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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann
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24.02.2021

Mehrwert bieten! Nur so könnten die (genossenschaftlichen) Prüfungsverbände ihr "Prüfungsmonopol" retten.

 

Frage (Auszug)

Wir sind eine recht neue Genossenschaft und suchen Kontakt nach Frankreich, Spanien und Italien. Unsere Freunde in Frankreich möchten nun eine Genossenschaft in Deutschland gründen. Dabei wollen sie von uns beraten werden. In unseren Gesprächen haben wir erfahren, dass man in Frankreich z.B. nicht eine „Pflichtmitgliedschaft“ in einem Prüfverband eingehen muss. Wir haben nicht nur darüber gestaunt, sondern auch mitbekommen, dass in Frankreich viel mehr Lebendigkeit bereits bei der Gründung einer Genossenschaft besteht. Weil das bei uns in Deutschland alles immer komplizierter ist, wie anderswo, wird es zunächst keine Gründung der Franzosen in Deutschland geben. Nun, wir waren mit unserem Prüfungsverband nicht direkt unzufrieden, haben jedoch gemerkt, dass solche Prüfer sich kaum in den „Genossenschafts-Alltag“ hineinversetzen können. Sie „kleben“ förmlich an ihren Zahlen, aber echte Impulse haben wir bisher keine bekommen. Ein Mitglied unserer Genossenschaft ist Anwalt. Er hat uns erklärt, warum es in Deutschland überhaupt die (gesetzliche) Pflicht gibt, einem Prüfungsverband angehören zu müssen. Wir haben auch dazu unseren „Prüfer“ gefragt. Der hatte eine  – für ihn – einfach Auskunft: „Das ist halt so, weil es im Gesetz steht“. Diese Antwort hat uns irgendwie nachdenklich gemacht und wir haben intensiver recherchiert. Das Ergebnis war „desillusionierend“, das hat viel mit der Zeit des Faschismus zu tun. Wir würden jedem Genossenschaftler empfehlen, dazu mal die Bücher von Herrn Wilhelm Kaltenborn zu lesen (gern geben wir euch die Titel dazu. ..)

Was ist euere Meinung dazu und kennt Ihr Menschen, die positive Erfahrungen gemacht haben, die ein „Prüfungs-Monopol“ der Verbände rechtfertigen?

Wir werden in Kürze an einer europäischen Konferenz von Genossenschaften teilnehmen. Könnt Ihr uns bitte deshalb recht kurzfristig antworten?.

Uns ist auch unklar, warum es in Deutschland einen „EU-Sonderweg für Genossenschaften in Deutschland“ gibt und wann man das Genossenschaftsrecht endlich in Europa vereinheitlichen wird.

Gibt es eurer Sicht eine inhaltliche Rechtfertigung – und worin liegt die – dass man in Deutschland „zwangsweise“ einem Prüfungsverband angehören muss.

Gern hätten wir Literaturhinweise zu unseren Fragen, weil einige unserer Mitglieder überlegen, zu solchen genossenschaftlichen Themen „Bachelor- oder Master-Arbeiten zu schreiben. …

Wie ist die Stellung zu solchen Themen der „Genossenschafts-Institute“ in Deutschland. Wir haben gehört, dass diese Institute irgendwie von Außen „subventioniert“ werden, was nicht unbedingt auf „unbeeinflusste Forschung“ hindeutet. ….

FragestellerIn: Startup Genossenschaft im Bereich „Digitalisierung und Kommunikation“.

 

 Antwort (Auszug):

 

Allein euere Fragen ließen sich bereits zu einer „Bachelor-Arbeit“ ausbauen. …

Wir wollen versuchen, recht kurz zu bleiben, ohne das Wesentliche auszuklammern.

Wenn Ihr die Bücher von Herrn Kaltenborn bereits gelesen habt, brauchen wir darauf nicht weiter eingehen. Wir danken Herrn Kaltenborn für seine verdienstvolle Arbeit. Wir könnten es uns recht einfach machen, weil wir keine „historischen Altlasten“ kommunizieren müssen, unsere Verbandsorganisation ist erst in der „Neu-Zeit“ entstanden. ….

Lasst uns mit einer Frage beginnen:

Was könnte der Grund dafür sein, weshalb auch heute noch ein Relikt besteht, das in der Zeit des Nationalsozialismus seine besondere Bedeutung hatte:

·       Die immer noch ungewöhnlich intensive Staatskontrolle im Genossenschaftsbereich!

Aus Sicht der Staatsfunktion der NS-Zeit machte Kontrolle Sinn. …

Aber was ist der Sinn in der heutigen Zeit, wenn „Staatskontrolle“ nicht mehr im Vordergrund stünde?

Halten wir fest:

·       Vor 1934 gab es keine Staatskontrolle.

·       Erst die „Nazis“ führten sie ein.

·       Aber auch nach 1949 war man immer noch der Auffassung, eine „Staatskontrolle“ zu benötigen!

Wenn das nicht nachdenklich macht. …

Abstrakt könnte man fragen:

·       Was ist heute das Staats-Motiv, um Genossenschaften in einen staatlichen Kontroll-Prozess zu halten?

Und erweitert könnte man fragen:

·       Warum diese Staatskontrolle jetzt sogar ausgedehnt wird, statt darüber nachzudenken, sie sukzessive zu minimieren, gegebenenfalls ganz aufzugeben?

Ein Blick auf fast alle EU-Staaten (außer Österreich) zeigt, dass das geht und wie gut das funktioniert.

Irgendwie merkwürdig:

·       In Ländern mit „Staatskontrolle“ „dümpelt“ der „Genossenschafts-Bereich auf niedrigem Niveau, vor allem die Zuwachsraten sind niedrig

·       In Ländern ohne „Staatskontrolle“ boomt – sozusagen - der Genossenschaftsbereich, „Geno-starup“ ist „in“!

Nun, der „Staat“ in Deutschland wird darauf verweisen, dass es ja Genossenschafts- und Prüfungsverbände gibt, die als „Eingetragene Vereine“ sich quasi selbst organisieren.

Es scheint so, als wären heute „Prüfungsverbände“ in freier Regie der Vereins- bzw. Verbandsmitglieder. Sind sie aber nicht. Das Recht der Mitglieder eines Verbandes sich „selbst zu verwalten“ ist nicht unerheblich eingeschränkt.

Das beginnt bereits damit, dass das „Prüfungsrecht“ staatlich verliehen wird und natürlich auch „zurückgenommen“ werden kann.

Jede Genossenschaft in Deutschland muss – um in das Register eingetragen zu werden und somit als „eG“ firmieren zu können - einem „staatlich beaufsichtigten“ Verband angehören.

Gehört sie keinem Verband an, wird sie „ausgetragen“. Sie ist dann zwar noch immer eine Genosenschaft, aber hat keine Haftungsbegrenzung mehr. …

Die „Staatskontrolle“ der Verbände äußert sich vielfältig.

Landesbehörden entscheiden über die Zulassung von Prüfungsverbänden und überwachen deren Tätigkeit. Im Rahmen einer sog. Qualitätskontrolle „überwacht“ zusätzlich die Wirtschaftsprüferkammer und auch andere „Quasi-Staatliche“ Einrichtungen werden tätig, wie z.B. die Verbraucherberatung. Auch wenn sie alle irgendwie „gerechtfertigt“ erscheinen mögen, greifen sie doch letztlich nicht unerheblich in die genossenschaftliche Souveränität ein.

Ist das beabsichtigt oder eher „zufällig“?

Die Alternativen sind offenkundig und lauten:

·       Entweder man vertraut den Menschen, dass sie im Rahmen von Selbstorganisation ihre originären Themen selbstverantwortlich regeln können, so wie das Vereinsrecht es vorsieht.

·       Oder man unterstellt, dass Menschen (irgendwie) unmündig und unfähig sind, ihre Mitgliedschaften selbst mit Leben auszufüllen. In diesem Bild orientiert man eher auf „Überwachung und Kontrolle“; letztlich die Staatskontrolle …

Nun, Länder wie Deutschland und Österreich taten sich mit Selbstorganisation und Vertrauenskultur schon immer etwas schwerer. …

Der Hinweis zur EU-Harmonisierung ist interessant. Eigentlich hätte er aus Deutschland längst selbst kommen müssen.

Diese Frage wäre berechtigt:

·       Warum ist wirkliche Selbstorganisation und Selbstverwaltung nicht längst eine Forderung der deutschen und österreichischen Genossenschaft- und Prüfungsverbände?

Fürchtet man sich und wenn ja, warum und was befürchtet man?

Einer EU-Harmonisierung – damit einer Pflichtmitgliedschaft für Genossenschaften in Prüfungsverbänden, wird man in Deutschland nicht dauerhaft „entgehen“ können.

Aber man könnte den „Druck“ hin zu dieser Forderung intelligent minimieren, z.B. durch eine andere Verbände-Politik. …

Wer mit etwas mehr Intelligenz statt borniertem Verbands-Ego sich solche Entwicklungen anschaut, muss einfach erkennen, dass die Verbände sich irgendwie selbst daran zu beteiligen scheinen, den Druck in Richtung „EU-Harmonisierung“ zu forcieren.

Das zentrale Stichwort heißt:

„Mehrwert“!

 

Angenommen, Mitglieder in einem Prüfungsverband sind vollends zufrieden mit dem „Service-Angebot“ ihres Verbandes in Bezug auf die Kosten und die Leistungen.

·       Würden diese Mitglieder aus dem Verband austreten, wenn die Pflichtmitgliedschaft aufgehoben wäre?

Nein, natürlich nicht, weil anzunehmen ist, dass dieser – auf Genossenschaften spezialisierte Sachverstand (Service) - im „Preis-Leistungs-Verhältnis“ nirgendwo vorteilhafter wäre.

In einem Verband legen die Mitglieder die Gebühren selbst fest, bei privaten Organisationen (Wirtshaftsprüfer, etc.) gelten ungleich höhere Gebührensätze.

Die Frage ist angemessen, weshalb (Prüfungs-) Verbände überhaupt „Angst“ haben, wenn die Pflichtmitgliedschaft in Verbände – gemäß einer EU-Harmonisierung – beendet würde.

Das kann eigentlich nur dann der Fall sein:

·       Wenn Prüfungsverbände meinen, in einem offenen Wettbewerb nicht bestehen zu können.

Es sollte eigentlich nicht schwierig sein, das Leistungsangebot von „Spezialisten“, wie es die Verbände sind (bzw. sein sollten), bereits jetzt – zugunsten ihrer Mitglieder - zu optimieren. Das gilt besonders für den Bereich „Prüfen“.

Hier ist ganz sicher eine Diskussion notwendig, wie aus einer „Überprüfung“ von bereits vollendeten Geschäftsabläufen, eine zukunftsbezogene „Mehrwert-Prüfung“ entstehen könnte. Dazu ist sicherlich eine neue Sichtweise erforderlich, die über „Zahlen-Korrektness“ hinausgeht.

Die Frage muss gestellt werden, welche Bedeutung die Menschen in einer Genossenschaft bezüglich des Geschäftserfolgs einer Genossenschaft haben?

Aufgrund der (Verantwortungs- und Handlungs-) „Gemeinschaft der Teilhaber“ entsteht ein latentes Potential der „Überlegenheit“, das bisher noch nicht hinreichend zur Entfaltung gekommen ist.

Wir nennen das – verkürzt gesagt – die „Energie hinter den Zahlen“ zu erkennen.

Es fehlt derzeit bei den Verbänden zu erkennen, dass die traditionelle „Prüfer-Qualifikation“ um neue Beratungsfelder erweitert werden könnte. Ob das zu einer diesbezüglichen Kompetenzerweiterung des Prüfers führen sollte oder ob dies eher eigenständig personell zu ergänzen wäre, muss hier nicht abschließend beurteilt werden.

Sicher ist aber, dass der Aspekt „Prüfen“ und „Beraten“ (in Verbindung mit der förderwirtschaftlichen Grund-Erfordernis) eher gleichwertig zu sehen sind wird zu diskutieren sein. Und „Prüfungsberichte“ von Genossenschaften müssen sich erheblich von „Wirtschaftsprüfungs-Berichten“ unterscheiden. …

Wir würden den Verbänden raten, bereits jetzt ihr Leistungsangebot so zu gestalten, „als ob“ das bestehende „verbandliche Prüfungsmonopol“ bereits aufgehoben wäre. …

Derzeit haben – soweit wir es übersehen – weder wichtige Verbände - noch der Staat ein Interesse, das Thema „Prüfungspflicht“ und „Pflichmitgliedschaft“ in Prüfungsverbänden zu liberalisieren.

Die absolute Mehrheit der EU-Staaten hat keine „Pflichmitgliedschaft“ in staatlich kontrollierten Verbänden und es gibt von dort auch keine Nachrichten, dass das

problematisch wäre. Kein Land der EU ist bereit, sich auf eine Anpassung in Richtung Deutschland oder Österreich einzulassen.

Im Gegenteil, sie erkennen deutlich:

·       Pflichtmitgliedschaft scheint den Genossenschaftssektor eindeutig zu behindern!

Die Anzahl der Neugründungen und der Gesamtzahl der Genossenschaft (bezogen auf die Gesamt-Bevolkerung) spricht eine klare Sprache:

·       Deutschland und Österreich sind aufgefordert, endlich den Sonderweg zu beenden oder Nachweise vorzulegen, die diesen Sonderweg rechtfertigen!

Danke für euere Frage und viel Spaß beim Kooperieren!    

 

Bewusstseins-Wandel ist „Taktgeber“ für den „Kooperativen-Wandel“!

Genossenschaft-Online ist eine Fachgruppe des SmartCoop ForschungsInstituts (SCFI) im  Bundesverband MMW. Unsere Berater sind: DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts-u. Prüfungsverband, IWMC QuantenInsitut Internationale Wissenschafts- u. MedienCooperation und  CoopGo Bund Freie Genossenschaften.

Wir behalten uns vor – ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit – Fragen geringfügig abzuändern.

Kontakt: gks@menschen-machen-wirtschaft.de  

 

01.05.2015

Freie Wahl von Prüfungsverbänden und Vergabe von Prüfungsaufträgen


Frage:

Wir sind eine kleinere Genossenschaft. Mit unserem bisherigen Prüfungsverband gab es immer wieder Meinungs-verschiedenheiten. Diese betrafen insbesondere die Art der Betreuung und die recht hohen Kosten für die Prüfung.
Wir haben deshalb von unserem Recht Gebrauch gemacht, uns einem weiteren Prüfungsverband anzuschließen, um zu „testen“, ob deren Betreuung unseren Vorstellungen besser entspricht.
Um einen Vergleich zu haben, haben wir den „neuen“ Prüfungsverband mit der Durchführung der nächsten Prüfung beauftragt.
Jetzt kommt jedoch der „alte“ Prüfungsverband und verlangt von uns, dass wir uns auch zusätzlich von ihm prüfen lassen sollen. Das heißt: Für die Jahre, für die bereits eine Prüfung vom „neuen“ Verband durchgeführt wurde, soll nochmals geprüft werden.
Der „alte“ Verband begründet das damit, dass er die „älteren“ Rechte hätten.
Er klagt inzwischen gegen uns auf Durchführung einer weiteren Prüfung!
Können wir zu einer solchen „Doppelprüfung“ verurteilt werden?
Damit wird unser Recht auf freie Wahl des Prüfungsverbandes total eingeschränkt.
Macht die freie Verbandswahl überhaupt einen Sinn, wenn wir erst den „neuen“ Verband mit der Prüfung beauftragen können, wenn zu Kündigungsfrist zum „alten“ Verband abgelaufen ist?
Wir wollen doch gerade durch die Doppelmitgliedschaft eine Vergleichsmöglichkeit schaffen, ob ein Wechsel des Verbandes für uns Sinn macht. Das können wir aber nur „testen‘“, wenn wir den „neuen“ Verband mit der Prüfung beauftragen, ohne bereits aus dem „alten“ Verband ausgeschieden zu sein. …   
   
             
GK-Antwort:

Lassen Sie uns aufzeigen, wie deutlich die Meinungen zu diesem Thema auseinander gehen.

Das Landgericht Gera sagt dazu kürzlich (AZ O 1512/13) ganz klar und eindeutig:
Es ist „Sache der Genossenschaft, die in freier Entscheidung die Mitgliedschaft in zwei oder mehreren Prüfungsverbänden begründen konnte, sodann auch frei zu entscheiden, durch welchen Prüfungsverband die Pflichtprüfung des § 53 GenG vorgenommen werden soll‘“.
Und zur Duldung eines Anspruches auf Prüfung des „älteren“ Verbandes, obgleich bereits die Prüfung durch den „neuen“ Verband erfolgt ist, sagt das LG: Die Genossenschaft muss selbst dann nicht die Prüfung durch den „älteren“ Verband dulden, wenn der „neue“ Verband noch nicht zu Prüfung durch die Genossenschaft beauftragt wurde (aber wohl beauftragt wird).

Das Thüringer OLG (7 U 344/14) relativierte jedoch inzwischen diese Entscheidung recht erheblich und schränkte das Wahlrecht von Genossenschaften, mehreren Prüfungsverbänden zeitgleich  anzugehören und zwischen den Leistungsangeboten frei zu wählen, fast gänzlich ein.

Schauen wir uns zunächst nur den Leitsatz dieser Entscheidung an, wird  diese gravierende Einschränkung des Wahlrechtes einer Genossenschaft kaum deutlich. Wer die Gerichtsentscheidung jedoch näher analysiert und deren Inhalte mit dem Leitsatz vergleicht, könnte fast meinen, dass beide nicht den gleichen Tatbestand betreffen …

Zunächst der Leitsatz des OLG:

„Ist eine Genossenschaft Mitglied in mehreren Prüfungsverbänden, so steht ihr grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich des, die Pflichtprüfung nach § 53 Satz.2 GenG ausführenden, Prüfungsverbands zu. Der Prüfwechsel ist jedoch gegenüber dem bisherigen Prüfungsverband eindeutig sowie innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären.“

Wer nur den Leitsatz liest wird sagen, die Freiheit von Genossenschaften, zur Wahl eines Prüfungsverbandes wird gestärkt. Viel anders sagt dies das
LG Gera auch nicht.

Dennoch wird durch die Entscheidung des OLG Thüringen nicht nur die Entscheidung des LG Gera aufgehoben, sondern die freie Wahl von Prüfungsverbänden für Genossenschaften wird tendenziell „ausgehebelt“.

Zu dieser „Einsicht“ kommt das OLG über den Umweg des Vereinsrechts.

Der kritische Leser könnte jetzt fragen:
Wird da das Vereinsrecht etwa über die Grundrechte gestellt?

Schauen wir uns an, wie das OLG argumentiert.

Von der Genossenschaft wird eine besondere vereinsrechtliche Rücksichtnahme- und Treuepflicht zu dem Verband eingefordert, dem er bereits angehörte.  
Das heißt verkürzt gesagt: Deren Satzung zu beachten.
Und um welche „Pflichten“ könnte es genauer gehen, an die sich die Genossenschaft halten soll?

Satzungen der Prüfungsverbände nennen hierzu insbesondere die Pflicht, sich „prüfen zu lassen“.

Das OLG sagt jedoch zugleich, dass sich eine Genossenschaft mehreren Prüfungsverbänden anschließen kann. Zugleich weiß aber das OLG auch, dass jede Satzung eines Prüfungsverbandes beinhaltet, dass ein Mitglied damit – satzungsmäßig – bei jedem Prüfungsverband dem es beitritt, zugleich die Pflicht hat, sich auch von diesem „prüfen zu lassen“.

Das würde bedeuten, dass bei zwei Mitgliedschaften in Prüfungsverbänden auch zweimal die Pflicht bestünde, sich „prüfen zu lassen“.

Damit würde die – unbestrittene - Wahlfreiheit, sich mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können, jedoch nur eine „Pflichtprüfung“ zu benötigen, scheinbar zu einem Problem.

Dieser „Zwickmühle“ versucht das OLG dadurch zu entgehen, dass es die „Figur“ der „älteren Rechte“ kreiert.

Eine solche „Kunstfigur“ kennet jedoch das Vereinsrecht nicht.

Machen wir es plastisch. Wer sich entschließt, mehreren „Tanzvereinen“ anzugehören, kann wohl kaum dazu gezwungen werden, ausschließlich bei dem Verein zu tanzen, dem es zuerst angehörte.

Nun mag man einwenden, dass auch kein Tanzverein eine Pflicht zum „Tanzen“ der Mitglieder in seiner Satzung hat und wenn es sie hätte, wäre sie vermutlich kaum „durchzusetzen“.

Es gibt viele Pflichten, die ein Mitglied in einem Verein haben könnte, wie z.B. Beiträge zu zahlen oder den Verein nicht zu schädigen, aber eine „Pflicht“ zur Abnahme einer konkreten Leistung, das wäre sicherlich – gelinde gesagt – kaum grundrechtskonform, egal wie „strikt“ das eine Satzung einfordern würde.

Das OLG durchbricht jedoch eine solche Sichtweise und meint, dass dies bei Prüfungsverbänden durchaus anders sein könnte, weil sie eine gesetzlich bestehende „Pflicht zur Prüfung“ einer Genossenschaft zu gewährleisten hätten und weil dazu die Prüfungsverbände Kontinuität und Berechenbarkeit bei der Leistungsabnahme benötigten.

Und das sei nur für Prüfungsverbände zu schaffen, wenn sie sicher sein könnten, dass sie auch während einer Kündigungsfrist ihre Mitglieder noch zur Leistungsabnahme gesichert „verpflichten“ könnten …

Das OLG „opfert“ für diese Sichtweise faktisch die Aufhebung der Wahlfreiheit für Genossenschaften, sich zugleich – sinnvoll – mehreren Prüfungsverbänden anschließen zu können.
Ein scheinbar „organisationstechnisches Defizit“ von Prüfungsverbänden, mit Wettbewerbssituationen klarzukommen, wird hingenommen, ohne zu fragen, ob dies wirklich bestehen muss oder vielleicht nur „hausgemacht“ ist.

Ohne solches näher zu beurteilen, macht sich das OLG die Behauptung eines Prüfungsverbandes zu eigen, dass dieser für seine Leistungsangebote bestimmte Mitgliederzwänge benötige.  

Außerdem lässt das OLG ungeprüft, ob sich möglicherweise manifeste Anhaltspunkte für eine Genossenschaft ergeben könnten, vom einem Leistungsangebot (Pflichtprüfung) eines der Prüfungsverbände, der sie angehört, vorübergehend Abstand zu nehmen.

Gänzlich unverständlich bleibt die Entscheidung des OLG dann, wenn es gar sozusagen einer Genossenschaft „verbietet“, dem „älteren“ Prüfungsverband das Prüfungsrecht zu entziehen, wenn die vereinsrechtliche Kündigungsfrist – oftmals 24 Monate - noch nicht abgelaufen ist.

Abgesehen von „gravierenden Meinungsverschiedenheiten“ kann es durchaus auch andere – gut nachvollziehbare – Gründe geben, weshalb sich eine Genossenschaft entschließen könnte, einen anderen Prüfungsverband mit der Prüfung zu betrauen. Nehmen wir z.B. an, dass sie ihren Förderzweck verändert hat und die Genossenschaft der Auffassung ist, sich deshalb von einem Prüfungsverband betreuen und prüfen zu lassen, der für sie „stimmiger“ ist.

Hierzu schematisch zu urteilen, dass die Leistungen aller Prüfungsverbände deshalb gleich sein müssten, weil sie alle die Anerkennung als Prüfungsverbände hätten, verkennt völlig die Bedeutung, dass auch Genossenschaften einem immer schnelleren „Marktwandel“ unterworfen sind und deshalb spezialisierte Leistungsangebote nachfragen müssen.
  
Das OLG ignoriert auch eine andere Entwicklung in den meisten Prüfungsverbänden: Deren Existenzfähigkeit ist längst nicht nur auf das Thema „Pflichtprüfung“ ausgerichtet oder davon abhängig.

Werfen wir dazu einen Blick in die Satzungen von Prüfungsverbänden.
Sie haben geregelt, dass nicht nur Mitglieder aufgenommen werden können, die (prüfungspflichtige) Genossenschaften sind, sondern auch solche Mitglieder, die einer gesetzlichen Pflichtprüfung überhaupt nicht unterliegen.

Zulässig dürfte es sogar sein, dass Prüfungsverbände ihre Leistungen auch für eine Anzahl von Mitgliedern anbieten, die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben. So könnten Prüfungsverbände auch Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH aufnehmen, sofern die Genossenschaften die Mehrzahl der Mitglieder ausmachen. Prüfungsleistungen könnten also auch durchaus hierfür erbracht werden.

Wir sehen daran, dass die Prüfungsverbände auf ein Privileg „ältere Rechte“ kaum angewiesen sind, wie diese es vortragen.

Sie haben offensichtlich längst selbst „Vorsorge“ getroffen, um mehr Wettbewerb aushalten zu können.    

Wenn der Gesetzgeber eine Notwendigkeit zum „Schutz“ von Prüfungsverbänden gesehen hätte, wäre zu fragen, warum er es dann nicht selbst entsprechend regelt hat? Die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes von 2006 wäre dazu eigentlich ideal gewesen.

Im Verhältnis zu dem, wie der „Markt“ der Prüfungsverbände sich in den letzten Jahren entwickelt hat, konstatieren wir heute mehr Wettbewerb zwischen Prüfungsverbänden, denn es gibt inzwischen erheblich mehr Prüfungsverbände – bezogen auf die Anzahl der Genossenschaften – als früher …

Die Prüfungsverbände sind also seit Jahren aufgefordert, sich auf diese Entwicklung einzustellen. Und das ist ihnen durchaus gut gelungen, sodass sie eines „Sonderschutzes“, wie ihn das OLG sieht ganz offensichtlich nicht bedürfen.

Und ein weiteres scheint das OLG ebenfalls auszublenden.

Seit einiger Zeit gibt es gesetzliche Überlegungen, das Genossenschaftswesen weiter zu reformieren. Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ sieht u.a. vor, dass kleinere Genossenschaften (KoopG) unter einem Umsatzerlös von 500 TEU und einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50 TEU gänzlich von der Pflichtprüfung befreit werden sollen.

Die sich für das „Pflichtprüfungswesen“ daraus ergebenden Folgen dürften wesentlich gravierender sein, wie sie aus einer „Binnenbewegung“ von genossenschaftlichen Pflichtprüfungen aufgrund Wahlfreiheit von Genossenschaften sich wirklich ergeben.

Das OLG macht sich – unbelegte - Behauptungen eines Prüfungsverbandes, der offensichtlich nicht mit ganz normalen Wettbewerbsentwicklungen zu Recht kommt, zu eigen,  um daraus zu schließen, dass quasi zum Schutze solcher „Unbeholfenheit“, die  Wahlfreiheit von Genossenschaften – bei der Vergabe des „Pflichtprüfungs-Mandates“ einzuschränken sei.
    
Dass damit das OLG einer positiven genossenschaftlichen Gesamtentwicklung eigentlich überhaupt keinen Gefallen tut, ist ihm sicherlich nicht bewusst.

Ein Blick in das europäische Umland, wie z.B. nach Italien, Spanien, Frankreich, Tschechien und vielen anderen Staaten zeigt, wie ein modernes Genossenschaftswesen floriert und sich exponentiell besser als in Deutschland entwickelt.

Und das OLG dürfte überrascht sein:

Dort kommt man komplett ohne Prüfungspflicht und sogar ohne Prüfungsverbände aus …


Dennoch gibt es dort starke Genossenschaftsverbände und werden von denen hochqualifizierte Leistung – auch in Sachen Prüfungen – angeboten!