Willkommen

GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

30.03.2019

Mitglied - Teilhaber - MitUnternehmer



Die drei wichtigsten Formen von Mitgliedschaften in Genossenschaften und ihre Unterschiede

Mitglied – Teilhaber - MitUnternehmer

Nachfolgend einige Kriterien, für Art und Umfang der Mitwirkung bei einer Genossenschaft. Der Unterschied ist für Sie wichtig und ggf. folgenreich!
Sie haben – die Wahl:


So sehen es MITGLIEDER einer Genossenschaft





ü  Sie geben sich mit recht wenigen wichtigen Informationen der Genossenschaft zufrieden



ü  Sie wollen auch keinen Einfluss in der Genossenschaft ausüben.



ü  Wenn Sie Informationen über Ihre Genossenschaft lesen – gleich ob gut oder weniger gut – dann nehmen Sie das zur Kenntnis, ohne Kontakt zu ihrer Genossenschaft zu suchen.



ü  Sie haben auch keine Zeit oder Interesse, sich intensiver mit den Entwicklungen der Genossenschaft zu beschäftigen.



ü  Ihnen ist es auch nicht so wichtig, unbedingt an den (General-) Versammlungen der Genossenschaft teilzunehmen.





ü  Dann könnte es ausreichen, lediglich MITGLIED einer Genossenschaft zu sein.






So sehen es TEILHABER einer Genossenschaft





ü  Sie streben an, stets gut informiert zu sein.



ü  Sie informieren sich regelmäßig über ihre Genossenschaft im Internet oder Medien.



ü  Sobald „negative“ Meldungen erscheinen, nehmen Sie sofort Kontakt zu den Gremien ihrer Genossenschaft auf lassen sich informieren .



ü  Sie wollen unbedingt an den Generalversammlungen der Genossenschaft teilnehmen.



ü  Sie wären auch bereit aktiver in der Genossenschaft mitzuwirken.



ü  Sie möchten sogar etwas Einfluss in der Genossenschaft haben.





ü  Dann sollten Sie zumindest anstreben, TEILHABER einer Genossenschaft sein.






So sehen es MITUNTERNEHMER einer (ihrer) Genossenschaft





ü  Sie wollen immer, rechtzeitig und bestens informiert sein.



ü  Sie informieren sich regelmäßig über Ihre Genossenschaft (Internet, Medien, etc.). Besonders bei negativen Meldungen nehmen Sie sofort Kontakt zu den Gremien der Genossenschaft auf, lassen sich umfassend aufklären und informieren über die Maßnahmen der Genossenschaft.



ü  Sie engagieren sich z.B. aktiv in Social Medias zugunsten Ihrer Genossenschaft



ü  Sie wollen aktiv in Ihrer Genossenschaft mitgestalten.




ü  Sie wären sogar bereit, in Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Beiräten …) Ihrer Genossenschaft tätig zu sein.





ü  Dann sollten Sie unbedingt anstreben, MITUNTERNEHMER einer Genossenschaft zu sein.



Hinweis 1:

·         Wollen Sie mehr als „nur“ Mitglied in einer Genossenschaft sein, müssen Sie das – möglichst vor Beginn einer Mitgliedschaft - deutlich zum Ausdruck bringen! Sie müssen deutlich machen, WAS SIE wollen. Genossenschaften sind nicht „irgendeine“ Rechtsform von vielem anderen. Bei Genossenschaften geht es um MENSCHEN, die eine Chance bewusst nutzen oder unbewusst vertun.  
·         Wie das geht – mehr als „nur“ Mitglied zu sein bzw. zu werden - und was zu tun wäre, dazu beraten Sie gern die Genossenschaften, die Ihnen MEHR als „nur“ die Mitgliedschaft bieten wollen, sowie spezielle genossenschaftliche Fachberater oder Genossenschaftsverbände.



Hinweis 2:

Wer sich an einer Genossenschaft beteiligen möchte – was an sich ein guter Gedanke ist – sollte sich auch darüber klar sein, dass eine Genossenschaft ein Wirtschaftsunternehmen ist. In jedem Wirtschaftsunternehmen gibt es „Risiken“. Wer erklärt, dass das bei einer Genossenschaft anders sei, hat Wirtschaft entweder nicht verstanden oder sagt bewusst die „Unwahrheit“.
Wir halten es für „fahrlässig“, wenn in Anzeigen von Genossenschaften etwas anderes behauptet wird. Wir halten es aber auch für recht problematisch, wenn „Schutzorganisationen“ und „Test-Zeitschriften“ (die von „ungelösten“ Problemen gut leben), den Eindruck vermitteln wollen, dass Lösungen dadurch entstehen, dass über Probleme berichtet wird. Probleme sind dazu da über sie zu erfahren. Probleme sollten gelöst werden, damit sie „verschwinden“. …
Also beginnen wir zunächst damit, dass sich jeder Mensch zunächst darüber klar wird, was er/sie genau mit einer Mitwirkung in einer Genossenschaft beabsichtigt?
Es ist nichts „falsch“ daran, „nur“ Mitglied in einer Genossenschaft zu sein. Es ist jedoch etwas völlig anderes, an (s)einer Genossenschaft „Teilhaber“ oder gar „MitUnternehmer“ zu sein. Erst ab der Ebene eines „Teilhabers“ beginnen Sie Einfluss auf die Genossenschafts-Entwicklung zu nehmen. Aus Sicht eines „MitUnternehmers“ besitzen Sie bereits unternehmerische Mitgestaltungs-möglichkeiten.
Als „Teilhaber“ oder „MitUnternehmer“ lesen Sie auch keine „Verbraucher-Nachrichten“ oder „Test-Zeitschriften“. Dann lesen sie eher „Wirtschafts-Magazine“, um Mitreden und Mitgestalten zu können.
Sie ahnen bereits, weshalb „Verbraucher-Schützer“ und „Test-Zeitschriften“ vermutlich kein Interesse daran haben, Sie über Ihre wahren Möglichkeiten in einer Genossenschaft aufzuklären: „Teilhaber“ und „MitUnternehmer“ an einer Genossenschaft, gehen den „Schützern“ als Leser oder Zuhörer wahrscheinlich verloren …
   
Hrsg.
SmartCoop Forschungsinstitut (SCFI)
c/o MMW CoopGo
Bundesverband der Cooperations- u. Genossenschaftswirtschaft.e.V.




18.03.2019

Sinn oder Nicht-Sinn einer "Gutachterliche Äußerung“ als Voraussetzung zur Registereintragung


„Gutachterliche Äußerung“ – Ein größeres Missverständnis?!

Bereich
Gründung einer Genossenschaft


Frage
(Auszug)

Warum wird die Gründung einer Genossenschaft so „bürokratisiert“ und teuer gemacht. … Besonders die „Gründungsgutachten“ sind dabei ein Problem …  In anderen EU-Ländern gibt es keine solchen Hindernisse. Aber dafür gibt es dort viel mehr Genossenschaftsgründungen als in Deutschland. …

FragestellerIn: Studentin im Rahmen einer Bachelor-Arbeit

Antwort
(Auszug)

Zunächst einige rechtliche Hinweise:

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) fordert in §11 Abs. 2 Ziff. 3, dass der Anmeldung einer Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister beizufügen ist:

„die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist sowie eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.“

Hier tritt bereits das erste Problem auf: Es gibt eigentlich nicht „die“ Genossenschaft. Vielmehr gibt es eine Vielfalt von Motiven, die zu einer Gründung führen. Da könnte es z.B.:

·         Genossenschaften geben, die sehr „teambezogen“ und regional sind und bleiben wollen, z.B. zur Gründung eines „Buchhaltungsbüros“ diese Rechtform wählen.
·         Genossenschaften geben, die überregional tätig sind und mehrere einzelne Firmen unter einem „Dach“ vereinen wollen.
·         Genossenschaften, die Forschung und Entwicklung integrieren möchten und dazu weitere Mitglieder (als Teilhaber) für einen notwendigen Aufbau von Eigenkapital benötigen.
·         Genossenschaften des Wohnungsbaus. Auch hierfür benötigt man weitere Teilhaber, um Grundstücke zu erwerben und Häuser zu bauen.
·         Genossenschaften, die eine Schule besonderer Art betreiben wollen.
·         Genossenschaften, die einen Beitrag zur Energiewende leisten möchten und dazu eigene Anlagen zur Energieerzeugung erwerben wollen.
·         Genossenschaften, die eine Handelsplattform betreiben möchten
·          …

Die Beweggründe sind höchst unterschiedlich und variabel.

Damit wollen wir auf ein wichtiges Problem hinweisen, das allen – und weiteren anderen Projekten – eigen ist:

·         Ein Prüfungsverband – muss, bevor die „Firma“ überhaupt eingetragen wird, eine gutachterliche Äußerung erstellen, in der dieser die Vermögenslage, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger beurteilen soll.

So etwas im Gründungsstadium zu fordern, ist eigentlich recht „situationsfremd“ für eine Firmengründung. Sie erkennen allein schon anhand der Aufzählung einiger – von vielen, vielen weiteren Gründungssituationen - dass das tendenziell eher „kontraproduktiv“ sein könnte. …

Gründer argumentieren zu Recht, dass sie meist in diesem Stadium überhaupt nicht so weit sind, detailliert Fragen – wie die un „gutachterlichen Äußerungen“ gefordert, beantworten zu können.

Viele Gründer argumentieren weiterhin – durchaus nachvollziehbar – dass erst nach der Eintragung des gegründete Unternehmens überhaupt mit z.B. Banken, Fördermittelstellen, privaten Geldgebern, Lizenzgebern, etc. sprechen können. Manche Banken richten sogar in diesem Stadium noch nicht einmal ein „Firmenkonto“ ein.

Weiterhin argumentieren solche Gründer, dass sie auch mit „Eintragungshindernissen“ der Registergerichte rechnen müssen, die vorab nicht zu erkennen waren.

Wenn man das alles „praxisnah“ zusammenfasst, wird jedem Gründer recht schnell klar, dass eine „Gutachterliche Äußerung“ – in der geforderten Art, für sie keinen Sinn macht, vor allem keinen „Mehrwert“ bedeutet. ...

Wir vollziehen durchaus gut nach, wenn engagierte Genossenschaftler fordern, diese Art von „Gutachterlicher Äußerung“ wegfallen zu lassen.

Damit bewahrt man auch „Gründer“ davor, sich wieder vom Gedanken der Gründung einer Genossenschaft zu verabschieden. Also doch wieder GmbH oder UG? ….

Wir halten jedoch „Lösungsansätze“ für problematisch, wenn in „Insiderkreisen“ – besonders bei kreativen Jugendlichen -  sozusagen als „Ausweichlösung“, diskutiert wird, den Prüfungsprozess dadurch zu beschleunigen und kostenmäßig zu senken, dass man dem Prüfungsverband nur so informiert, dass keine „Nachfragen“ entstehen. Gemeint ist wohl das, was unter „getürkt“ zu verstehen wäre. …

Dafür werden auch gleich ‚Argumente geliefert, wie z.B.:

·         „Man wisse zu diesem Zeitpunkt nach nicht, was man endgültig unternehmen wolle“, weil sich das erst – wie bei anderen Rechtsformen durchaus nicht unüblich – erst genauer „nach“ der Eintragung in das Register entscheide… Erst wenn eine  „juristische Person“ geworden sei, werde man überhaupt in der „Geschäftswelt“ wahrgenommen …

Daraus leitet man ab, dass es „legitim“ sei, erst nach der Eintragung ins Register, mit der eigentlichen Unternehmenskonzeption zu beginnen.
Hinzu komme, dass man zwar eine „Grundidee“ habe, diese jedoch anpassungsfähig bzw. elastisch sein und bleiben müsse, weil Gespräche mit potenziellen Partnern, wie Kreditinstituten, Fördermittelpartnern, Kooperationspartnern, etc. eine gewisse Anpassungsfähigkeit des Unternehmens erforderlich mache.

Genau dieser unternehmerische „Anpassungsfähigkeit“ würde von einer „gutachterlichen Äußerung“ eines Prüfungsverbandes wahrscheinlich verhindert …

Solche Argumentationen können Prüfungsverbände – sofern sie nicht „wirklichkeitsfremd“ oder gar „gründungsblockierend“ sein wollen, nicht einfach ignorieren. …    

Dies vor allem nicht aus folgenden Gründen:

A.   Es Könnte sich damit andeuten, dass Prüfungsverbände eine „gutachterliche Äußerung“ erstellen zu einem Sachverhalt, der nachfolgend gänzlich anders ist, wie er sich zum Zeitpunkt der Erstellung der „gutachterlichen Äußerung“ darstellte.
B.   Die Prüfungsverbände „Kosten“ produzieren, die nicht nur völlig überflüssig wären und keinen „Mehrwert“ für die Gründer bedeuten (können).
C.   Diese Art „gutachterliche Äußerungen“ leiten auch u.U. Dritte in die Irre, die keine Insider sind und meinen, eine „gutachterliche Äußerung“ sei ein Dokument, das etwas über den Erfolg der Unternehmensentwicklung aussage. ...
D.  In der Gründungsphase benötigt ein „Startup“ nützliche Hinweise zur erfolgreichen Unternehmensentwicklung. Das hat jedoch wenig mit den Themen der „gutachterlichen Äußerung“ zu tun, die nach einer „Gefährdung der Belange der Mitglieder“ bzw. einer „Gefährdung der Gläubiger“ fragen.

Was wäre allerdings eine solche „Gefährdung der Belange der Mitglieder“.
·         Welcher Mitglieder?
·         Die von aktuell oder die von später?
·         Wann später und ob überhaupt „später“

Und was wäre z.B. eine „Gefährdung der Gläubiger“?

·         Welche Gläubiger?

Banken z.B.?!
Wir sind sicher, die werden wissen – zum gegeben Zeitpunkt - wann sie oder was sie prüfen und welcher Sicherheiten es bedarf

Wir verstehen den „Unmut“ über diese Art einer „gutachterlichen Äiußerung“ nach § $ 11 Abs. 2. Ziff.3 durchaus, denn sie ist einer der größeren Kostenpositionen am Anfang der Unternehmensgründung. …

Wir halten ihre Hinweise für sehr interessant, diese Art von „gutachterlicher Äußerung“ in der Startphase gänzlich in Wegfall zu bringen und stattdessen die tatsächliche Unternehmensentwicklung des ersten Jahres zu beurteilen.

Dadurch würden sicherlich zahlreiche „Probleme“ entschärft, wie z.B.

·         Zu hohe Kosten für eine „gutachterliche Äußerung‘, die keinen „Mehrwert“ bringt bzw. erbringen kann
·         Vermeidung von Irritationen von Dritten, die in dieser „gutachterlichen Äußerung“ – fälschlicherweise – Anhaltspunkte vermuten, die etwas mit der Unternehmensentwicklung als solche zu tun hätten.
·         Wie der Begriff „gutachterlich“ bereits sagt, ist es eine „IST-Aufnahme“, die eine kurze „Verfallszeit“ hat bzw. haben kann. …

Mit dem Begriff „gutachterliche Äußerung“ erweckt der Gesetzgeber in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass etwas Relevantes zur Entwicklung eines Unternehmens ausgesagt würde. Diesen Eindruck in der Öffentlichkeit zu verbreiten wäre mehr als „fahrlässig“, weil es etwas „vorgaukelt“, was so einfach nicht stimmig ist bzw. sein kann …  

Gleichwohl sind wir nicht gegen eine enge Zusammenarbeit zwischen Genossenschaft, Mitgliedern und Verbänden, besonders in der Startphase.

Aber diese Zusammenarbeit muss Sinn machen, Mehrwert für den „Coop-Starter“ schaffen und vermeiden, dass Menschen, die sich an einer neu gegründeten Genossenschaft beteiligen wollen, mittels einer „gutachterlichen Äußerung“ in die Irre geführt werden können. Nicht absichtlich, aber durchaus möglich …

Deshalb neigen wir, dazu, den Stellenwert dieser Art „gutachterliche Äußerung“ des Prüfungsverbandes eher „niedriger“ als bisher aufzuhängen. Wenn überhaupt, dann kann sie lediglich eine zusätzliche Betrachtung für den Verband sein, der die Genossenschaft aufnimmt.

Als Alternative zu einer „gutachterlichen Äußerung“ sollte man Aussagen zu Stärken und Schwächen des Unternehmenskonzeptes geben, die sowohl für Mitglieder, wie auch für die Gremien der betreffenden Genossenschaft „Mehrwert“ bedeuten würden.

Insgesamt würden wir zu folgender Neuausrichtung für Genossenschaftsgründungen raten:

·         Die Genossenschaft wird – wie bisher - in einem Prüfungsverband Mitglied. Der Verband berät bei den Besonderheiten der Gründung und erteilt eine Bescheinigung zum Beitritt.
·         Das Mitglied kann sich – freiwillig – jederzeit im ersten Geschäftsjahr einer Art „Unternehmens-Entwicklungs-Check“ (UEC) seitens des Prüfungsverbandes unterziehen. Dies könnte z.B. Sinn machen, falls Banken oder neue Mitglieder bezüglich der Unternehmensentwicklung oder des Förderprinzips zu überzeugen wären. 
·         Nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres – sollte jede  Genossenschaft verpflichtet sein, einen „Unternehmens-Entwicklungs-Check“ (UEC) seitens des zuständigen Prüfungsverbandes durchzuführen. Über diesen „Check“ erstellt der Prüfungsverband einen Bericht.

Sollte damit die bisherige „gutachterliche Äußerung“ ersatzlos gestrichen werden? Ja durchaus, denn in ihrer jetzigen Form ist sie weder für die Genossenschaft, noch für andere Interessenten wirklich von Interesse. Es sind einfach nur „Sinnlos-Kosten“, die Genossenschaftsgründungen unnötig - auch zeitmäßig – belasten.

Besonders fatal ist die Wirkung, wenn mit diesem „Papier“ dann noch „Werbung“ seitens der ‚Genossenschaft gemacht wird. Dann wird eine „Sicherheit vorgegaukelt“, die weder vom Gesetzgeber beabsichtigt war, noch im Interesse des Genossenschaftssektors liegt.

Und was könnte geschehen, wenn der Gesetzgeber nicht oder nicht zeitgerecht reagiert und den § 11 Abs 2 Ziff3 nicht funktional vernüftig regelt?

Dann wäre z.B. an eine Art – verbandlicher -  „Zwischenlösung“ zu denken:

·         Die Verbände ergänzen entsprechend ihre Satzungen ….

Das könnte z.B. so aussehen:

·         Der zuständige Verband untersagt seinen Mitgliedern, „gutachterliche Äußerungen“ - in welcher Form auch immer – werbend zu nutzen. Sofern davon in Einzelfällen abgewichen werden soll, bedarf es der Zustimmung des Verbandes.
·         Der zuständige Verband fügt am Ende der „gutachterlichen Äußerung“ Hinweise bei, die auf den tatsächlichen Charakter die „gutachterlichen Äußerung2 hinweisen  

Abschließend wollen wir gern einen anderen Aspekt Ihrer Fragen noch ansprechen. Dieser bezieht sich auf den möglichen „Vertrauensschutz“ zugunsten von potenziellen Mitgliedern einer Genossenschaft, die – unter Bezugnahme auf eine „gutachterlichen Äußerung“ – im Rahmen von Werbeaktionen - von Genossenschaften eingeworben wurden.

Dazu verweisen wir auf unsere vorstehenden Äußerungen.

Jedoch wollen wir ergänzen:

Wer sich daran beteiligt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine „gutachterliche Äußerung“ – in der bisherigen Form – für potenzielle Mitglieder eine relevante „Beitrittsmotivation“ sein könnte, sollte sich darüber im Klaren sein, was er oder sie damit kundtut.

·         Es wird ein falscher Eindruck in der Öffentlichkeit „stabilisiert“!

Wir sind sicher, dass seriöse Rechtsberater wissen, was damit gemeint ist.

Das gilt auch als Appell für Ihre Bachelor-Arbeit.

Wer im Interesse eines soliden, moderne Genossenschaftswesens handeln möchte, der sollte helfen, dass bürokratische Eintrittsbarrieren von Genossenschaften gemindert und deren Erfolgsentwicklung erhöht werden.

Eine „gutachterliche Äußerung“ in der bisherigen Form ist zweifellos eine „Markteinritts-Barriere“ für „Coop-Starter“ und falscher „Signalgeber“ für das öffentliche Ansehen von Genossenschaften. …

Deshalb ist eine Novellierung – wie oben vorgeschlagen – ein Weg in die richtige Richtung …

Wir hoffen Ihnen mit unseren Ausführungen Hinweise gegeben zu haben, Ihre – durchaus nachvollziehbare Kritik zu relativieren und zurückzufinden, dass Genossenschaftsgründungen nicht nur „Probleme“, sondern auch viele Chancen beinhalten, vor allem dann, wenn das GründungsTeam sich erfolgsorientiert auf der „WirKraft-Spur“ bewegt.
    
Rückfragen bitte an info@menschen-machen-wirtschaft.de

Wir danken dem Team des GENOSSENSCHAFTS-Kommentars (GenKom) für die Zurverfügungstellung dieses Artikels (www.Genossenschaftskommentar.de) .