Bereich:
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Genossenschaften -
allgemein
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Perspektive:
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Information und
Kommunikation – Ein wichtiges Element von Coop
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Frage:
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In unserer Genossenschaft gibt es wenig Informationen über die Arbeit
in der Genossenschaft. Die Mitglieder erhalten noch nicht einmal eine
Einladung zur Mitgliederversammlung. Und wenn man dort nachfragt, erhält man
die Antwort, man hätte halt die Homepage der Genossenschaft lesen müssen. Ich
habe dazu 3 Fragen:
1. Ist es rechtlich
zulässig, die Mitglieder nur über eine Homepage einzuladen?
2. Wie wird das in anderen
Genossenschaften gehandhabt?
3. Was könnte ich tun,
dass sich das ändert? …
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Anmerkung: Beim „SmartCoop“
wir geht es stets um eine „intelligente“ Cooperations-Lösung, um damit die WIR-KRAFT-POTENZIALE
zur optimalen Wirksamkeit zu bringen.
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(FragestellerIn:
Mitglied einer Energiegenossenschaft, 49)
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Zunächst die „formal korrekte“
Antwort
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Das Gesetz ist recht eindeutig:
„die Einberufung der Generalversammlung muss
durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem
öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die
Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht.“ (§ 6 Ziff.4 GenG)
Eine Anzeige – irgendwann an irgendeiner Stelle –
in einem „öffentlichen Blatt“, wie z.B. die Frankfurter Allgemein Zeitung
wäre demnach ausreichend.
Soweit zur Rechtmäßigkeit.
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Die SmartCoop - Lösung
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Ob die die „rechtliche Lösung“ jedoch ausreichend
ist, um zu signalisieren, dass man mit den Mitgliedern wirklich
zusammenarbeiten möchte, das wäre zu bezweifeln. So etwas wäre für SmartCoop zu wenig …
Wer eine Satzungsbestimmung in dieser Form wählt,
scheint es mit einer engen Zusammenarbeit nicht sehr ernst zu nehmen oder
kennt (noch) keine besseren bzw. sinnvolleren Lösungen.
Im Zeitalter des Internet hat fast jedes Mitglied
eine Mail-Adresse und jede Genossenschaft verfügt über diese. Natürlich
unterliegen solche Adressen einem stetige „Wandel“, was es mancher
Genossenschaft nicht ganz einfach machen könnte, auf dem Laufenden zu
bleiben.
Auch wenn manche Genossenschaft einwenden wird,
dass man die Anzeige in einem „öffentlichem Blatt“ wähle, um nachweisen zu
können, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde, mag dies nur zum Teil zu
überzeugen.
Es ist keinem Vorstand/Aufsichtsrat verwehrt –
auch wenn die ‚Satzung dies (noch) nicht vorsieht – zusaätzlich per Mail zu informieren.
So etwas kann auch jederzeit in einer
Geschäftsordnung geregelt werden oder es werden entsprechende Beschlüsse in
den Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung) gefasst.
Ein Hinweis:
Wer darauf Wert legt, „besser“ eingeladen zu
werden, der sollte das zunächst – bei Vorstand und Aufsichsrat - beantragen.
Wer einer Genossenschaft beitreten will, aber mit
der Art der Einladung unzufrieden ist, kann sich – vorab – bestätigen lassen, dass man ihn/sie z.B. zusätzlich per
Mail einlädt. Erfolgt dies nicht, könnte das vielleicht eben nicht die „richtige“ Genossenschaft
sein …
Es gibt andere Genossenschaften. Wir sind sicher,
sie werden solche finden …
In jedem Falle sollten Mitglieder sich vor Beitritt in eine Genossenschaft
genau ansehen, ob das geregelt ist, was sie für angemessen halten.
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Das „SmartCoop“-Fazit
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Wer die Erfolgs-Potenziale seiner Mitglieder
erkannt hat, wird alles tun, um die Kommunikation mit den Mitgliedern ständig
zu pflegen. Dazu ist ein Mail-Kontakt eine recht einfache und preisgünstige
Variante.
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Es lohnt sich, z.B. die Regelungen der WirMarkt eG anzuschauen: www.wir-markt.de
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