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Frage (Auszug) |
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Wir sind eine
recht neue Genossenschaft und suchen Kontakt nach Frankreich, Spanien und
Italien. Unsere Freunde in Frankreich möchten nun eine Genossenschaft in
Deutschland gründen. Dabei wollen sie von uns beraten werden. In unseren
Gesprächen haben wir erfahren, dass man in Frankreich z.B. nicht eine
„Pflichtmitgliedschaft“ in einem Prüfverband eingehen muss. Wir haben nicht
nur darüber gestaunt, sondern auch mitbekommen, dass in Frankreich viel mehr
Lebendigkeit bereits bei der Gründung einer Genossenschaft besteht. Weil das
bei uns in Deutschland alles immer komplizierter ist, wie anderswo, wird es
zunächst keine Gründung der Franzosen in Deutschland geben. Nun, wir waren
mit unserem Prüfungsverband nicht direkt unzufrieden, haben jedoch gemerkt,
dass solche Prüfer sich kaum in den „Genossenschafts-Alltag“ hineinversetzen
können. Sie „kleben“ förmlich an ihren Zahlen, aber echte Impulse haben wir
bisher keine bekommen. Ein Mitglied unserer Genossenschaft ist Anwalt. Er hat
uns erklärt, warum es in Deutschland überhaupt die (gesetzliche) Pflicht
gibt, einem Prüfungsverband angehören zu müssen. Wir haben auch dazu unseren
„Prüfer“ gefragt. Der hatte eine – für
ihn – einfach Auskunft: „Das ist halt so, weil es im Gesetz steht“. Diese
Antwort hat uns irgendwie nachdenklich gemacht und wir haben intensiver
recherchiert. Das Ergebnis war „desillusionierend“, das hat viel mit der Zeit
des Faschismus zu tun. Wir würden jedem Genossenschaftler empfehlen, dazu mal
die Bücher von Herrn Wilhelm Kaltenborn zu lesen (gern geben wir euch die
Titel dazu. ..) Was ist euere
Meinung dazu und kennt Ihr Menschen, die positive Erfahrungen gemacht haben,
die ein „Prüfungs-Monopol“ der Verbände rechtfertigen? Wir werden in
Kürze an einer europäischen Konferenz von Genossenschaften teilnehmen. Könnt
Ihr uns bitte deshalb recht kurzfristig antworten?. Uns ist auch unklar,
warum es in Deutschland einen „EU-Sonderweg für Genossenschaften in
Deutschland“ gibt und wann man das Genossenschaftsrecht endlich in Europa vereinheitlichen
wird. Gibt es eurer
Sicht eine inhaltliche Rechtfertigung – und worin liegt die – dass man in
Deutschland „zwangsweise“ einem Prüfungsverband angehören muss. Gern hätten
wir Literaturhinweise zu unseren Fragen, weil einige unserer Mitglieder
überlegen, zu solchen genossenschaftlichen Themen „Bachelor- oder
Master-Arbeiten zu schreiben. … Wie ist die
Stellung zu solchen Themen der „Genossenschafts-Institute“ in Deutschland.
Wir haben gehört, dass diese Institute irgendwie von Außen „subventioniert“
werden, was nicht unbedingt auf „unbeeinflusste Forschung“ hindeutet. …. |
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FragestellerIn: Startup Genossenschaft
im Bereich „Digitalisierung und Kommunikation“. |
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Antwort (Auszug): |
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Allein euere
Fragen ließen sich bereits zu einer „Bachelor-Arbeit“ ausbauen. … Wir wollen
versuchen, recht kurz zu bleiben, ohne das Wesentliche auszuklammern. Wenn Ihr die
Bücher von Herrn Kaltenborn bereits gelesen habt, brauchen wir darauf
nicht weiter eingehen. Wir danken Herrn Kaltenborn für seine verdienstvolle
Arbeit. Wir könnten es uns recht einfach machen, weil wir keine „historischen
Altlasten“ kommunizieren müssen, unsere Verbandsorganisation ist erst in der „Neu-Zeit“
entstanden. …. Lasst uns mit
einer Frage beginnen: Was könnte der
Grund dafür sein, weshalb auch heute noch ein Relikt besteht, das in
der Zeit des Nationalsozialismus seine besondere Bedeutung hatte: ·
Die immer noch
ungewöhnlich intensive Staatskontrolle im Genossenschaftsbereich! Aus Sicht der Staatsfunktion
der NS-Zeit machte Kontrolle Sinn. … Aber was ist
der Sinn in der heutigen Zeit, wenn „Staatskontrolle“ nicht mehr im
Vordergrund stünde? Halten wir
fest: ·
Vor 1934 gab es
keine Staatskontrolle. ·
Erst die „Nazis“
führten sie ein. ·
Aber auch nach
1949 war man immer noch der Auffassung, eine „Staatskontrolle“ zu
benötigen! Wenn das nicht
nachdenklich macht. … Abstrakt
könnte man fragen: ·
Was ist heute das Staats-Motiv,
um Genossenschaften in einen staatlichen Kontroll-Prozess zu halten? Und erweitert
könnte man fragen: ·
Warum diese
Staatskontrolle jetzt sogar ausgedehnt wird, statt darüber
nachzudenken, sie sukzessive zu minimieren, gegebenenfalls ganz aufzugeben? Ein Blick auf
fast alle EU-Staaten (außer Österreich) zeigt, dass das geht und wie gut das
funktioniert. Irgendwie
merkwürdig: ·
In Ländern mit
„Staatskontrolle“ „dümpelt“ der „Genossenschafts-Bereich auf niedrigem
Niveau, vor allem die Zuwachsraten sind niedrig ·
In Ländern ohne
„Staatskontrolle“ boomt – sozusagen - der Genossenschaftsbereich,
„Geno-starup“ ist „in“! Nun, der
„Staat“ in Deutschland wird darauf verweisen, dass es ja Genossenschafts- und
Prüfungsverbände gibt, die als „Eingetragene Vereine“ sich quasi selbst
organisieren. Es scheint so,
als wären heute „Prüfungsverbände“ in freier Regie der Vereins- bzw.
Verbandsmitglieder. Sind sie aber nicht. Das Recht der Mitglieder
eines Verbandes sich „selbst zu verwalten“ ist nicht unerheblich
eingeschränkt. Das beginnt
bereits damit, dass das „Prüfungsrecht“ staatlich verliehen wird und
natürlich auch „zurückgenommen“ werden kann. Jede
Genossenschaft in Deutschland muss – um in das Register eingetragen zu werden
und somit als „eG“ firmieren zu können - einem „staatlich beaufsichtigten“
Verband angehören. Gehört sie
keinem Verband an, wird sie „ausgetragen“. Sie ist dann zwar noch immer eine
Genosenschaft, aber hat keine Haftungsbegrenzung mehr. … Die
„Staatskontrolle“ der Verbände äußert sich vielfältig. Landesbehörden
entscheiden über die Zulassung von Prüfungsverbänden und überwachen deren
Tätigkeit. Im Rahmen einer sog. Qualitätskontrolle „überwacht“ zusätzlich die
Wirtschaftsprüferkammer und auch andere „Quasi-Staatliche“ Einrichtungen
werden tätig, wie z.B. die Verbraucherberatung. Auch wenn sie alle irgendwie
„gerechtfertigt“ erscheinen mögen, greifen sie doch letztlich nicht
unerheblich in die genossenschaftliche Souveränität ein. Ist das
beabsichtigt oder eher „zufällig“? Die
Alternativen sind offenkundig und lauten: ·
Entweder man vertraut
den Menschen, dass sie im Rahmen von Selbstorganisation ihre
originären Themen selbstverantwortlich regeln können, so wie das
Vereinsrecht es vorsieht. ·
Oder man
unterstellt, dass Menschen (irgendwie) unmündig und unfähig sind, ihre
Mitgliedschaften selbst mit Leben auszufüllen. In diesem Bild orientiert man
eher auf „Überwachung und Kontrolle“; letztlich die Staatskontrolle … Nun, Länder
wie Deutschland und Österreich taten sich mit Selbstorganisation und
Vertrauenskultur schon immer etwas schwerer. … Der Hinweis
zur EU-Harmonisierung ist interessant. Eigentlich hätte er aus Deutschland
längst selbst kommen müssen. Diese Frage
wäre berechtigt: ·
Warum ist wirkliche Selbstorganisation
und Selbstverwaltung nicht längst eine Forderung der deutschen und
österreichischen Genossenschaft- und Prüfungsverbände? Fürchtet man
sich und wenn ja, warum und was befürchtet man? Einer
EU-Harmonisierung – damit einer Pflichtmitgliedschaft für Genossenschaften in
Prüfungsverbänden, wird man in Deutschland nicht dauerhaft „entgehen“
können. Aber man
könnte den „Druck“ hin zu dieser Forderung intelligent minimieren,
z.B. durch eine andere Verbände-Politik. … Wer mit etwas
mehr Intelligenz statt borniertem Verbands-Ego sich solche Entwicklungen
anschaut, muss einfach erkennen, dass die Verbände sich irgendwie selbst
daran zu beteiligen scheinen, den Druck in Richtung „EU-Harmonisierung“ zu
forcieren. Das zentrale
Stichwort heißt: „Mehrwert“! Angenommen,
Mitglieder in einem Prüfungsverband sind vollends zufrieden mit dem
„Service-Angebot“ ihres Verbandes in Bezug auf die Kosten und die Leistungen. ·
Würden diese
Mitglieder aus dem Verband austreten, wenn die Pflichtmitgliedschaft
aufgehoben wäre? Nein, natürlich nicht,
weil anzunehmen ist, dass dieser – auf Genossenschaften spezialisierte
Sachverstand (Service) - im „Preis-Leistungs-Verhältnis“ nirgendwo
vorteilhafter wäre. In einem
Verband legen die Mitglieder die Gebühren selbst fest, bei privaten
Organisationen (Wirtshaftsprüfer, etc.) gelten ungleich höhere Gebührensätze. Die Frage ist
angemessen, weshalb (Prüfungs-) Verbände überhaupt „Angst“ haben, wenn die
Pflichtmitgliedschaft in Verbände – gemäß einer EU-Harmonisierung – beendet
würde. Das kann
eigentlich nur dann der Fall sein: ·
Wenn Prüfungsverbände
meinen, in einem offenen Wettbewerb nicht bestehen zu können. Es sollte
eigentlich nicht schwierig sein, das Leistungsangebot von „Spezialisten“, wie
es die Verbände sind (bzw. sein sollten), bereits jetzt – zugunsten
ihrer Mitglieder - zu optimieren. Das gilt besonders für den Bereich
„Prüfen“. Hier ist ganz
sicher eine Diskussion notwendig, wie aus einer „Überprüfung“ von
bereits vollendeten Geschäftsabläufen, eine zukunftsbezogene „Mehrwert-Prüfung“
entstehen könnte. Dazu ist sicherlich eine neue Sichtweise erforderlich, die
über „Zahlen-Korrektness“ hinausgeht. Die Frage muss
gestellt werden, welche Bedeutung die Menschen in einer Genossenschaft
bezüglich des Geschäftserfolgs einer Genossenschaft haben? Aufgrund der
(Verantwortungs- und Handlungs-) „Gemeinschaft der Teilhaber“ entsteht
ein latentes Potential der „Überlegenheit“, das bisher noch
nicht hinreichend zur Entfaltung gekommen ist. Wir nennen das
– verkürzt gesagt – die „Energie hinter den Zahlen“ zu erkennen. Es fehlt
derzeit bei den Verbänden zu erkennen, dass die traditionelle
„Prüfer-Qualifikation“ um neue Beratungsfelder erweitert werden
könnte. Ob das zu einer diesbezüglichen Kompetenzerweiterung des Prüfers
führen sollte oder ob dies eher eigenständig personell zu ergänzen wäre, muss
hier nicht abschließend beurteilt werden. Sicher ist
aber, dass der Aspekt „Prüfen“ und „Beraten“ (in Verbindung mit der förderwirtschaftlichen
Grund-Erfordernis) eher gleichwertig zu sehen sind wird zu diskutieren
sein. Und „Prüfungsberichte“ von Genossenschaften müssen sich erheblich
von „Wirtschaftsprüfungs-Berichten“ unterscheiden. … Wir würden den
Verbänden raten, bereits jetzt ihr Leistungsangebot so zu gestalten, „als
ob“ das bestehende „verbandliche Prüfungsmonopol“ bereits aufgehoben
wäre. … Derzeit haben
– soweit wir es übersehen – weder wichtige Verbände - noch der Staat ein
Interesse, das Thema „Prüfungspflicht“ und „Pflichmitgliedschaft“ in
Prüfungsverbänden zu liberalisieren. Die absolute
Mehrheit der EU-Staaten hat keine „Pflichmitgliedschaft“ in staatlich
kontrollierten Verbänden und es gibt von dort auch keine Nachrichten, dass
das problematisch
wäre. Kein Land der EU ist bereit, sich auf eine Anpassung in Richtung
Deutschland oder Österreich einzulassen. Im Gegenteil,
sie erkennen deutlich: ·
Pflichtmitgliedschaft
scheint den Genossenschaftssektor eindeutig zu behindern! Die Anzahl der
Neugründungen und der Gesamtzahl der Genossenschaft (bezogen auf die
Gesamt-Bevolkerung) spricht eine klare Sprache: ·
Deutschland und
Österreich sind aufgefordert, endlich den Sonderweg zu beenden oder Nachweise
vorzulegen, die diesen Sonderweg rechtfertigen! Danke für
euere Frage und viel Spaß beim Kooperieren!
Bewusstseins-Wandel
ist „Taktgeber“ für den „Kooperativen-Wandel“! |
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Genossenschaft-Online
ist eine
Fachgruppe des SmartCoop ForschungsInstituts (SCFI) im Bundesverband MMW. Unsere Berater sind:
DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts-u. Prüfungsverband, IWMC
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geringfügig abzuändern. Kontakt: gks@menschen-machen-wirtschaft.de |
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Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann
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24.02.2021
Mehrwert bieten! Nur so könnten die (genossenschaftlichen) Prüfungsverbände ihr "Prüfungsmonopol" retten.
Labels: Kooperation, Genossenschaften, Gründung
Pflichtprüfungen,
Pflichttmitgliedschaft,
Prüfungsverbände. Genossenschaften
01.05.2015
Freie Wahl von Prüfungsverbänden und Vergabe von Prüfungsaufträgen
Frage:
Wir sind eine kleinere Genossenschaft. Mit unserem bisherigen
Prüfungsverband gab es immer wieder Meinungs-verschiedenheiten. Diese betrafen
insbesondere die Art der Betreuung und die recht hohen Kosten für die Prüfung.
Wir haben deshalb von unserem Recht Gebrauch gemacht, uns einem weiteren
Prüfungsverband anzuschließen, um zu „testen“, ob deren Betreuung unseren
Vorstellungen besser entspricht.
Um einen Vergleich zu haben, haben wir den „neuen“ Prüfungsverband mit
der Durchführung der nächsten Prüfung beauftragt.
Jetzt kommt jedoch der „alte“ Prüfungsverband und verlangt von uns, dass
wir uns auch zusätzlich von ihm prüfen lassen sollen. Das heißt: Für die Jahre,
für die bereits eine Prüfung vom „neuen“ Verband durchgeführt wurde, soll
nochmals geprüft werden.
Der „alte“ Verband begründet das damit, dass er die „älteren“ Rechte
hätten.
Er klagt inzwischen gegen uns auf Durchführung einer weiteren Prüfung!
Können wir zu einer solchen „Doppelprüfung“ verurteilt werden?
Damit wird unser Recht auf freie Wahl des Prüfungsverbandes total
eingeschränkt.
Macht die freie Verbandswahl überhaupt einen Sinn, wenn wir erst den
„neuen“ Verband mit der Prüfung beauftragen können, wenn zu Kündigungsfrist zum
„alten“ Verband abgelaufen ist?
Wir wollen doch gerade durch die Doppelmitgliedschaft eine
Vergleichsmöglichkeit schaffen, ob ein Wechsel des Verbandes für uns Sinn
macht. Das können wir aber nur „testen‘“, wenn wir den „neuen“ Verband mit der
Prüfung beauftragen, ohne bereits aus dem „alten“ Verband ausgeschieden zu
sein. …
GK-Antwort:
Lassen Sie uns aufzeigen, wie deutlich die
Meinungen zu diesem Thema auseinander gehen.
Das Landgericht Gera sagt dazu kürzlich (AZ O
1512/13) ganz klar und eindeutig:
Es ist „Sache
der Genossenschaft, die in freier Entscheidung die Mitgliedschaft in zwei oder
mehreren Prüfungsverbänden begründen konnte, sodann auch frei zu entscheiden, durch
welchen Prüfungsverband die Pflichtprüfung des § 53 GenG vorgenommen werden soll‘“.
Und zur Duldung eines Anspruches auf Prüfung des
„älteren“ Verbandes, obgleich bereits die Prüfung durch den „neuen“ Verband
erfolgt ist, sagt das LG: Die Genossenschaft muss selbst dann nicht die Prüfung durch den „älteren“ Verband dulden,
wenn der „neue“ Verband noch nicht zu Prüfung durch die Genossenschaft
beauftragt wurde (aber wohl beauftragt wird).
Das Thüringer OLG (7 U 344/14) relativierte jedoch
inzwischen diese Entscheidung recht erheblich und schränkte das Wahlrecht von
Genossenschaften, mehreren Prüfungsverbänden zeitgleich anzugehören und zwischen den
Leistungsangeboten frei zu wählen, fast gänzlich ein.
Schauen wir uns zunächst nur den Leitsatz dieser
Entscheidung an, wird diese gravierende Einschränkung
des Wahlrechtes einer Genossenschaft kaum deutlich. Wer die
Gerichtsentscheidung jedoch näher analysiert und deren Inhalte mit dem Leitsatz
vergleicht, könnte fast meinen, dass beide nicht den gleichen Tatbestand
betreffen …
Zunächst der Leitsatz des OLG:
„Ist eine Genossenschaft Mitglied in mehreren
Prüfungsverbänden, so steht ihr grundsätzlich
ein Wahlrecht hinsichtlich des, die Pflichtprüfung nach § 53 Satz.2 GenG
ausführenden, Prüfungsverbands zu. Der Prüfwechsel ist jedoch gegenüber dem
bisherigen Prüfungsverband eindeutig sowie innerhalb einer angemessenen Frist
zu erklären.“
Wer nur den Leitsatz liest wird sagen, die Freiheit
von Genossenschaften, zur Wahl eines Prüfungsverbandes wird gestärkt. Viel
anders sagt dies das
LG Gera auch nicht.
Dennoch wird durch die Entscheidung des OLG
Thüringen nicht nur die Entscheidung des LG Gera aufgehoben, sondern die freie
Wahl von Prüfungsverbänden für Genossenschaften wird tendenziell „ausgehebelt“.
Zu dieser „Einsicht“ kommt das OLG über den Umweg des
Vereinsrechts.
Der kritische Leser könnte jetzt fragen:
Wird da das Vereinsrecht etwa über die Grundrechte
gestellt?
Schauen wir uns an, wie das OLG argumentiert.
Von der Genossenschaft wird eine besondere vereinsrechtliche
Rücksichtnahme- und Treuepflicht zu dem Verband eingefordert, dem er bereits
angehörte.
Das heißt verkürzt gesagt: Deren Satzung zu
beachten.
Und um welche „Pflichten“ könnte es genauer gehen,
an die sich die Genossenschaft halten soll?
Satzungen der Prüfungsverbände nennen hierzu
insbesondere die Pflicht, sich „prüfen zu lassen“.
Das OLG sagt jedoch zugleich, dass sich eine
Genossenschaft mehreren Prüfungsverbänden anschließen kann. Zugleich weiß aber
das OLG auch, dass jede Satzung eines Prüfungsverbandes beinhaltet, dass ein
Mitglied damit – satzungsmäßig – bei jedem Prüfungsverband dem es beitritt,
zugleich die Pflicht hat, sich auch von diesem „prüfen zu lassen“.
Das würde bedeuten, dass bei zwei Mitgliedschaften
in Prüfungsverbänden auch zweimal die Pflicht bestünde, sich „prüfen zu lassen“.
Damit würde die – unbestrittene - Wahlfreiheit,
sich mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können, jedoch nur eine „Pflichtprüfung“
zu benötigen, scheinbar zu einem Problem.
Dieser „Zwickmühle“ versucht das OLG dadurch zu
entgehen, dass es die „Figur“ der „älteren Rechte“ kreiert.
Eine solche „Kunstfigur“ kennet jedoch das
Vereinsrecht nicht.
Machen wir es plastisch. Wer sich entschließt,
mehreren „Tanzvereinen“ anzugehören, kann wohl kaum dazu gezwungen werden,
ausschließlich bei dem Verein zu tanzen, dem es zuerst angehörte.
Nun mag man einwenden, dass auch kein Tanzverein
eine Pflicht zum „Tanzen“ der Mitglieder in seiner Satzung hat und wenn es sie
hätte, wäre sie vermutlich kaum „durchzusetzen“.
Es gibt viele Pflichten, die ein Mitglied in einem
Verein haben könnte, wie z.B. Beiträge zu zahlen oder den Verein nicht zu
schädigen, aber eine „Pflicht“ zur Abnahme
einer konkreten Leistung, das wäre sicherlich – gelinde gesagt – kaum grundrechtskonform,
egal wie „strikt“ das eine Satzung einfordern würde.
Das OLG durchbricht jedoch eine solche Sichtweise
und meint, dass dies bei Prüfungsverbänden durchaus anders sein könnte, weil sie
eine gesetzlich bestehende „Pflicht zur Prüfung“ einer Genossenschaft zu
gewährleisten hätten und weil dazu die Prüfungsverbände Kontinuität und
Berechenbarkeit bei der Leistungsabnahme benötigten.
Und das sei nur für Prüfungsverbände zu schaffen,
wenn sie sicher sein könnten, dass sie auch während einer Kündigungsfrist ihre
Mitglieder noch zur Leistungsabnahme gesichert „verpflichten“ könnten …
Das OLG „opfert“ für diese Sichtweise faktisch die
Aufhebung der Wahlfreiheit für Genossenschaften, sich zugleich – sinnvoll –
mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können.
Ein scheinbar „organisationstechnisches Defizit“
von Prüfungsverbänden, mit Wettbewerbssituationen klarzukommen, wird
hingenommen, ohne zu fragen, ob dies wirklich bestehen muss oder vielleicht nur
„hausgemacht“ ist.
Ohne solches näher zu beurteilen, macht sich das OLG
die Behauptung eines Prüfungsverbandes zu eigen, dass dieser für seine
Leistungsangebote bestimmte Mitgliederzwänge benötige.
Außerdem lässt das OLG ungeprüft, ob sich
möglicherweise manifeste Anhaltspunkte für eine Genossenschaft ergeben könnten,
vom einem Leistungsangebot (Pflichtprüfung) eines der Prüfungsverbände, der sie
angehört, vorübergehend Abstand zu nehmen.
Gänzlich unverständlich bleibt die Entscheidung des
OLG dann, wenn es gar sozusagen einer Genossenschaft „verbietet“, dem „älteren“
Prüfungsverband das Prüfungsrecht zu entziehen, wenn die vereinsrechtliche
Kündigungsfrist – oftmals 24 Monate - noch nicht abgelaufen ist.
Abgesehen von „gravierenden
Meinungsverschiedenheiten“ kann es durchaus auch andere – gut nachvollziehbare –
Gründe geben, weshalb sich eine Genossenschaft entschließen könnte, einen
anderen Prüfungsverband mit der Prüfung zu betrauen. Nehmen wir z.B. an, dass
sie ihren Förderzweck verändert hat und die Genossenschaft der Auffassung ist, sich
deshalb von einem Prüfungsverband betreuen und prüfen zu lassen, der für sie „stimmiger“
ist.
Hierzu schematisch zu urteilen, dass die Leistungen
aller Prüfungsverbände deshalb gleich sein müssten, weil sie alle die
Anerkennung als Prüfungsverbände hätten, verkennt völlig die Bedeutung, dass auch
Genossenschaften einem immer schnelleren „Marktwandel“ unterworfen sind und
deshalb spezialisierte Leistungsangebote nachfragen müssen.
Das OLG ignoriert auch eine andere Entwicklung in
den meisten Prüfungsverbänden: Deren Existenzfähigkeit ist längst nicht nur auf
das Thema „Pflichtprüfung“ ausgerichtet oder davon abhängig.
Werfen wir dazu einen Blick in die Satzungen von
Prüfungsverbänden.
Sie haben geregelt, dass nicht nur Mitglieder
aufgenommen werden können, die (prüfungspflichtige) Genossenschaften sind,
sondern auch solche Mitglieder, die einer gesetzlichen Pflichtprüfung überhaupt
nicht unterliegen.
Zulässig dürfte es sogar sein, dass
Prüfungsverbände ihre Leistungen auch für eine Anzahl von Mitgliedern anbieten,
die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben. So könnten
Prüfungsverbände auch Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH aufnehmen,
sofern die Genossenschaften die Mehrzahl der Mitglieder ausmachen. Prüfungsleistungen
könnten also auch durchaus hierfür erbracht werden.
Wir sehen daran, dass die Prüfungsverbände auf ein
Privileg „ältere Rechte“ kaum angewiesen sind, wie diese es vortragen.
Sie haben offensichtlich längst selbst „Vorsorge“
getroffen, um mehr Wettbewerb aushalten zu können.
Wenn der Gesetzgeber eine Notwendigkeit zum „Schutz“
von Prüfungsverbänden gesehen hätte, wäre zu fragen, warum er es dann nicht
selbst entsprechend regelt hat? Die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes
von 2006 wäre dazu eigentlich ideal gewesen.
Im Verhältnis zu dem, wie der „Markt“ der Prüfungsverbände
sich in den letzten Jahren entwickelt hat, konstatieren wir heute mehr Wettbewerb
zwischen Prüfungsverbänden, denn es gibt inzwischen erheblich mehr
Prüfungsverbände – bezogen auf die Anzahl der Genossenschaften – als früher …
Die Prüfungsverbände sind also seit Jahren
aufgefordert, sich auf diese Entwicklung einzustellen. Und das ist ihnen
durchaus gut gelungen, sodass sie eines „Sonderschutzes“, wie ihn das OLG sieht
ganz offensichtlich nicht bedürfen.
Und ein weiteres scheint das OLG ebenfalls
auszublenden.
Seit einiger Zeit gibt es gesetzliche Überlegungen,
das Genossenschaftswesen weiter zu reformieren. Der Referentenentwurf eines
„Gesetzes zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren
Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ sieht u.a. vor, dass kleinere
Genossenschaften (KoopG) unter einem Umsatzerlös von 500 TEU und einem
Jahresüberschuss von nicht mehr als 50 TEU gänzlich von der Pflichtprüfung
befreit werden sollen.
Die sich für das „Pflichtprüfungswesen“ daraus
ergebenden Folgen dürften wesentlich gravierender sein, wie sie aus einer „Binnenbewegung“
von genossenschaftlichen Pflichtprüfungen aufgrund Wahlfreiheit von
Genossenschaften sich wirklich ergeben.
Das OLG macht sich – unbelegte - Behauptungen eines
Prüfungsverbandes, der offensichtlich nicht mit ganz normalen Wettbewerbsentwicklungen
zu Recht kommt, zu eigen, um daraus zu schließen,
dass quasi zum Schutze solcher „Unbeholfenheit“, die Wahlfreiheit von Genossenschaften – bei der
Vergabe des „Pflichtprüfungs-Mandates“ einzuschränken sei.
Dass damit das OLG einer positiven
genossenschaftlichen Gesamtentwicklung eigentlich überhaupt keinen Gefallen
tut, ist ihm sicherlich nicht bewusst.
Ein Blick in das europäische Umland, wie z.B. nach
Italien, Spanien, Frankreich, Tschechien und vielen anderen Staaten zeigt, wie
ein modernes Genossenschaftswesen floriert und sich exponentiell besser als in
Deutschland entwickelt.
Und das OLG dürfte überrascht sein:
Dort kommt man komplett ohne Prüfungspflicht und sogar ohne Prüfungsverbände aus …
Dennoch gibt es dort starke Genossenschaftsverbände
und werden von denen hochqualifizierte Leistung – auch in Sachen Prüfungen –
angeboten!
Labels: Kooperation, Genossenschaften, Gründung
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Freie Wahl von Prüfungsverbänden,
Pflichtprüfungen
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