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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

02.06.2017

Codex Co-operative - Genossenschaften, die WirKraft-Wirtschaft

 „Codex Co-operative“


Genossenschaften – Die WirKraft-Wirtschaft
kooperativ – selbstorganisiert - selbstverantwortlich


Thesen zu einer Neuen Reformation


Präambel

Genossenschaften bzw. Co-operative sind sowohl wichtiger Bestandteil an der Schnittstelle von Kooperation vs. Konkurrenz, wie auch entscheidender wirtschaftlicher Bestandteil im Rahmen gesellschaftlicher Selbstorganisations-Bereiche. Diese Sichtweise lässt nicht zu, Genossenschaften – verständnislos – einfach als eine „weitere“ Rechtsform anzusehen. Genossenschaften sind vielmehr eine besondere Unternehmensform von und für Menschen und haben eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe besteht vor allem darin, Option zu sein für Menschen, die wirtschaftliches, kulturelles und soziales Handeln in Kooperation, also im „Miteinander“ bevorzugen, bzw. ein Handeln in Strukturen von „Konkurrenz“, also im „Gegeneinander“ – aus welchen Gründen auch immer - nicht für sinnvoll oder opportun halten.
Die traditionelle Sichtweise, Genossenschaften als „nur“ eine weitere Rechtsform im Rahmen einer dominant konkurrenzwirtschaftlichen Ausrichtung von Wirtschaft und Gesellschaft zu sehen, ist überholt. Der Wandel in Politik, Gesellschaft und Wissenschaft in Richtung mehr Kooperation ist unverkennbar. Um diesen Entwicklungen entsprechen zu können, bedarf es einer völlig neuen Beurteilung von Genossenschaften. Daraus müssen entsprechende Konsequenzen gezogen werden, die Genossenschaften zeitnah in Stand versetzen, auf einem – vermutlich noch einige Zeit bestehenden  „Anders-Markt“ (Konkurrenz-Markt) - nachteilsfrei funktionieren zu können. Der politische und rechtliche Rahmen von und für Genossenschaften muss die  grundlegend neue Sichtweise (siehe oben) integrieren. Dazu ist das bisherige Genossenschaftsgesetz aufzuheben und werden Genossenschaften fortan in einem Rahmengesetz „Selbstorganisations-Wirtschaft“ geregelt. Damit schafft Deutschland zugleich eine Grundlage zur Harmonisierung des Genossenschaftsrechts (Co-operative) im EU-Bereich.
Ein solches Gesetz ist geeignet, viele Menschen für „Faszination-Kooperation“ zu begeistern. Deshalb muss ein solches Gesetz auch viele Menschen erreichen und eine breite, öffentliche Diskussion entfalten.  Dazu gehört auch, dass Genossenschaften und deren Mitglieder direkt befragt werden, und im Gesetzgebungsverfahren alle Verbände aus dem Genossenschafts- bzw. Kooperationssektor, sowie Verbände, die Mitglieder der Genossenschafts- und Kooperations-Sektoren vertreten, aktiv einbezogen sind.    


Teil A.
Genossenschaftliche Selbstorganisation

1.
Genossenschaften (Co-operative) gibt es in allen Bereichen der Gesellschaft, um Menschen kooperativ die Möglichkeit einzuräumen, selbstorganisiert, selbstverantwortlich und selbstbewusst, wirtschaftlich tätig zu werden.
2.
Genossenschaften sind grundsätzlich – im Rahmen gesetzlicher Grundstandards – frei bei der Gestaltung und Entfaltung ihrer inneren „Verfassung“ (Tätigkeits- und Handlungsfelder).
3
Die gesetzlichen Grundstandards betreffen vor allem die Funktion und Stellung der Genossenschaft im Rahmen der Erfüllung des gesellschaftlichen Kooperationsauftrages, Formvorschriften, Mitgestaltungs-, Kooperations- und Förderprinzipien zwischen Genossenschaften und ihren Mitgliedern, sowie die Mitgliedschaft in und die Zusammenarbeit mit Verbänden.
4.
Zur Umsetzung des kooperationswirtschaftlichen Auftrags werden die Genossenschaften durch spezielle Verbände („Förder-,Beratungs-u. Prüfungsverbände Verbände“ – FBPV -) unterstützt. Jede Genossenschaft muss einem solchen „FBP-Verband“ angehören, kann diesen jedoch frei wählen.  
5.
Die genossenschaftlichen „FBP-Verbände“ beraten die Genossenschaften vorrangig bei der Gestaltung und Umsetzung ihres Auftrages, vor allem der Erreichung des gesetzlichen Förderauftrags und den Erhalt sowie die Entwicklung des Vermögens der Mitglieder.
6.
Die genossenschaftlichen „Förder-, Beratungs-und Prüfungs-Verbände“ („FBPV“) erstellen jährlich für jede Genossenschaft ihres Verbandes einen „Bericht zur Entwicklung der Genossenschaft“.  Schwerpunkt des Berichts ist insbesondere:
·         Förderung der Mitglieder („Förder-Bilanz“).
·         Vermögensentwicklung des Geschäftsguthabens der Mitglieder.
·         Beurteilung Selbstverantwortung und  Partizipation der Mitglieder.
·         Beurteilung des realisierten und möglichen Kooperations-Potenzials zur Schaffung von „WirKraft-Vorteilen“.
·         Beurteilung des Betriebsklimas und der Gesundheitsvorsorge
·         Beurteilung des Risiko- und Chancen-Potenzials („Zukunftsfähigkeit“).
·         Beurteilung der Selbstorganisationsfähigkeit.
·         Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, der Jahresabschlüsse und Bilanzen.
·         Beurteilung von Handlungen und Maßnahmen der Genossenschaft  im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Qualität für Menschen und Gesellschaft (Umwelt, Gesundheit, Ressourcenverwendung, Energieeffizienz, etc.)  
7.
Die Verbände erhalten – sofern sie den Nachweis erbringen – ihre Aufgaben gemäß Ziff. 6 zu erfüllen – staatliche Zuschüsse, die sich an der Anzahl der Genossenschaftsmitglieder und deren Aufgabenstellung orientieren.
8.
Die „FBPVs“  werden alle drei Jahre durch die zuständigen Landesaufsichtsbehörden zertifiziert. Dabei werden vor allem Sachverhalte geprüft, die zu Beschwerden von Mitgliedern geführt haben.
9.
Die bisherige Form der zusätzlichen Qualitätssicherung wird – ausgenommen für Banken und besonders große Genossenschaften – aufgehoben.
10.
Beim den Landesaufsichtsbehörden für Genossenschaften  und bei dem Bundesministerium für „Selbstorganisation“ werden genossenschaftliche Clearingstellen eingerichtet. Sie sind drittelparitätisch besetzt (Verwaltung, Verbände der genossenschaftlichen Verbände (FBPs) und Vertreter von Vereinigungen der Genossenschaftsmitglieder). 
11.
Aufgabe der Clearingstellen ist insbesondere:
·         Beratung und Schlichtung von Eingaben und Beschwerden der FBPVs.
·         Beratung und Schlichtung von Eingaben und Beschwerden genossenschaftlicher Gremien und Mitglieder.
12.
Die Entscheidungen bzw. Empfehlungen sind von den betroffenen Verbänden bzw. Genossenschaften zeitnah auf deren Homepage bekanntzumachen.
13.
Die Genossenschaften veröffentlichen – zeitnah – die Lösungs-Vorschläge der Clearingstellen bezüglich einer einvernehmlichen Konfliktregelung  auf ihrer Homepage.
14.
Sofern es zwischen Clearingstelle und Antragstellern zu keiner einvernehmlichen Regelung kommt, kann die Clearingstelle – sofern sie einstimmig beschließt– entsprechend ihren Beschlussfassung, eine rechtliche Verfügung zu erlassen.
15.
Eingriffe des Staates bzw. Verfügungen der Clearingstelle sind Eingriffe in das Recht zur Selbstorganisation des Genossenschaftsbereichs. Sie sind deshalb nur in Ausnahmefällen und nur als „letzte Mittel“ zulässig. Sie können jederzeit auf dem Rechtsweg überprüft werden.

Teil B.
Genossenschaftliche Förderung und Nachteilsausgleich

16.
Die Zeit ist gekommen, jetzt den Menschen im Lande glaubwürdig zu zeigen, dass „Konkurrenz“ und „Kooperation“ keine Gegensätze sein müssen, sondern Optionen. Menschen können dann selbst wählen, welche Form der Organisation von Wirtschaft und Gesellschaft sie ihre „Stimme“ geben wollen
17.
Um von einer wahren „Option“ sprechen zu können, muss vor allem sichergestellt sein, dass der politische Wille deutlich hervortritt, Genossenschaften in den Stand zu versetzen, diese „Options-Funktion“ auch praktisch ausfüllen zu können.
18.
Die bisherige Annahme, dass Genossenschaften einerseits nach innen als „kooperative Geschäftsmodelle“ funktionieren könnten, andererseits jedoch in einem Markt erfolgreich sein sollen, der nach dem Prinzip der Konkurrenz funktionierte, ist dringend zu überprüfen und zeitnah politisch angemessen und fair zu korrigieren.
19.
Insgesamt bedarf es einer grundlegenden Bestandsaufnahme und Überprüfung, welche Voraussetzungen politisch notwendig, sinnvoll und zweckmäßig sind, damit Genossenschaften das in sie gesetzte Vertrauen einlösen können, damit Menschen sie als wahre Option zwischen Konkurrenz und Kooperation erkennen, akzeptieren und nutzen.
20.
Universitäten und Hochschulen müssen,  mindestens gleichgewichtig zur „Konkurrenzorientierung“ - besonders in den Bereichen Wirtschaftswissenschaften - „kooperationsbezogene‘“ Studienangebote ausweisen. Den besonderen Erfordernissen für kooperative Unternehmensführung, kooperatives Management und kooperativ gestaltete Startups ist dabei Rechnung zu tragen.
21.
Genossenschaften müssen geeignete und erleichterte Möglichkeiten erhalten, ihren Eigenkapitalaufbau - angemessen dem Geschäftszweck folgend – initiieren und  betreiben können. Bisher bestehende Regelungen aus den Bereichen „Kapitalmarkt- und Verbraucherschutz“ sind entsprechend zu anzupassen. Die derzeit diesbezüglich bestehenden Zuständigkeit einer „Bundesanstalt“ ( BaFin) sind aufzuheben. Ein „Gemengelage“ von völlig unterschiedlichen Ansätzen (Konkurrenz vs. Kooperation) ist kontraproduktiv, weil sie eine Sichtweise suggeriert, die überholt und falsch ist: Kooperationsbeziehungen  sind eben nicht mit Konkurrenzsichtweisen zu beurteilen!  Verbraucherschutz in Kooperationen z.B. funktioniert selbstorganisiert und kann nicht mit „Konkurrenz-Sichtweisen“ verglichen werden. Deshalb sind grundsätzlich alle Themen, die Genossenschafts- und Kooperationswirtschaft betreffend  in einem einzigen Ministerium zu verorten.  
22.
Um die Attraktivität der Genossenschafts-Struktur zeitnah wirksam zu steigern, wird umgehend ein steuerlicher- und/oder förderwirtschaftlicher Nachteilausgleich geschaffen. Dies gilt auch für Existenzgründungen in Genossenschaften. Investierte Gewinne von Genossenschaften sind umgehend steuerlich zu entlasten. Als Vorbild für staatliche Fördermaßnahmen kann das „EEG/KWG“ dienen. Analog der „Energiewende“ geht es diesmal und eine „Wirtschaftswende“, die politisch mehrheitlich gewollt ist und auf immer größere Zustimmung  von immer mehr Menschen stößt.   

Teil C.
Mitgliedschaften in Genossenschaften

23.
Menschen in Genossenschaften sind getragen von der besonderen Erwartung, wahre Kooperation nach innen und außen zu erleben und  diese nach demokratischen Grundsätzen, mitgestalten zu können. Nur dann, wenn diese Grundlagen bestehen können sie zeigen, dass das Prinzip „Miteinander“ nicht nur funktioniert, sondern zusätzliche Potenziale von WirKraft und WirkKraft freigesetzt werden, um ein neues „kooperatives Geschäftsmodell“ – beispielgebend für den „Konkurrenz-Sektor“ – erfolgreich umzusetzen.
24.
Genossenschaften setzen vor allem auf selbstverantwortliche, leistungsbereite und qualifizierte Menschen (Mitglieder).
25.
Dies zu erzeugen und auf hohem Niveau aufrecht zu erhalten, ist maßgebliche Aufgabe der Gremien einer Genossenschaft.
26.
Das latent vorhandene, originäre  Erfolgspotenzial jeder Genossenschaft ist die WirKraft der Teilnehmer.  Dies kann nur dann optimal und erfolgreich in Aktion treten, wenn es gelingt, alle Mitglieder offen und fair einzubeziehen. Vereinfacht ausgedrückt  heißt Erfolg in Genossenschaft: Schaffen von Beziehungen, Strukturen und Handlungen, die Faszination und Identifikation bei ihren Mitgliedern erzeugen und auf hohem Niveau erhalten.
27.
Qualifizierte Manager von Genossenschaften erkennen vorbehaltslos die Chancen für Erfolge des Unternehmens, wenn die Grundlagen für faires, offenes und transparentes Miteinander gegeben sind. Eine Kultur von Misstrauen schwächt die WirKraft jeder Genossenschaft und ist deshalb zeitnah wirksam zu korrigieren.
28.
Tendenzen, dass Vorstände und Aufsichtsräte gegenüber Mitgliedern misstrauisch oder reserviert denken und handeln, entsprechen nicht einer kooperativen Unternehmensführung. 
29.
Sofern in einer Genossenschaft zugleich Mitglieder und Nichtmitglieder tätig sind und/oder sich der Unternehmensgegenstand darauf bezieht, auch Geschäfte für oder mit Nichtmitgliedern zu tätigen, müssen entsprechende förderwirtschaftliche Differenzierungen erfolgen. Dies ist kein Verstoß gegen das Grundrecht zur Gleichbehandlung (Art.3 GG) sondern in einer Genossenschaft rechtlich geboten und ergibt sich aus insbesondere aus der Sonder-Stellung als Kooperationsunternehmen. Ein Kooperationsunternehmen hat sozusagen eine naturgemäße Pflicht, als solches deutlich erkennbar zu sein.
30.
Satzungen von Genossenschaften müssen folgende Rechte zugunsten der Mitglieder festschreiben:
·         Sicherzustellen, dass alle Mitglieder an der Willensbildung der Genossenschaft teilnehmen können. Dazu müssen die Mitglieder persönlich oder in ähnlich direkter Form (per Mail) informiert werden.
·         Sofern – ausnahmsweise – Vertreterversammlungen – nachvollziehbar und begründet eingeführt werden sollen – müssen die Vertreter in geeigneter Weise festlegen (AGO), wie die Mitglieder ihre Vertreter beauftragen können und wie die Vertreter sicherstellen wollen, hinreichend über die Mitgliederinteressen informiert zu sein.
·         Alle Mitglieder müssen regelmäßig über wesentliche Unternehmens-entscheidungen informiert werden.
·          Mitgliedern ein Initiativrecht zu Art und Umfang der Mitgliederförderung zu.
·         In jeder General- oder Vertreterversammlung ist ein gesonderter Bericht zur „Lage der förderwirtschaftlichen Situation und zur Vermögenssicherung der Mitglieder“ durch den Aufsichtsrat zu erteilen. 
31.
Die zuständigen FBPVs sind verpflichtet, auf Kosten der Genossenschaft außerordentliche General- oder Vertreterversammlungen einzuberufen, sofern die Mitgliederförderung und/oder das Vermögen der Mitglieder gefährdet erscheint oder nur unzureichend durch die Genossenschaft erreicht oder angestrebt wird. Die Satzungen der FBPVs haben entsprechende Regelungen ebenfalls in ihren eigenen Satzungen zu treffen. Im Falle eines Verstoßes eines FBPVs gegen die rechtzeitige oder nicht rechtzeitig wahrgenommene Pflicht zur Information der Mitglieder können sich die FBPVs  schadenersatz-pflichtig werden.
32.
Verbände, die die Rechte von Genossenschaftsmitgliedern wahrnehmen, haben das Recht – im Auftrag von Mitgliedern – mit beratender Stimme an Mitglieder- oder Vertreterversammlungen teilzunehmen.  Solche Verbände haben ebenfalls das Recht - im Auftrag von Mitgliedern – deren Rechte kostenerstattungspflichtig zu vertreten.
33.
Die Mitglieder-Interessen auf den Punkt gebracht:
·         Sie wollen sich für ihre Genossenschaft engagiert einsetzen -  deshalb wollen sie, dass sich ihre Genossenschaft auch engagiert für sie einsetzt.
·         Sie bringen Ihrer Genossenschaft viel Vertrauen entgegen – deshalb erwarten sie, dass ihre Genossenschaft auch ihnen viel Vertrauen entgegen bringt
·         Sie treten bewusst in ein „kooperatives Geschäftsmodell“ (Genossenschaft) ein, um einen kooperativen Wirtschaftssektor zu stärken – deshalb erwarten sie auch zu Recht, dass Staat und Politik ebenfalls bewusst alles tun, um viele „kooperative Geschäftsmodelle“ entstehen zu lassen und den kooperativen Wirtschaftssektor nachhaltig stärken. 


Moderne Genossenschaften
heißt – verkürzt – gesagt:

„Die WirKraft in Selbstorganisation
wirtschaftlich intelligent und erfolgreich umsetzen“


Anmerkung: Wir verwenden den weltweit üblichen Begriff „Co-operative“ für Genossenschaft. Damit wollen wir deutlich machen, dass „Genossenschaften“ ein international bewährtes System sind und auch so gesehen und beurteilt werden sollten. Der Begriff „Genossenschaft“ könnte auch den Eindruck vermitteln, dass „WirKraft-Systeme“ ein spezielles Thema des deutschsprachigen Raumes seien.

Stand: 31-05-2017

Hinweis: „ReformationsRat“  ist eine Bewegung von Menschen für Menschen. Sie alle eint die Einsicht und das Gefühl, dass die wirklich bedeutsamen Themen in unserem Land entweder bewusst ausgeklammert, verdrängt oder nur sehr oberflächlich behandelt werden. Bedeutsam sind vor allem Themen, die mit dem Sinn oder der Qualität des Lebens, sowie einer hoffnungsvollen und freudvollen  Perspektive für alle Menschen aller Generationen zu tun haben. Gern wird von „Wir“ gesprochen, wird aber selten so gemeint. Die Reformation hat vor 500 Jahren bedeutsame Veränderungen angebahnt, die sich bewährt haben. Jetzt scheint die Zeit gekommen, erneut über bedeutsame Veränderungen oder Reformationen gemeinsam nachzudenken und gemeinsam solche auf den Weg zu bringen. Uns eint die Erkenntnis, dass alle Menschen das Volk sind, für das und durch das alles Bedeutsame zu entscheiden ist.