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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

18.04.2015

Das KERN-Stück jeder Genossenschaft - der Förderzweck

Frage:

Als Aufsichtsrat einer Genossenschaft bin ich mir nicht sicher, was genau der Förderzweck bedeutet, insbesondere wie weit dieser ausgebaut werden kann …
Gibt es dazu einige Ideen?
   
             
GK-Antwort:

Lassen Sie uns zunächst ganz allgemein antworten:
Eine Definition, die den Förderzweck festlegt oder einschränkt gibt es nicht.
Aus dem gewählten Unternehmensgegenstand ergibt sich so etwas wie eine grundlegende Orientierung, in welche Richtung der KERN-Bereich des Förderzweckes ausgerichtet ist.
Nehmen wir dazu praktische Beispiele, vielleicht eine Wohnungsbaugenossenschaft und eine Energiegenossenschaft.

Bei einer Wohnungsbaugenossenschaft wird das vorrangige Interesse der Mitglieder wahrscheinlich in folgende Richtung gehen:
·         Wohnraumversorgung (Miete)
·         Wohneigentum bilden
Der Förderzweck, weitgehend auf die Interessen der „nachfragenden“ Mitglieder gerichtet könnte dann sinngemäß lauten:
·         Preisvorteile, Mieterschutz, gezielte Eigentumsbildung.
Der Förderzweck orientiert sich – zunächst - vorrangig an der Ausrichtung der Genossenschaft, der sich aus dem „Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens“ (Satzung) ergibt.

Etwas unklarer könnte es sein, den Förderzweck einer Energiegenossenschaft in seinem KERN zu bestimmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Genossenschaft nicht direkt Energie an ihre Mitglieder liefert oder von Mitgliedern selbst erzeugte Energie über die Genossenschaft vermarktet.
Oft findet man hier so etwas wie einen „erweiterten“ Förderzweck. Die Mitglieder möchten z.B. einen Beitrag zur „Energiewende“ leisten. Die Genossenschaft bündelt hier z.B. die Geschäftsanteile der Mitglieder, um selbst in größeren Mengen „umweltkonforme“ Energie zu erzeugen, z.B. durch Anschaffung von entsprechenden Energieerzeugungssystemen (BHKWs, Solarfelder, Windanlagen, usw.).

Als einzige Rechtsform hat eine Genossenschaft das „Fördern“ ihrer Mitglieder – gesetzlich – fixiert: Sie muss sozusagen – um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, ihre MITGLIEDER fördern.
Mit der Umsetzung des Förderzweckes kann die Genossenschaft auch teilweise oder gänzlich Dritte beauftragen.

Dass eine Genossenschaft auch Rendite ausschüttet, ergibt sich sozusagen als Folge ihres wirtschaftlichen Handelns.
Eine Rendite ist jedoch allenfalls eine Ergänzung zum Förderzweck, jedoch niemals deren KERN.
Ausschließlich mittels der Förderung der Mitglieder eine Rendite zu erzielen ist möglich. Jedoch die Mitgliederförderung lediglich auf die Rendite zu reduzieren, die aus Drittgeschäften gespeist wird, würde dem Genossenschaftsgedanken zuwider laufen.       

Nun wäre es vermessen, z.B. von einer Wohnungsbaugenossenschaft zu erwarten, dass alle Mitglieder auch tatsächlich Anspruch auf z.B. preiswerten Wohnraum haben. Leicht einzusehen, dass bei Geschäftsanteilen von z.B. 500 EUR je Mitglied kein Wohnraum zu schaffen ist.
Um dem Ziel einer tatsächlichen Realisation näher zu kommen, kann die Genossenschaft satzungsmäßig festlegen, dass – gebunden an z.B. die Größe des Wohnraums – die Höhe der Mindest-Geschäftsanteile differenziert und eine Mindesthöhe festgelegt wird.
Aber auch das wird – gerade in der Aufbauphase einer Genossenschaft – nur schwer darstellbar sein.
Daraus ergibt sich, dass der Förderzweck keine „Anspruchsgrundlage“ für konkrete Einzelmitglieder sein kann und ist, sondern eine „Generalnorm“ und latenter Auftrag zum Handeln bedeutet.
Andererseits kann jedoch auf einen Förderzweck nicht verzichtet werden, weil damit die Frage im Raum steht, ob das Unternehmen überhaupt eine Genossenschaft ist …
Die Lösung:
Es bietet sich an, eine separate „Förder-Richtlinie“ für die Mitglieder zu erarbeiten und zu beschließen. In dieser Richtlinie wird genauer festgelegt, wie die Durchführung der Förderung geplant ist.

Abschließend noch ein wichtiger Hinweis:

Je größer eine Genossenschaft ist, umso interessanter ist es, die Förderung zugunsten der Mitglieder systematisch zu erweitern. So entstehen vielfältige Möglichkeiten von Gruppenvorteilen, die zugunsten der Mitglieder entfaltet werden können. Dazu empfiehlt sich, den Kontakt mit den Mitgliedern systematisch und intensiv zu pflegen.

Zusammengefasst:

·     Beim Förderzweck geht es immer um die Förderung der Mitglieder. In diesem Sinne ist z.B. auch die gesetzliche Definition (§1 GenG) zu verstehen, die bei einer Genossenschaft von einem „gemeinschaftlichen Wirtschaftsbetrieb“ spricht.

·       Der Förderzweck ist grundsätzlich offen für zusätzliche Fördermöglichkeiten, die sich zugunsten der Mitglieder im Laufe der Zeit ergeben.

·       Entwicklung und Ausgestaltung des Förderzwecks gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Vorstandes, diesen zu überwachen, zur Aufgabe der Aufsichtsräte.
·         Der Förderzweck ist immer und ausschließlich mitgliederbezogen und muss über den Renditegesichtspunkt hinausgehen. Damit ist z.B. kein Förderzweck gegeben, wenn eine Wohnungsbaugenossenschaft lediglich Wohnungen an Dritte vermietet oder Häuser zum Erwerb von Dritten baut. Das schließt jedoch nicht aus, dies zu tun, sofern seitens der Mitglieder tatsächlich kein Interesse besteht.