Bereich
Förderzweck - allgemein
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allgemein -
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Frage
(Auszug)
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Ich bin seit über 10 Jahren
Mitglied einer Dienstleistungsgenossenschaft. In meiner Genossenschaft ist
noch nie über die Mitgliederförderung gesprochen worden. Es dreht sich alles
um die Beschäftigten. Die Anzahl der Mitglieder schrumpft jährlich. Neue
Mitglieder werden seit Jahren nicht mehr aufgenommen.
Wenn die Mitglieder sich darüber
äußern, dass es doch einen Unterschied zwischen
·
Mitgliedern,
die keine Beschäftigten sind,
·
Mitgliedern,
die zugleich auch Beschäftigte sind und
·
Beschäftigten,
die keine Mitglieder sind,
geben müsse, erklärt der Vorstand,
dass alle gleichbehandelt werden müssten.
Neulich habe ich dem Vorstand
erklärt, dass die Mitglieder von der Genossenschaft gefördert werden müssten,
denn schließlich gehöre die Genossenschaft den Mitgliedern und nicht den
Arbeitnehmern.
Mein Bekannter ist Rechtsanwalt und
der meinte, dass es für eine Genossenschaft rechtlich sogar Pflicht wäre, (ausschließlich)
ihre Mitglieder zu fördern.
Unser Vorstand sieht das anders,
denn es seien die Arbeitnehmer, die schließlich den Ertrag erwirtschaften.
Ohne deren Leistung, gäbe es ohnehin nichts zu fördern …
Mein Bekannter empfiehlt mir, das
gerichtlich prüfen zu lassen. Er meint, ich hätte gute Chancen, einen Prozess
zu gewinnen. …
Ich würde gern einen Prozess
vermeiden und erhoffe mir einige gute Argumente, meinen Vorstand und
Aufsichtsrat zu mehr Einsicht zu bewegen …
Außerdem möchte ich gern wissen, ob
der Vorstand darüber entscheiden kann, eine größere Spende an einen
Förderverein zu geben, oder ob er dazu die Zustimmung der Mitglieder
benötigt?
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Fragesteller/In:
Mitglied und Mitarbeiterin einer
Dienstleistungs-Genossenschaft (Die Branche soll auf ausdrücklichen Wunsch
des Mitgliedes nicht genannt werden. – Wir kennen die Gründe und respektieren
den Wunsch).
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Antwort
(Auszug)
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Sie haben völlig Recht, jede
Genossenschaft ist darauf ausgerichtet, die Mitglieder zu fördern – nur
die Mitglieder!
Wer das anders sehen will, kann das
mit einer anderen Rechtsform erreichen, jedoch nicht mit einer
Genossenschaft.
Wer – also im Umkehrschluss - kein
Mitglied ist, hat auch kein Anrecht auf genossenschaftliche Förderung! …
Deshalb ist es auch nicht
schlüssig, zu argumentieren, dass alle – ja was oder wer eigentlich –
gleichbehandelt werden müssten.
Gleichbehandlung ist korrekt und
richtig.
Jedoch bezieht sich „gleich“ auf „gleich“ – und das
heißt, dass alle Mitglieder –
nicht alle Gruppen – gleich zu behandeln sind. …
Dass es in Ihrer Genossenschaft
sozusagen drei Gruppen von „Funktionsträgern“ gibt, macht die Frage umso
interessanter, weil sich solche Situationen quasi zwangsläufig entwickeln
können, wenn man dazu – bewusst oder unbewusst - keine klaren Regelungen
getroffen hat.
Was ist damit gemeint?
Als die Gründer vor Jahren den
gemeinsamen Gründungsakt vollzogen, waren sie wahrscheinlich alle Mitglieder der Genossenschaft
und arbeiteten alle für und in der Genossenschaft.
Für sie galt das
Genossenschaftsrecht einerseits und das Arbeitsrecht andererseits – je nach „Funktion“ (Mitglied oder
Arbeitnehmer).
Auf dieser Grundlage wurde die
Satzung geschaffen, die diese Situation – bis heute - unverändert – abbildet.
…
Danach wollten die Mitglieder –
ganz augenscheinlich - mittels des gemeinsamen Geschäftsbetriebs
(Genossenschaft) folgende Mitgliederförderung erreichen:
·
Gesicherte
Arbeitsplätze
·
Einflussnahme
auf die sozialen Bedingungen (Lohn/Gehalt, Urlaub, etc.)
·
Vorteile bei
den Dienstleistungen und den dabei eingesetzten, entsprechenden Produkten.
Die Satzung sieht nicht vor, dass
die Dauer der Mitgliedschaft von irgendwelchen
Bedingungen abhängig gemacht wurde. …
Man hätte durchaus die
Mitgliedschaft – quasi automatisch - für beendet erklären können, sofern ein
Mitglied aus dem Unternehmen ausscheidet oder ins Rentenalter eintritt.
Ein solche Regelung sieht die
Satzung jedoch nicht vor.
Gewollt war also offensichtlich,
von einer Lebenszeitmitgliedschaft auszugehen, sofern es zu keiner Kündigung
der Mitgliedschaft kommt.
Dieses Beispiel zeigt deutlich,
dass Satzungen regelmäßig im Hinblick auf ihre Stimmigkeit überprüft und ggf.
angepasst werden sollten. Auch wäre dazu eine – konkretisierende –
Geschäftsordnung sinnvoll.
Da es zu keiner solchen Anpassung
kam, musst es zwangsläufig dazu kommen, dass es Mitglieder gab bzw. gibt, die
keinen Beitrag mehr für die Unternehmensentwicklung (Genossenschaft) leisten
wollen oder können.
Gleichwohl sind sie Miteigentümer
und nehmen daher an dem Teil, was als Ertrag erwirtschaftet wird. Sie
bekommen – aus Sicht der Mitgliedschaft - Rendite und ggf.
genossenschaftliche Rückvergütung. …
Außerdem wirken sie ein auf die
Geschäftspolitik, wie z.B. Mitentscheidung über Investitionen.
Mitglieder, die zugleich auch
beschäftigt in der Genossenschaft sind, sind in Bezug auf das
Beschäftigungsverhältnis (formal) „gleichgestellt“ mit Nichtmitgliedern.
Gleichwohl kann in der Praxis – z.B. mittels spezieller Zulagen – eine gewisse
Differenzierung erreicht werden. Nennen wir das mal hier „Vertrauenszulagen“,
die man entsprechend begründen kann. Sie ergeben sich jedoch nicht aus der
Beschäftigung, sondern in Wahrnehmung von speziellen Aufgaben zugunsten der
Genossenschaft. …
Beschäftigte, die keine Mitglieder
sind, unterliegen ausschließlich den arbeitsrechtlichen Grundlagen.
Gleichbehandlung und
Ungleichbehandlung sind also stets in Bezug auf die jeweils angesprochene „Gruppe“
zu sehen. …
Wer über Änderungen nachdenkt, muss
stets die „Ebene“ vor Augen haben, auf der das Ereignis sich befindet. …
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Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann
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29.04.2019
Das PRINZIP jeder GENOSSENSCHAFT: Der ZWECK heißt FÖRDERN der Mitglieder – ohne Wenn und Aber …
Labels: Kooperation, Genossenschaften, Gründung
AGO,
Förderzweck,
Mitgliederförderung
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