem oder mehreren sog. „WM-Cooptern“ betreut werden.
·         Die WM-Coopter betreuen die Anbieter und potenziellen Anbieter bei WirMarkt umfassend und nachhaltig. Sie übernehmen dabei durchaus zum Teil Funktionen des früheren Marketings, jetzt jedoch „gruppenbezogen“.
·         WM-Coopter sind sozusagen Dienstleistungs-Partner für Anbieter auf dem Gruppenmarkt (WirMarkt).
·         In welcher Form sie dazu von den Anbietern „entlohnt“ werden, stimmen sie individuell mit diesen ab.
·         Nehmen wir – beispielhaft – an, dass eine Energiegenossenschaft neue Mitglieder sucht. Sie präsentiert dazu vor allem ihren „Förderzweck“ auf dem WirMarkt-Portal und stellt dazu die Vorteile der Genossenschaft dar.
·         Da der WirMarkt ein (Groß-) Gruppen-Markt ist, müssen diese Gruppenvorteile für die WirMarkt-Mitglieder gut ersichtlich und leicht nachvollziehbar sein. Beispielhaft könnten niedrigere Eintritts- oder Verwaltungskosten – oder was auch immer – angeboten werden.
·         Dies – für den Anbieter - zu gestalten ist z.B. auch eine Aufgabe des WM-Coopters.
·         Der „WM-Coopter“ arbeitet fast wie ein „Router“, er verbindet einfach intelligent Chancen – sozusagen Anbieter-Vorteile mit Nachfrager-Vorteilen - miteinander …

Für eine Genossenschaft (als Anbieter) von Förderzweck-Vorteilen kommt es darauf an, dass viele Menschen (Nachfrager) von den Förderangeboten erfahren.

Auch das spricht für das WirMarkt-Konzept, denn:

A.   Mitglieder der WirMarkt eG kennen „Fördern“ aus der eigenen Genossenschaft.
B.   Mitglieder der WirMarkt eG erwarten also gerade – von einer „Anbieter-Genossenschaft“ – genau das, was sie schon kennen.
C.   „Anbieter-Genossenschaften“ können mit diesem positiven „Wiedererkennungs-Wert“ sogar noch weiter „punkten“, d.h. ihr „Produkt“ (Mitgliedschaft z.B. in einer Energiegenossenschaft) noch attraktiver machen, dadurch dass sie z.B. ein „Förderzweck-Rating“ durchführen. 

Unter „KASCHG-Kriterien“ angeschaut, erkennt man sofort, dass WirMarkt mit dem KASCHG keine Berührung hat.

Warum ist das so?

a.   Es findet – im eigentlichen Sinne - kein „Vertrieb“, sondern „Coopting“ statt.
b.   Der „Vertrieb“ wirkt also wie eine Art „Router“, dessen Aufgabe es ist, den „Findungsprozess“ mittels der „WirMarkt-Plattform“ so effektiv wie möglich zu gestalten.
c.   Ein Zahlen von  „Provisionen“ oder „leistungsabhängige Vergütungen“ sollte beim „Coopting“ durch Betreuungs-Entgelt ersetzt werden.
d.   Da das WirMarkt-Mitglied auch möglichst langfristig von seinem „WM-Coopter“ (regional oder sektoral) betreut wird, baut sich sozusagen hier ein ständig wachsender, vielfältig zusammengesetzter Betreuungsbestand auf, an dem der „WM-Coopter“ langfristig partizipiert (Betreuungs-Entgelt).  
e.   Im Idealfall wird der „Vertrieb“ (Coopting / Coopter) noch nicht einmal direkt für die anbietende Genossenschaft tätig, zumindest nicht unbedingt „ausschließlich“.
f.    Weil der „WM-Coopter“ zugleich für eine Vielzahl von Anbietern tätig ist, entsteht auch kaum so etwas wie „Verkaufs-Druck“.
g.   Mittels dieses Konzeptes ist die Genossenschaft nunmehr auch in der Lage zu „steuern“, wieviel „Zuwachs“ an Mitgliedern sie in welchem Zeitraum benötigt. …

Dieses „Coopting-Konzept“ ist natürlich auch außerhalb des WirMarktes, also in einer einzelnen Genossenschaft selbst einsetzbar. Dazu sollte jedoch das „Förder-Konzept“ der handelnden Genossenschaft weit genug ausgelegt ist. …

In Bezug auf eine einzelne Genossenschaft hat der jedoch WirMarkt mehrere Vorteile (auf die bereits in anderen Beiträgen eingegangen wurde)

„Coopting“ im WirMarkt hat jedoch einen besonderen Vorteil:

Genossenschaften (Anbieter) finden im Spektrum der anderen „Leistungs-Anbieter“ vielfältige Anregungen und Möglichkeiten, den eigenen Förderzweck weiter zu optimieren …

Resümee:

Auch wenn es – zunächst – recht aussichtslos erscheinen mag, dass Genossenschaften den „Folgen“ des KASCHG entgehen könnten, sollten wir erkennen, dass das so nicht einzutreten braucht.

In jedem Fall gibt es durch das WirMarkt-Konzept ein erstes „Durchatmen“: Damit ist sichergestellt, dass Genossenschaften auch künftig weiterhin auf der „Hit-Liste“ von Menschen bleiben und sich gut entwickeln können. …
Und außerdem bringt WirMarkt:
Jetzt können natürlich auch andere Möglichkeiten in aller Ruhe „ausgelotet“ werden …

Wir sehen einfach keine Konkurrenz. Denn es ist genug Platz für alles Gute in Gemeinschaft und für Cooperation …

01.05.2015

Freie Wahl von Prüfungsverbänden und Vergabe von Prüfungsaufträgen


Frage:

Wir sind eine kleinere Genossenschaft. Mit unserem bisherigen Prüfungsverband gab es immer wieder Meinungs-verschiedenheiten. Diese betrafen insbesondere die Art der Betreuung und die recht hohen Kosten für die Prüfung.
Wir haben deshalb von unserem Recht Gebrauch gemacht, uns einem weiteren Prüfungsverband anzuschließen, um zu „testen“, ob deren Betreuung unseren Vorstellungen besser entspricht.
Um einen Vergleich zu haben, haben wir den „neuen“ Prüfungsverband mit der Durchführung der nächsten Prüfung beauftragt.
Jetzt kommt jedoch der „alte“ Prüfungsverband und verlangt von uns, dass wir uns auch zusätzlich von ihm prüfen lassen sollen. Das heißt: Für die Jahre, für die bereits eine Prüfung vom „neuen“ Verband durchgeführt wurde, soll nochmals geprüft werden.
Der „alte“ Verband begründet das damit, dass er die „älteren“ Rechte hätten.
Er klagt inzwischen gegen uns auf Durchführung einer weiteren Prüfung!
Können wir zu einer solchen „Doppelprüfung“ verurteilt werden?
Damit wird unser Recht auf freie Wahl des Prüfungsverbandes total eingeschränkt.
Macht die freie Verbandswahl überhaupt einen Sinn, wenn wir erst den „neuen“ Verband mit der Prüfung beauftragen können, wenn zu Kündigungsfrist zum „alten“ Verband abgelaufen ist?
Wir wollen doch gerade durch die Doppelmitgliedschaft eine Vergleichsmöglichkeit schaffen, ob ein Wechsel des Verbandes für uns Sinn macht. Das können wir aber nur „testen‘“, wenn wir den „neuen“ Verband mit der Prüfung beauftragen, ohne bereits aus dem „alten“ Verband ausgeschieden zu sein. …   
   
             
GK-Antwort:

Lassen Sie uns aufzeigen, wie deutlich die Meinungen zu diesem Thema auseinander gehen.

Das Landgericht Gera sagt dazu kürzlich (AZ O 1512/13) ganz klar und eindeutig:
Es ist „Sache der Genossenschaft, die in freier Entscheidung die Mitgliedschaft in zwei oder mehreren Prüfungsverbänden begründen konnte, sodann auch frei zu entscheiden, durch welchen Prüfungsverband die Pflichtprüfung des § 53 GenG vorgenommen werden soll‘“.
Und zur Duldung eines Anspruches auf Prüfung des „älteren“ Verbandes, obgleich bereits die Prüfung durch den „neuen“ Verband erfolgt ist, sagt das LG: Die Genossenschaft muss selbst dann nicht die Prüfung durch den „älteren“ Verband dulden, wenn der „neue“ Verband noch nicht zu Prüfung durch die Genossenschaft beauftragt wurde (aber wohl beauftragt wird).

Das Thüringer OLG (7 U 344/14) relativierte jedoch inzwischen diese Entscheidung recht erheblich und schränkte das Wahlrecht von Genossenschaften, mehreren Prüfungsverbänden zeitgleich  anzugehören und zwischen den Leistungsangeboten frei zu wählen, fast gänzlich ein.

Schauen wir uns zunächst nur den Leitsatz dieser Entscheidung an, wird  diese gravierende Einschränkung des Wahlrechtes einer Genossenschaft kaum deutlich. Wer die Gerichtsentscheidung jedoch näher analysiert und deren Inhalte mit dem Leitsatz vergleicht, könnte fast meinen, dass beide nicht den gleichen Tatbestand betreffen …

Zunächst der Leitsatz des OLG:

„Ist eine Genossenschaft Mitglied in mehreren Prüfungsverbänden, so steht ihr grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich des, die Pflichtprüfung nach § 53 Satz.2 GenG ausführenden, Prüfungsverbands zu. Der Prüfwechsel ist jedoch gegenüber dem bisherigen Prüfungsverband eindeutig sowie innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären.“

Wer nur den Leitsatz liest wird sagen, die Freiheit von Genossenschaften, zur Wahl eines Prüfungsverbandes wird gestärkt. Viel anders sagt dies das
LG Gera auch nicht.

Dennoch wird durch die Entscheidung des OLG Thüringen nicht nur die Entscheidung des LG Gera aufgehoben, sondern die freie Wahl von Prüfungsverbänden für Genossenschaften wird tendenziell „ausgehebelt“.

Zu dieser „Einsicht“ kommt das OLG über den Umweg des Vereinsrechts.

Der kritische Leser könnte jetzt fragen:
Wird da das Vereinsrecht etwa über die Grundrechte gestellt?

Schauen wir uns an, wie das OLG argumentiert.

Von der Genossenschaft wird eine besondere vereinsrechtliche Rücksichtnahme- und Treuepflicht zu dem Verband eingefordert, dem er bereits angehörte.  
Das heißt verkürzt gesagt: Deren Satzung zu beachten.
Und um welche „Pflichten“ könnte es genauer gehen, an die sich die Genossenschaft halten soll?

Satzungen der Prüfungsverbände nennen hierzu insbesondere die Pflicht, sich „prüfen zu lassen“.

Das OLG sagt jedoch zugleich, dass sich eine Genossenschaft mehreren Prüfungsverbänden anschließen kann. Zugleich weiß aber das OLG auch, dass jede Satzung eines Prüfungsverbandes beinhaltet, dass ein Mitglied damit – satzungsmäßig – bei jedem Prüfungsverband dem es beitritt, zugleich die Pflicht hat, sich auch von diesem „prüfen zu lassen“.

Das würde bedeuten, dass bei zwei Mitgliedschaften in Prüfungsverbänden auch zweimal die Pflicht bestünde, sich „prüfen zu lassen“.

Damit würde die – unbestrittene - Wahlfreiheit, sich mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können, jedoch nur eine „Pflichtprüfung“ zu benötigen, scheinbar zu einem Problem.

Dieser „Zwickmühle“ versucht das OLG dadurch zu entgehen, dass es die „Figur“ der „älteren Rechte“ kreiert.

Eine solche „Kunstfigur“ kennet jedoch das Vereinsrecht nicht.

Machen wir es plastisch. Wer sich entschließt, mehreren „Tanzvereinen“ anzugehören, kann wohl kaum dazu gezwungen werden, ausschließlich bei dem Verein zu tanzen, dem es zuerst angehörte.

Nun mag man einwenden, dass auch kein Tanzverein eine Pflicht zum „Tanzen“ der Mitglieder in seiner Satzung hat und wenn es sie hätte, wäre sie vermutlich kaum „durchzusetzen“.

Es gibt viele Pflichten, die ein Mitglied in einem Verein haben könnte, wie z.B. Beiträge zu zahlen oder den Verein nicht zu schädigen, aber eine „Pflicht“ zur Abnahme einer konkreten Leistung, das wäre sicherlich – gelinde gesagt – kaum grundrechtskonform, egal wie „strikt“ das eine Satzung einfordern würde.

Das OLG durchbricht jedoch eine solche Sichtweise und meint, dass dies bei Prüfungsverbänden durchaus anders sein könnte, weil sie eine gesetzlich bestehende „Pflicht zur Prüfung“ einer Genossenschaft zu gewährleisten hätten und weil dazu die Prüfungsverbände Kontinuität und Berechenbarkeit bei der Leistungsabnahme benötigten.

Und das sei nur für Prüfungsverbände zu schaffen, wenn sie sicher sein könnten, dass sie auch während einer Kündigungsfrist ihre Mitglieder noch zur Leistungsabnahme gesichert „verpflichten“ könnten …

Das OLG „opfert“ für diese Sichtweise faktisch die Aufhebung der Wahlfreiheit für Genossenschaften, sich zugleich – sinnvoll – mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können.
Ein scheinbar „organisationstechnisches Defizit“ von Prüfungsverbänden, mit Wettbewerbssituationen klarzukommen, wird hingenommen, ohne zu fragen, ob dies wirklich bestehen muss oder vielleicht nur „hausgemacht“ ist.

Ohne solches näher zu beurteilen, macht sich das OLG die Behauptung eines Prüfungsverbandes zu eigen, dass dieser für seine Leistungsangebote bestimmte Mitgliederzwänge benötige.  

Außerdem lässt das OLG ungeprüft, ob sich möglicherweise manifeste Anhaltspunkte für eine Genossenschaft ergeben könnten, vom einem Leistungsangebot (Pflichtprüfung) eines der Prüfungsverbände, der sie angehört, vorübergehend Abstand zu nehmen.

Gänzlich unverständlich bleibt die Entscheidung des OLG dann, wenn es gar sozusagen einer Genossenschaft „verbietet“, dem „älteren“ Prüfungsverband das Prüfungsrecht zu entziehen, wenn die vereinsrechtliche Kündigungsfrist – oftmals 24 Monate - noch nicht abgelaufen ist.

Abgesehen von „gravierenden Meinungsverschiedenheiten“ kann es durchaus auch andere – gut nachvollziehbare – Gründe geben, weshalb sich eine Genossenschaft entschließen könnte, einen anderen Prüfungsverband mit der Prüfung zu betrauen. Nehmen wir z.B. an, dass sie ihren Förderzweck verändert hat und die Genossenschaft der Auffassung ist, sich deshalb von einem Prüfungsverband betreuen und prüfen zu lassen, der für sie „stimmiger“ ist.

Hierzu schematisch zu urteilen, dass die Leistungen aller Prüfungsverbände deshalb gleich sein müssten, weil sie alle die Anerkennung als Prüfungsverbände hätten, verkennt völlig die Bedeutung, dass auch Genossenschaften einem immer schnelleren „Marktwandel“ unterworfen sind und deshalb spezialisierte Leistungsangebote nachfragen müssen.
  
Das OLG ignoriert auch eine andere Entwicklung in den meisten Prüfungsverbänden: Deren Existenzfähigkeit ist längst nicht nur auf das Thema „Pflichtprüfung“ ausgerichtet oder davon abhängig.

Werfen wir dazu einen Blick in die Satzungen von Prüfungsverbänden.
Sie haben geregelt, dass nicht nur Mitglieder aufgenommen werden können, die (prüfungspflichtige) Genossenschaften sind, sondern auch solche Mitglieder, die einer gesetzlichen Pflichtprüfung überhaupt nicht unterliegen.

Zulässig dürfte es sogar sein, dass Prüfungsverbände ihre Leistungen auch für eine Anzahl von Mitgliedern anbieten, die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben. So könnten Prüfungsverbände auch Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH aufnehmen, sofern die Genossenschaften die Mehrzahl der Mitglieder ausmachen. Prüfungsleistungen könnten also auch durchaus hierfür erbracht werden.

Wir sehen daran, dass die Prüfungsverbände auf ein Privileg „ältere Rechte“ kaum angewiesen sind, wie diese es vortragen.

Sie haben offensichtlich längst selbst „Vorsorge“ getroffen, um mehr Wettbewerb aushalten zu können.    

Wenn der Gesetzgeber eine Notwendigkeit zum „Schutz“ von Prüfungsverbänden gesehen hätte, wäre zu fragen, warum er es dann nicht selbst entsprechend regelt hat? Die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes von 2006 wäre dazu eigentlich ideal gewesen.

Im Verhältnis zu dem, wie der „Markt“ der Prüfungsverbände sich in den letzten Jahren entwickelt hat, konstatieren wir heute mehr Wettbewerb zwischen Prüfungsverbänden, denn es gibt inzwischen erheblich mehr Prüfungsverbände – bezogen auf die Anzahl der Genossenschaften – als früher …

Die Prüfungsverbände sind also seit Jahren aufgefordert, sich auf diese Entwicklung einzustellen. Und das ist ihnen durchaus gut gelungen, sodass sie eines „Sonderschutzes“, wie ihn das OLG sieht ganz offensichtlich nicht bedürfen.

Und ein weiteres scheint das OLG ebenfalls auszublenden.

Seit einiger Zeit gibt es gesetzliche Überlegungen, das Genossenschaftswesen weiter zu reformieren. Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ sieht u.a. vor, dass kleinere Genossenschaften (KoopG) unter einem Umsatzerlös von 500 TEU und einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50 TEU gänzlich von der Pflichtprüfung befreit werden sollen.

Die sich für das „Pflichtprüfungswesen“ daraus ergebenden Folgen dürften wesentlich gravierender sein, wie sie aus einer „Binnenbewegung“ von genossenschaftlichen Pflichtprüfungen aufgrund Wahlfreiheit von Genossenschaften sich wirklich ergeben.

Das OLG macht sich – unbelegte - Behauptungen eines Prüfungsverbandes, der offensichtlich nicht mit ganz normalen Wettbewerbsentwicklungen zu Recht kommt, zu eigen,  um daraus zu schließen, dass quasi zum Schutze solcher „Unbeholfenheit“, die  Wahlfreiheit von Genossenschaften – bei der Vergabe des „Pflichtprüfungs-Mandates“ einzuschränken sei.
    
Dass damit das OLG einer positiven genossenschaftlichen Gesamtentwicklung eigentlich überhaupt keinen Gefallen tut, ist ihm sicherlich nicht bewusst.

Ein Blick in das europäische Umland, wie z.B. nach Italien, Spanien, Frankreich, Tschechien und vielen anderen Staaten zeigt, wie ein modernes Genossenschaftswesen floriert und sich exponentiell besser als in Deutschland entwickelt.

Und das OLG dürfte überrascht sein:

Dort kommt man komplett ohne Prüfungspflicht und sogar ohne Prüfungsverbände aus …


Dennoch gibt es dort starke Genossenschaftsverbände und werden von denen hochqualifizierte Leistung – auch in Sachen Prüfungen – angeboten!