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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann
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31.03.2021

Mitgliederförderung – Zwischen Sinn und Blödsinn?!


 

Der Genossenschaftskommentar - Ein Leitfaden für die Praxis

 

Frage:

Wir erleben derzeit eine wahre Flut von Versprechungen, was alles unter dem Begriff „Mitgliederförderung“ zu sehen ist. Ich bin selbst im Aufsichtsrat einer Genossenschaft und werde von zahlreichen Mitgliedern  unserer Genossenschaft ständig bedrängt, unsere Mitgliederförderung erheblich auszuweiten. Unlängst war ich bei einem „Beratungsgespräch“ anwesend, weil ein Bekannter von uns, der zahlreiche Immobilien hat, von einem „Berater“ angesprochen wurde und einen Beratungstermin hatte. …

Ich hatte den Eindruck, auf einem „Förder-Basar“ zu sein, denn es gab fast keinen Bereich, der angeblich nicht „förderfähig wäre. Alles zum Wohle der Mitglieder, auch das noble Firmenfahrzeug oder die Mitglieder-Weiterbildung im „Ferienparadies“. Natürlich fehlten die „Bioküche“ und andere „Wohltaten“ nicht. Und der „Gründungsspaß“ sollte über 10.000 Euro kosten. Ziemlich viel für das Ausfüllen von einigen „Gründungs-Vordrucken“. …  Ich hätte den Preis ja noch verstanden, wenn es eine „gesicherte“ Zusage für die „Förderung“ gegeben hätte. Auf die Frage des anwesenden Steuerberaters meines Freundes, nach der „Belastbarkeit“ der Beratungsempfehlungen, wurde auf das Genossenschaftsgesetz und auf Kommentare dazu verwiesen. Insbesondere ein Herr Peutin wurde zitiert. Der sei eine große Nummer im Genossenschaftsbereich. … Der Steuerberater verwies immer wieder auf die „ungesicherte“ „Steuerlage“ hin, es gäbe bisher dazu keine gesicherte Rechtsprechung. ….

Was soll ich nun glauben? Habe ich als „Aufsichtsrat“ etwas falsch gemacht oder sind da „Scharlatane“ unterwegs, die nicht wissen, was sie tun:

·       Man provoziert den Gesetzgeber und trägt vielleicht dazu bei, das Genossenschaftsrecht einzuschränken. …

Wie sollte man sich verhalten?

Antwort:

Wir kennen die Thematik inzwischen recht gut und wundern uns schon, für wie naiv manche „Kunden“ und „Genossenschaftsberater“ die Gesetzgeber halten, die gerade jetzt die ganz normale „Wirtschaftsförderung“ (pandemiebedingt) mit hohen zusätzlichen Milliarden-Krediten „am Leben“ erhalten müssen. Das muss von den Steuerzahlern letztlich aufgebracht werden. Zur gleichen Zeit verkünden „umherziehende“ Verkäufer den „leichten Weg zum Steuersparen“ zur Sicherung des „Vermögenswachstums“ – vorrangig für bereits „sehr gut Betuchte“, wie man landläufig sagen würde. …

Dies hat nichts mit einem „Genossenschaftskommentar“ zu tun, könnte man einwenden. Das sieht aber nur auf den ersten Blick so aus, denn wie Juristen wissen, wird bereits in den Anfangssemestern Rechtswissenschaft gelehrt, dass „Recht“ auch „politisch“ ist. Manche sprechen „von zu Normen geronnener Politik“. …

Natürlich kennt man auch den Unterschied zwischen „Legitimität“ und „Legalität“. Nehmen wir einmal an, dass jemand meint, es könne zur Mitgliederförderung gehören, z.B.:

·       Einen überdurchschnittlich großen Sportwagen für die Genossenschaft anzuschaffen, um die Kinder von Mitgliedern zur Schule zu fahren;

·       Weiterbildung müsse in Mallorca oder in USA erfolgen;

·       Die moderne „Bioküche“ und die „Bio-Nahrung“ für die „Familie der Mitglieder“ anzuschaffen;

·       Das in die Genossenschaft eingebrachte Haus komplett zu sanieren

etc. .

So oder ähnlich, die „Verkaufs-Idee“ eines „pfiffigen“ Genossenschaftsberaters. Das alles schreibt man „abstrakt“ in die Satzung und konkretisiert es über eine „Förderrichtlinie“ der Genossenschaft.

Recht zeitnah dürfte es zu einer „Umsatzsteuer-Prüfung“ kommen. Die Frage ist angemessen, mit welchen „Gesetzen oder Richtlinien“ dieser Steuerprüfer wohl ausgestattet ist? Wir vermuten, er ist mit Steuergesetzen, Steuer-Richtlinien und Arbeitspapieren der Oberfinanzdirektion (OFD) ausgestattet. Er oder sie hat Listen mit sog. Vergleichswerten zur „Angemessenheit“ dabei. Die Steuerprüfung wird sich an der zentralen Frage dieser „Angemessenheit“ orientieren und - wahrscheinlich in zwei Richtungen gehend - zunächst so lauten:

·       Wie wäre der Vorgang aus der Sicht eines Vergleichs mit anderen Unternehmensformen zu beurteilen?

Sind Sportwagen, Weiterbildung in USA, Bio-Küche, Haussanierung, etc. schon „beurteilt“ worden?

·       Wie sind diese Situationen – abweichend – bezogen auf die Besonderheit einer Genossenschaft – unter Berücksichtigung der Spezifik „Mitgliederförderung“ – zu sehen?

Wir fassen zusammen:

·       Es spricht natürlich nicht dagegen, eine „komfortable“ Mitgliederförderung „auszuweisen“. Das macht sich gut in der Situation „Verkauf einer Beratungsleistung“.

Aber ist das auch im Interesse des Genossenschaftsgedankens und der Mitgliederförderung allgemein?

Nichts spricht dagegen, die Mitgliederförderung – der Grundgedanke der Genossenschafts-Idee – latent den jeweilig konkreten Momenten einer jeweils konkreten Genossenschaft – anzupassen, um die „Wirtschaft“ (der Genossenschaft und deren Mitglieder) zu fördern.

Wir haben jedoch Bedenken, dies als eine Art „Vertriebskonzept“ aufzubauen und zu popularisieren, weil man bereits hiermit zum Ausdruck bringt, eben diese „Einfall-Entscheidung“ oder anders ausgedrückt, die unterschiedlichen Situationen (zwischen Genossenschaften) überhaupt nicht berücksichtigt zu haben. ….

Auch wenn es zunächst („vertriebstechnisch“) Sinn machen könnte, die Mitgliederförderung zu „standardisieren“, wird das später – z.B. bei einer Betriebsprüfung oder einem Urteil des Finanzgerichtes – sich wahrscheinlich als erheblicher Nachteil herausstellen können:

·       Es ist eher unwahrscheinlich, dass man bereits vor Gründung oder auch während des Gründungsvorganges genau gewusst zu haben, wie im Einzelfall die jeweils konkrete Genossenschafts-Situation aussehen werde. …

Es sollte nachdenklich machen, weshalb der Gesetzgeber (GenG) ausgerechnet den „zentralsten“ Unterschied dieser Unternehmensform zu anderen Formen, sozusagen das „Herzstück“ einer Genossenschaft - die Mitgliederförderung - eben nicht besonders konkretisiert, sondern es bei (abstrakten) Hinweis in § 1 GenG bewenden lässt, eine „Genossenschaft“ zu definieren:

 

Zunächst die – alte – Fassung, die seit Entstehung des GenG – 5/1889 (RGBL1,55) bestand:

 

·       „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken …“

(sind Genossenschaften)

 

Die seit 17.07.2017 geltende Fassung (BGBL 1 S. 2541) lautet nunmehr:

 

·       „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

 

Bei einem Vergleich beider (aktuell bestehenden) Formulierungen könnte man zu folgenden Ergebnissen kommen:

 

A.

·       Der Erwerb oder die Wirtschaft soll durch „soziale und kulturelle Belange“ – in der gleichen Genossenschaft - ergänzt werden.

oder

·       Es sollen nunmehr auch (solche) Genossenschaften entstehen können, die die sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern.

 

Eine andere Interpretation könnte jedoch z.B. lauten:

 

B.

·       Genossenschaften, die dem Erwerb oder die Wirtschaft dienen, sollen auch (also zusätzlich) die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder wahrnehmen.

 

 

Redaktion: AG Genossenschaftskommentar- in Verbindung mit - SmartCoop Forschungsinstitut (SCFI) „ThinkTank“ des MMWCoopGo (Bundesverbandes für die gesamte Cooperatins- u. Genossenschaftswirtschaft) i.V.m. Experten und Fachleuten des Bereichs Genossenschaften. Auf dem Blog https;//Genossenschaftskommentar.blogspot.com veröffentlichen wir Auszüge unserer Arbeit.                    Mail: info@menschen-machen-wirtschaft.de

 

 

 

 

 

        

 

29.04.2019

Das PRINZIP jeder GENOSSENSCHAFT: Der ZWECK heißt FÖRDERN der Mitglieder – ohne Wenn und Aber …


Bereich
Förderzweck - allgemein
- allgemein -


Frage
(Auszug)

Ich bin seit über 10 Jahren Mitglied einer Dienstleistungsgenossenschaft. In meiner Genossenschaft ist noch nie über die Mitgliederförderung gesprochen worden. Es dreht sich alles um die Beschäftigten. Die Anzahl der Mitglieder schrumpft jährlich. Neue Mitglieder werden seit Jahren nicht mehr aufgenommen.
Wenn die Mitglieder sich darüber äußern, dass es doch einen Unterschied zwischen
·         Mitgliedern, die keine Beschäftigten sind,
·         Mitgliedern, die zugleich auch Beschäftigte sind und
·         Beschäftigten, die keine Mitglieder sind,
geben müsse, erklärt der Vorstand, dass alle gleichbehandelt werden müssten.
Neulich habe ich dem Vorstand erklärt, dass die Mitglieder von der Genossenschaft gefördert werden müssten, denn schließlich gehöre die Genossenschaft den Mitgliedern und nicht den Arbeitnehmern.
Mein Bekannter ist Rechtsanwalt und der meinte, dass es für eine Genossenschaft rechtlich sogar Pflicht wäre, (ausschließlich) ihre Mitglieder zu fördern.
Unser Vorstand sieht das anders, denn es seien die Arbeitnehmer, die schließlich den Ertrag erwirtschaften. Ohne deren Leistung, gäbe es ohnehin nichts zu fördern …
Mein Bekannter empfiehlt mir, das gerichtlich prüfen zu lassen. Er meint, ich hätte gute Chancen, einen Prozess zu gewinnen. …
Ich würde gern einen Prozess vermeiden und erhoffe mir einige gute Argumente, meinen Vorstand und Aufsichtsrat zu mehr Einsicht zu bewegen …
Außerdem möchte ich gern wissen, ob der Vorstand darüber entscheiden kann, eine größere Spende an einen Förderverein zu geben, oder ob er dazu die Zustimmung der Mitglieder benötigt?

Fragesteller/In:
Mitglied und Mitarbeiterin einer Dienstleistungs-Genossenschaft (Die Branche soll auf ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes nicht genannt werden. – Wir kennen die Gründe und respektieren den Wunsch).

Antwort
(Auszug)

Sie haben völlig Recht, jede Genossenschaft ist darauf ausgerichtet, die Mitglieder zu fördern – nur die Mitglieder!
Wer das anders sehen will, kann das mit einer anderen Rechtsform erreichen, jedoch nicht mit einer Genossenschaft.
Wer – also im Umkehrschluss - kein Mitglied ist, hat auch kein Anrecht auf genossenschaftliche Förderung! …
Deshalb ist es auch nicht schlüssig, zu argumentieren, dass alle – ja was oder wer eigentlich – gleichbehandelt werden müssten.
Gleichbehandlung ist korrekt und richtig.
Jedoch bezieht sich „gleich“ auf „gleich“ – und das heißt, dass alle Mitglieder – nicht alle Gruppen – gleich zu behandeln sind. …
Dass es in Ihrer Genossenschaft sozusagen drei Gruppen von „Funktionsträgern“ gibt, macht die Frage umso interessanter, weil sich solche Situationen quasi zwangsläufig entwickeln können, wenn man dazu – bewusst oder unbewusst - keine klaren Regelungen getroffen hat.
Was ist damit gemeint?
Als die Gründer vor Jahren den gemeinsamen Gründungsakt vollzogen, waren sie wahrscheinlich alle Mitglieder der Genossenschaft und arbeiteten alle für und in der Genossenschaft.
Für sie galt das Genossenschaftsrecht einerseits und das Arbeitsrecht andererseits – je nach „Funktion“ (Mitglied oder Arbeitnehmer).
Auf dieser Grundlage wurde die Satzung geschaffen, die diese Situation – bis heute - unverändert – abbildet. …
Danach wollten die Mitglieder – ganz augenscheinlich - mittels des gemeinsamen Geschäftsbetriebs (Genossenschaft) folgende Mitgliederförderung erreichen:
·         Gesicherte Arbeitsplätze
·         Einflussnahme auf die sozialen Bedingungen (Lohn/Gehalt, Urlaub, etc.)
·         Vorteile bei den Dienstleistungen und den dabei eingesetzten, entsprechenden Produkten.
Die Satzung sieht nicht vor, dass die Dauer der Mitgliedschaft von  irgendwelchen  Bedingungen abhängig gemacht wurde. …
Man hätte durchaus die Mitgliedschaft – quasi automatisch - für beendet erklären können, sofern ein Mitglied aus dem Unternehmen ausscheidet oder ins Rentenalter eintritt.
Ein solche Regelung sieht die Satzung jedoch nicht vor.
Gewollt war also offensichtlich, von einer Lebenszeitmitgliedschaft auszugehen, sofern es zu keiner Kündigung der Mitgliedschaft kommt.

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass Satzungen regelmäßig im Hinblick auf ihre Stimmigkeit überprüft und ggf. angepasst werden sollten. Auch wäre dazu eine – konkretisierende – Geschäftsordnung sinnvoll.

Da es zu keiner solchen Anpassung kam, musst es zwangsläufig dazu kommen, dass es Mitglieder gab bzw. gibt, die keinen Beitrag mehr für die Unternehmensentwicklung (Genossenschaft) leisten wollen oder können.        

Gleichwohl sind sie Miteigentümer und nehmen daher an dem Teil, was als Ertrag erwirtschaftet wird. Sie bekommen – aus Sicht der Mitgliedschaft - Rendite und ggf. genossenschaftliche Rückvergütung. …
Außerdem wirken sie ein auf die Geschäftspolitik, wie z.B. Mitentscheidung über Investitionen.

Mitglieder, die zugleich auch beschäftigt in der Genossenschaft sind, sind in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis (formal) „gleichgestellt“ mit Nichtmitgliedern. Gleichwohl kann in der Praxis – z.B. mittels spezieller Zulagen – eine gewisse Differenzierung erreicht werden. Nennen wir das mal hier „Vertrauenszulagen“, die man entsprechend begründen kann. Sie ergeben sich jedoch nicht aus der Beschäftigung, sondern in Wahrnehmung von speziellen Aufgaben zugunsten der Genossenschaft. …

Beschäftigte, die keine Mitglieder sind, unterliegen ausschließlich den arbeitsrechtlichen Grundlagen.

Gleichbehandlung und Ungleichbehandlung sind also stets in Bezug auf die jeweils angesprochene „Gruppe“ zu sehen. …

Wer über Änderungen nachdenkt, muss stets die „Ebene“ vor Augen haben, auf der das Ereignis sich befindet. …

02.04.2017

„Mitglieder-Förderung“ in Genossenschaften - Ein strategischer Unternehmensvorteil für ALLE Genossenschaften


Bereich:
Mitgliederförderung - Förderzweck

Die Frage:

In unserer Genossenschaft gibt es immer wieder Unklarheit über die Mitgliederförderung. Der Aufsichtsrat vertritt den Standpunkt, dass der Förderzweck nicht nur den Unternehmensgegenstand betrifft, sondern auch viel weiter gehen kann. …
Der Vorstand ist – andererseits - sogar der Auffassung, dass die Mietpreise für Wohnungen für alle Mieter – egal ob Mieter oder Mitglieder-Mieter – gleich sein müssten. Er argumentiert damit, dass die Mitglieder an Ausschüttungen teilnehmen und Nicht-Mitglieder davon ausgeschlossen sind. ...
Der Vorstand verweist auch auf die Volksbanken. Dort müssten sogar die Mitglieder Gebühren für Kontenführung bezahlen und die Kredite seien auch für Mitglieder und Nichtmitglieder gleich. Nun bin ich selbst Mitglied einer Volksbank und erkenne tatsächlich nicht, wie man dort die Mitglieder fördert. Ich zumindest erkenne keinen Unterschied.
Aber das kann wohl kaum der Maßstab sein, den wir bei uns anlegen sollten …
Der aktuelle Konfliktpunkt ist, dass der Aufsichtsrat zur nächsten Generalversammlung eine „Förderrichtlinie für Mitglieder“ zur Beschlussfassung vorlegen wird und der Vorstand bereits signalisiert hat, diese nicht anzuerkennen, auch wenn es zu einem Beschluss kommen sollte. Er meint, die Mitglieder hätten kein Recht, einen Beschluss zu fassen, der z.B. ein Initiativrecht für Mitglieder zur Art der Förderung vorsieht und den Vorstand verpflichtet, im Rahmen der Berichterstattung an die Mitglieder einen eigenständigen „Förderbericht“ 
zu geben und die Mitgliederförderung in Form einer „Förderbilanz“ dazustellen. …
Gibt es eine Möglichkeit, einen solchen Konflikt abzuwenden, ohne dafür die Gerichte zu bemühen?
     
(FragestellerIn – Vorsitzender des Aufsichtsrates einer Wohnungsbaugenossenschaft  

Die Antworten – Ein Auszug:

Die Pflicht zur Mitgliederförderung ist der zentrale Unterschied zwischen einer Genossenschaft und einem Unternehmen anderer Rechtsform.
Im Umkehrschluss müsste man eigentlich die Frage stellen, ob ohne die Mitgliederförderung eine Genossenschaft überhaupt zustande kommen  oder als solche weiterhin bestehen kann bzw. darf. …
Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht auf die Genossenschaft als solche, sondern auf die Förderung der Wirtschaft ihrer Mitglieder.

Es gibt im Gesetz weder Festlegungen noch Hinweise darauf, was unter „Förderung“ zu verstehen ist. Der Gesetzgeber überlässt – zu Recht – den Mitgliedern selbst zu entscheiden, wie das aussehen soll ….
Diese Mitglieder artikulieren über den Genossenschafts-Souverän (Generalversammlung), in welchem Umfang, in welcher Form und sogar durch wen dies geschehen soll. Die Genossenschaft kann mit der Umsetzung der Förderung deshalb auch Dritte beauftragen.

Der Unternehmensgegenstand wird spielt für den Förderzweck sicherlich eine wichtige Rolle, denn er bildet die Grundlage, zu der sich die Mitglieder entschlossen haben, Mitglieder zu werden….
In einer Wohnungsgenossenschaft bezieht sich das besonders auf Qualität, Preis und Nutzung einer Wohnung. Wir würden das als „Basis- oder Kernförderung“ bezeichnen. Als „Zweiten Förderkreis“ würden wir solche Förderungen sehen, die einen aus dem Unternehmens-Gegenstand abgeleiteten Bezug haben. Wir nennen das auch die „erweiterte Basis-Förderung“. Hierzu könnte man z.B. eine vorteilhafte Energie-Versorgung oder zusätzlich Betreuungsaktivitäten für Mitglieder nennen.
Als „Drittes Förder-Element“ – sozusagen die eher allgemeine Gemeinschafts-Förderung – wird der Vorteil gesehen, den die Mitglieder dadurch erreichen können, weil sie als Gruppe nach außen auftreten und wirken. Das könnten z.B. der Abschluss von Rahmenvereinbarungen sein oder andere Vorteile, die sich eben daraus ergeben, dass die Mitglieder in oder als  Gemeinschaft handeln. Dazu können auch z.B. die Nutzung von „Card-Systemen“ gehören, die Einkaufsvorteile bieten. …

Dass der Förderzweck kein statisches, sondern ein sehr dynamisches Element ist bzw. sogar sein muss, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Wirtschaft einem ständigen Wandel unterliegt.
Zu Recht hält sich das Genossenschaftsgesetz deshalb auch damit zurück, zu dieser zentralen, ja sogar entscheidenden Figur für jede Genossenschaft, wie der Förderung,   auch nur Hinweise oder Beispiele anzudeuten. Auch, wenn man meinen könnte, das sei geschehen, weil jede Art/Segment von Genossenschaft unter „Förderung“ etwas anderes verstehen könnte, wäre diese „grundlegende Enthaltsamkeit“ eigentlich nicht nachvollziehbar. …
Es mag sein, dass eine Agrargenossenschaft andere Förderzweck-Ausprägungen hat, wie eine Wohnungsbau- oder gar Bankgenossenschaft, dennoch hätte das nicht zu dieser so konsequenten bzw. strikten „Aussage-Enthaltsamkeit“ zur Förder-Thematik führen müssen. Für jede Art von Genossenschaft gäbe es durchaus verallgemeinerbare Formulierungen zu finden, wie z.B. eine Berichterstattung nebst weiterer Intentionen. …

Aber „Fehlanzeige“, der Gesetzgeber übt sich ausgerechnet in der zentralsten Figur des GenG in einer (ungewohnt) kompletten „Enthaltsamkeit“.
Was könnte das Motiv einer solchen Zurückhaltung gewesen sein?
Wenn wir „Versehen“ ausschließen können, muss das Motiv eher etwas mit Absicht zu tun haben!
Der Gesetzgeber unterstellt offensichtlich, dass die Formulierung des Grundsatzes „Förderung der Mitglieder“ als eine Art „Generalklausel“ zu sehen ist, die sozusagen einen „interpretatorischen Grund-Charakter“ für alle Normen des GenG impliziert. …

Das könnte dann sogar heißen, dass – ohne dies besonders erwähnen zu müssen – z.B. Verstöße nach § 34 oder 41 GenG gegeben sein könnten, wenn das „Förder-Gebot“ unberücksichtigt bleibt.
Genereller formuliert könnte man sagen, dass alle Gremien-entscheidungen unter einer Art „Förder-Vorbehalt“ stehen. Anders ausgedrückt, würde das heißen, dass dem Grunde nach  j e d e  Entscheidung, jeder Beschluss, sich daran zu messen hat, in wieweit dadurch das „latente Förder-Gebot“ positiv oder negativ tangiert wird. ….

Wer unter diesem Anspruch „Verfassungen“ (Satzungen) von Genossenschaften beurteilt, ist überrascht, wie wenig dort über das „Fundamental-Prinzip“ (Förderung) ausgeführt wird. Auch Geschäftsordnungen sind nicht gerade „auskunftsfreudig“ bezüglich einer Konkretisierung des „Fundamentals“, also der „Essenz“ der konkreten Genossenschaft. …

Kann man bei fehlenden „Regelungs-Konkretisierungen“ in Satzung oder Geschäftsordnung von dem Grundsatz ausgehen:

·         Was nicht näher geregelt ist, findet nicht statt!?

Eine solche Haltung oder Einstellung kann eigentlich nicht im Interesse der Gremien liegen, denn sie würden – im Falle eines Konfliktes – (deshalb) in eine schwierige Lage geraten, weil dann (fast) jede ihrer Entscheidungen (aktiv oder durch Unterlassung) unter dem „Vorbehalt der förderwirtschaftlichen Nachprüfung“ stünde. …

Eigentlich sollte man Vorständen und Aufsichtsräten dringend empfehlen, aus eigenem Interesse, auf das Vorhandensein von konkretisierenden Förderungs-Regelungen zu drängen. Das ist wohl das Gegenteil, wie es heute (noch) von den Gremien gesehen wird. Sollte es dazu jedoch Urteile, gar verfassungsrechtliche Entscheidungen geben, könnte diese (derzeitige) Passivität leicht zum „Bumerang“ werden. …

Genauso irritiert ist man jedoch, wenn man sich in Satzungen den Katalog „Rechte / Pflichten der Mitglieder“ anschaut. Auch hier, in Bezug auf das essenzielle Thema „Mitgliederförderung“ irgendwie „Sendepause“. …

Ist das nun Gleichgültigkeit, großes Vertrauen in die Geschäftsführung oder schlichtweg nur Unkenntnis? …

Wir gehen hier eher davon aus, dass es Unkenntnis ist. Was jedoch die Frage aufwirft, weshalb dazu die Genossenschafts- und/oder Prüfungsverbände, also die zu vermutenden „Profis“ in Sachen „Förder-Recht“, sich irgendwie in Schweigen oder Ignoranz hüllen. Wer sich unter diesen Prämissen Prüfungsberichte anschaut, wird überrascht, dass zum Thema „Förderung der Mitglieder“ kaum etwas gesagt wird. …

Dabei ist doch genau die Mitglieder-Förderung die Grundlage dessen, weshalb das Prüfungsrecht - in der praktizierten Form - staatlich verliehen und in ihrer Besonderheit immer wieder als notwendig und richtig betont wird. Wer jedoch damit so oberflächlich bis ignorant umgeht, sollte eigentlich froh sein, dass bisher „nur“ dieses Prüfungsprivileg in Kritik kam. Es hätte auch schlimmer kommen können, wenn solchermaßen Unterlassungen auf möglichen Schadenersatz überprüft würden ….

Also ein Fall für die Rechtsaufsicht der Verbände?
Eigentlich schon, aber auch hilfreich?

Nun könnte man sagen, irgendjemand müsse ja feststellen, ob etwas „richtig oder falsch“ sei und das dann „abstellen“ (lassen). …

Wäre aber das wirklich im Sinne des Gesetzgebers und der Intention des Gesetzes?

Wir würden davor warnen, diesen Weg zu gehen, denn er könnte zu dem – ungewollten – Ergebnis führen, dass die (gewollte) Souveränität der Mitglieder eingeschränkt würde. Jeder „Ruf“ nach dem Gesetzgeber ist eigentlich zugleich eine Art „Verweigerungshaltung“, die latent vorhandene und gesetzlich gewollte Chance zu mehr Selbstverantwortung noch weiter wegzuschieben. …

Wir würden eher einen Weg darin sehen, Maßnahmen zu ergreifen, endlich die (bewusste) Offenheit zur Konkretisierung mit Inhalten als Chance zu sehen und dann mit Leben zu füllen!

Dazu könnten Regelungen, wie Sie von Ihnen zu Recht initiiert wurden, sehr dienlich sein. Der Einstieg in das Förder-Thema kann in der Tat durch die Schaffung einer eigenständigen Förder-Richtlinie geschaffen werden. Achten Sie jedoch bitte darauf, dass Sie das „Kind nicht mit dem Bade ausschütten“. Damit meinen wir, dass es wenig Sinn macht, nunmehr alle möglichen Arten und Formen von „Förderung“ aufzulisten und damit zwei Probleme zu „riskieren“:

·         Sie verkennen, dass Förderung ein dynamischer Prozess ist, der einem stetigen Wandel unterliegt. Was heute im Kontext von Förderung Priorität bei den Mitgliedern hat, kann morgen bereits „sinnwidrig“ sein. Deshalb empfiehlt sich keine „enumerative“, sondern eher eine beispielhafte, allgemeiner gehaltene Formulierung – sozusagen - eine Art „Generalklausel“, die es ermöglicht, aktuelle Beschlüsse der Generalversammlung aufnehmen zu können.
·         Das Förder-Prinzip – was klar erkannt und beachtet werden muss – ist kein „Spielfeld“ für „ich wünsch mir was“. Der Grundsatz, dass nur gefördert werden kann, was die Zukunftsfähigkeit der Genossenschaft nicht gefährdet, sollte strikt berücksichtigt werden. Das könnte z.B. damit erreicht werden, dass man einen gemeinsamen „Förder-Ausschuss“ einsetzt, in dem sowohl die Geschäftsleitung, wie auch Aufsichtsrat und (qualifizierte) Mitglieder vertreten sind. „Neutralen Sachverstand“ einzubeziehen ist möglich und sinnvoll, denn es ist ein Beratungs- und kein Gestaltungs-Gremium und kann deshalb auch Nicht-Mitglieder umfassen.

Eigentlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich „Ihr“ Vorstand gegen etwas sperrt, was die Essenz der Genossenschaft ausmacht. Wir würden empfehlen, dazu dringend den gemeinsamen Diskurs zu wählen und zunächst den Vorstand aufzufordern darzulegen, weshalb er zu dieser – unverständlichen – Blockadehaltung kommt, die ihn in arge Probleme bringen könnte, weil er offensichtlich nicht verstanden hat, dass genau dies das Kernstück – und die wirkliche Chance – dieser Unternehmensform ist, die er nicht sieht oder sehen will. …

Wir wissen, dass viele Manager – gerade bei Genossenschaftsbanken – fast blindwütig sich darauf konzentrieren, dass „Förderung“ Nachteile für das Unternehmen bedeuten würden und man im Verhältnis zu anderen Geschäftsbanken (irrigerweise) glaubt, im Nachteil zu sein. …
Würden solche Manager sich von ihren – oftmals vorliegenden – „Minderwertigkeits-Komplexen“ erholen, könnten sie endlich das enorme Chancen-Potenzial einer Mitglieder-Förderung erkennen, das sie sogar befähigt, Entwicklungen in Gang zu setzen, von denen Geschäftsbanken eigentlich nur „träumen“ können. …

Wer z.B. mit Sätzen in der Öffentlichkeit aufwartet, quasi mit „Rechtsverstößen“ in der Öffentlichkeit Kunden einzuwerben, zeigt damit nur, dass er das „System Genossenschaft und Förderung“ nicht verstanden hat. Es macht für eine Genossenschaft einfach keinen rechtlichen (auch keinen noch so kleinen wirtschaftlichen) Sinn, wenn man damit wirbt, dass „Mitglieder genauso behandelt werden, wie Nicht-Mitglieder“. Solche Manager, mögen sie noch so gut sein, haben eigentlich keinen Platz in einer Bank, die mitgliederbezogen entstanden und aufgestellt ist. …

Natürlich wollen wir bei Genossenschaftsbanken keineswegs einige Besonderheiten verkennen, wie z.B. die „Banken-Aufsicht“, zumal eine solche „Aufsicht“, die den eindeutigen gesetzlichen Rechtsbezug (Genossenschaft und Förderauftrag) vielleicht (bisher) einfach nicht versteht oder nicht verstehen will. ….

Gerade auch dieses letztere Argument irritiert uns nicht deshalb, weil „Aufsicht“ sich so verhält, wie sie sich verhält, sondern weil die Mitglieder irgendwie nichts damit anzufangen wissen, dass Mitgliedschaftsrechte nicht „gewährt“ oder gar „verschenkt“ werden, sondern (selbst aktiv) gestaltet und im Zweifel auch engagiert „verteidigt“ werden müssen. …

Trotz umfangreicher Recherchen konnten wir bisher nichts erkennen, was darauf hindeutet, dass die Mitglieder von Genossenschaften, besonders von Bank-Genossenschaften, sich ihrer diesbezüglichen Verantwortung und Chancen aus einer Mitgliedschaft bewusst wären.

Dabei handelt es sich gleichermaßen um Themen mit weniger oder um solche mit mehr fundamentaler Bedeutung. …

Weniger fundamental könnte es sein, ob Mitglieder in Sachen Gebühren für Konten besser gestellt (d.h. gefördert) werden, fundamentaler könnte es sein, wie genau oder besser sich „meine Bank“ auf so ein tiefgreifendes Thema einstellt, im Falle einer (politischen) Unbeherrschbarkeit von Folgen aus der permanenten „Geld-Aufblähung“    
ihre Mitglieder anders (besser) zu stellen, wie dies Geschäftsbanken tun können oder wollen. Eine Geno-Bank kann und darf nicht „Lehman II“ sein. Das würde den Förderzweck völlig auf den Kopf stellen. …

Unser (vorläufiges) Fazit:

Genossenschaften stehen und bestehen in einem Mitgliedschaftsbezug, dessen „Grundrecht“ das Recht auf Förderung ist.
Dies kann weder von Seiten der Leitungsorgane, noch von Aufsichtsorganen – ohne latent zu erwartende Streitigkeiten oder ggf. sogar Schadenersatzforderungen zu riskieren – ignoriert werden. Hier würden wir dringend empfehlen, aus Eigeninteresse, selbst eine rechtliche Klärung herbeizuführen, d.h. Eigeninitiative zu ergreifen.

Wir präferieren jedoch eher, die vom Gesetzgeber gewollte „wirtschaftliche Lösungsperspektive“, einen Perspektiv-Wechsel einzuleiten, indem man „Förderung“ als Chance begreift und damit eine „Rechtsform-Überlegenheit“ anstrebt.

Dazu gibt es einen recht interessanten und durchaus bekannten Satz aus der Wirtschaft, der hier passend erscheinen könnte:

„Mach dein Brett vor’m Kopf zu Waffe“ …

Gemeint damit ist, zu beginnen, die potenziell mögliche Zusammenarbeit mit Mitgliedern so zu gestalten, dass damit so etwas wie eine „WirKraft“ entsteht, denn das ist genau das, was zur Überlegenheit führt, denn die Zukunft gehört Wirtschaftssubjekten, die Werte, wie z.B. Vertrauen, Partizipation, Transparenz, etc. präsentieren können und dabei zugleich – nachhaltig - erfolgreich sind …

WirKraftWerke – Eine geniale Idee setzt sich durch.

Fragen bitte an info@menschen-machen-wirtschaft.de richten.