„Codex Co-operative“
|
Genossenschaften
– Die WirKraft-Wirtschaft
kooperativ – selbstorganisiert -
selbstverantwortlich
|
Thesen
zu einer Neuen Reformation
|
Präambel
|
Genossenschaften bzw. Co-operative sind sowohl wichtiger
Bestandteil an der Schnittstelle von Kooperation vs. Konkurrenz, wie auch
entscheidender wirtschaftlicher Bestandteil im Rahmen gesellschaftlicher
Selbstorganisations-Bereiche. Diese Sichtweise lässt nicht zu, Genossenschaften
– verständnislos – einfach als eine „weitere“ Rechtsform anzusehen. Genossenschaften
sind vielmehr eine besondere Unternehmensform von und für Menschen und haben
eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe besteht
vor allem darin, Option zu sein für Menschen, die wirtschaftliches,
kulturelles und soziales Handeln in Kooperation, also im „Miteinander“
bevorzugen, bzw. ein Handeln in Strukturen von „Konkurrenz“, also im
„Gegeneinander“ – aus welchen Gründen auch immer - nicht für sinnvoll oder
opportun halten.
Die traditionelle Sichtweise, Genossenschaften als „nur“ eine
weitere Rechtsform im Rahmen einer dominant konkurrenzwirtschaftlichen
Ausrichtung von Wirtschaft und Gesellschaft zu sehen, ist überholt. Der
Wandel in Politik, Gesellschaft und Wissenschaft in Richtung mehr Kooperation
ist unverkennbar. Um diesen Entwicklungen entsprechen zu können, bedarf es
einer völlig neuen Beurteilung von Genossenschaften. Daraus müssen
entsprechende Konsequenzen gezogen werden, die Genossenschaften zeitnah in
Stand versetzen, auf einem – vermutlich noch einige Zeit bestehenden „Anders-Markt“ (Konkurrenz-Markt) - nachteilsfrei
funktionieren zu können. Der politische und rechtliche Rahmen von und für
Genossenschaften muss die grundlegend
neue Sichtweise (siehe oben) integrieren. Dazu ist das bisherige
Genossenschaftsgesetz aufzuheben und werden Genossenschaften fortan in einem
Rahmengesetz „Selbstorganisations-Wirtschaft“ geregelt. Damit schafft
Deutschland zugleich eine Grundlage zur Harmonisierung des
Genossenschaftsrechts (Co-operative) im EU-Bereich.
Ein solches Gesetz ist geeignet, viele Menschen für
„Faszination-Kooperation“ zu begeistern. Deshalb muss ein solches Gesetz auch
viele Menschen erreichen und eine breite, öffentliche Diskussion entfalten. Dazu gehört auch, dass Genossenschaften und
deren Mitglieder direkt befragt werden, und im Gesetzgebungsverfahren alle
Verbände aus dem Genossenschafts- bzw. Kooperationssektor, sowie Verbände,
die Mitglieder der Genossenschafts- und Kooperations-Sektoren vertreten,
aktiv einbezogen sind.
|
Teil A.
|
Genossenschaftliche Selbstorganisation
|
1.
|
Genossenschaften
(Co-operative) gibt es in allen Bereichen der Gesellschaft, um Menschen kooperativ
die Möglichkeit einzuräumen, selbstorganisiert, selbstverantwortlich und
selbstbewusst, wirtschaftlich tätig zu werden.
|
2.
|
Genossenschaften sind
grundsätzlich – im Rahmen gesetzlicher Grundstandards – frei bei der
Gestaltung und Entfaltung ihrer inneren „Verfassung“ (Tätigkeits- und
Handlungsfelder).
|
3
|
Die gesetzlichen
Grundstandards betreffen vor allem die Funktion und Stellung der
Genossenschaft im Rahmen der Erfüllung des gesellschaftlichen
Kooperationsauftrages, Formvorschriften, Mitgestaltungs-, Kooperations- und
Förderprinzipien zwischen Genossenschaften und ihren Mitgliedern, sowie die Mitgliedschaft
in und die Zusammenarbeit mit Verbänden.
|
4.
|
Zur Umsetzung des
kooperationswirtschaftlichen Auftrags werden die Genossenschaften durch
spezielle Verbände („Förder-,Beratungs-u. Prüfungsverbände Verbände“ – FBPV -)
unterstützt. Jede Genossenschaft muss einem solchen „FBP-Verband“ angehören,
kann diesen jedoch frei wählen.
|
5.
|
Die genossenschaftlichen „FBP-Verbände“
beraten die Genossenschaften vorrangig bei der Gestaltung und Umsetzung ihres
Auftrages, vor allem der Erreichung des gesetzlichen Förderauftrags und den
Erhalt sowie die Entwicklung des Vermögens der Mitglieder.
|
6.
|
Die genossenschaftlichen „Förder-,
Beratungs-und Prüfungs-Verbände“ („FBPV“) erstellen jährlich für jede
Genossenschaft ihres Verbandes einen „Bericht zur Entwicklung der
Genossenschaft“. Schwerpunkt des
Berichts ist insbesondere:
·
Förderung der Mitglieder
(„Förder-Bilanz“).
·
Vermögensentwicklung des
Geschäftsguthabens der Mitglieder.
·
Beurteilung Selbstverantwortung
und Partizipation der Mitglieder.
·
Beurteilung des realisierten und
möglichen Kooperations-Potenzials zur Schaffung von „WirKraft-Vorteilen“.
·
Beurteilung des Betriebsklimas und der
Gesundheitsvorsorge
·
Beurteilung des Risiko- und
Chancen-Potenzials („Zukunftsfähigkeit“).
·
Beurteilung der
Selbstorganisationsfähigkeit.
·
Prüfung der ordnungsgemäßen
Geschäftsführung, der Jahresabschlüsse und Bilanzen.
·
Beurteilung von Handlungen und
Maßnahmen der Genossenschaft im
Hinblick auf Nachhaltigkeit und Qualität für Menschen und Gesellschaft
(Umwelt, Gesundheit, Ressourcenverwendung, Energieeffizienz, etc.)
|
7.
|
Die Verbände erhalten –
sofern sie den Nachweis erbringen – ihre Aufgaben gemäß Ziff. 6 zu erfüllen –
staatliche Zuschüsse, die sich an der Anzahl der Genossenschaftsmitglieder
und deren Aufgabenstellung orientieren.
|
8.
|
Die „FBPVs“ werden alle drei Jahre durch die zuständigen
Landesaufsichtsbehörden zertifiziert. Dabei werden vor allem Sachverhalte
geprüft, die zu Beschwerden von Mitgliedern geführt haben.
|
9.
|
Die bisherige Form der zusätzlichen
Qualitätssicherung wird – ausgenommen für Banken und besonders große
Genossenschaften – aufgehoben.
|
10.
|
Beim den
Landesaufsichtsbehörden für Genossenschaften
und bei dem Bundesministerium für „Selbstorganisation“ werden
genossenschaftliche Clearingstellen eingerichtet. Sie sind drittelparitätisch
besetzt (Verwaltung, Verbände der genossenschaftlichen Verbände (FBPs) und
Vertreter von Vereinigungen der Genossenschaftsmitglieder).
|
11.
|
Aufgabe der Clearingstellen
ist insbesondere:
·
Beratung und Schlichtung von Eingaben
und Beschwerden der FBPVs.
·
Beratung und Schlichtung von Eingaben
und Beschwerden genossenschaftlicher Gremien und Mitglieder.
|
12.
|
Die Entscheidungen bzw.
Empfehlungen sind von den betroffenen Verbänden bzw. Genossenschaften zeitnah
auf deren Homepage bekanntzumachen.
|
13.
|
Die Genossenschaften veröffentlichen
– zeitnah – die Lösungs-Vorschläge der Clearingstellen bezüglich einer
einvernehmlichen Konfliktregelung auf
ihrer Homepage.
|
14.
|
Sofern es zwischen
Clearingstelle und Antragstellern zu keiner einvernehmlichen Regelung kommt,
kann die Clearingstelle – sofern sie einstimmig beschließt– entsprechend
ihren Beschlussfassung, eine rechtliche Verfügung zu erlassen.
|
15.
|
Eingriffe des Staates bzw.
Verfügungen der Clearingstelle sind Eingriffe in das Recht zur
Selbstorganisation des Genossenschaftsbereichs. Sie sind deshalb nur in
Ausnahmefällen und nur als „letzte Mittel“ zulässig. Sie können jederzeit auf
dem Rechtsweg überprüft werden.
|
Teil B.
|
Genossenschaftliche Förderung und Nachteilsausgleich
|
16.
|
Die Zeit ist gekommen,
jetzt den Menschen im Lande glaubwürdig zu zeigen, dass „Konkurrenz“ und
„Kooperation“ keine Gegensätze sein müssen, sondern Optionen. Menschen können
dann selbst wählen, welche Form der Organisation von Wirtschaft und
Gesellschaft sie ihre „Stimme“ geben wollen
|
17.
|
Um von einer wahren
„Option“ sprechen zu können, muss vor allem sichergestellt sein, dass der
politische Wille deutlich hervortritt, Genossenschaften in den Stand zu
versetzen, diese „Options-Funktion“ auch praktisch ausfüllen zu können.
|
18.
|
Die bisherige Annahme, dass
Genossenschaften einerseits nach innen als „kooperative Geschäftsmodelle“
funktionieren könnten, andererseits jedoch in einem Markt erfolgreich sein
sollen, der nach dem Prinzip der Konkurrenz funktionierte, ist dringend zu
überprüfen und zeitnah politisch angemessen und fair zu korrigieren.
|
19.
|
Insgesamt bedarf es einer
grundlegenden Bestandsaufnahme und Überprüfung, welche Voraussetzungen
politisch notwendig, sinnvoll und zweckmäßig sind, damit Genossenschaften das
in sie gesetzte Vertrauen einlösen können, damit Menschen sie als wahre
Option zwischen Konkurrenz und Kooperation erkennen, akzeptieren und nutzen.
|
20.
|
Universitäten und
Hochschulen müssen, mindestens
gleichgewichtig zur „Konkurrenzorientierung“ - besonders in den Bereichen
Wirtschaftswissenschaften - „kooperationsbezogene‘“ Studienangebote ausweisen.
Den besonderen Erfordernissen für kooperative Unternehmensführung, kooperatives
Management und kooperativ gestaltete Startups ist dabei Rechnung zu tragen.
|
21.
|
Genossenschaften müssen
geeignete und erleichterte Möglichkeiten erhalten, ihren Eigenkapitalaufbau -
angemessen dem Geschäftszweck folgend – initiieren und betreiben können. Bisher bestehende
Regelungen aus den Bereichen „Kapitalmarkt- und Verbraucherschutz“ sind
entsprechend zu anzupassen. Die derzeit diesbezüglich bestehenden
Zuständigkeit einer „Bundesanstalt“ ( BaFin) sind aufzuheben. Ein
„Gemengelage“ von völlig unterschiedlichen Ansätzen (Konkurrenz vs.
Kooperation) ist kontraproduktiv, weil sie eine Sichtweise suggeriert, die
überholt und falsch ist: Kooperationsbeziehungen sind eben nicht mit Konkurrenzsichtweisen
zu beurteilen! Verbraucherschutz in
Kooperationen z.B. funktioniert selbstorganisiert und kann nicht mit
„Konkurrenz-Sichtweisen“ verglichen werden. Deshalb sind grundsätzlich alle
Themen, die Genossenschafts- und Kooperationswirtschaft betreffend in einem einzigen Ministerium zu verorten.
|
22.
|
Um die Attraktivität der
Genossenschafts-Struktur zeitnah wirksam zu steigern, wird umgehend ein
steuerlicher- und/oder förderwirtschaftlicher Nachteilausgleich geschaffen.
Dies gilt auch für Existenzgründungen in Genossenschaften. Investierte
Gewinne von Genossenschaften sind umgehend steuerlich zu entlasten. Als Vorbild
für staatliche Fördermaßnahmen kann das „EEG/KWG“ dienen. Analog der
„Energiewende“ geht es diesmal und eine „Wirtschaftswende“, die politisch
mehrheitlich gewollt ist und auf immer größere Zustimmung von immer mehr Menschen stößt.
|
Teil
C.
|
Mitgliedschaften in Genossenschaften
|
23.
|
Menschen in
Genossenschaften sind getragen von der besonderen Erwartung, wahre
Kooperation nach innen und außen zu erleben und diese nach demokratischen Grundsätzen,
mitgestalten zu können. Nur dann, wenn diese Grundlagen bestehen können sie zeigen,
dass das Prinzip „Miteinander“ nicht nur funktioniert, sondern zusätzliche
Potenziale von WirKraft und WirkKraft freigesetzt werden, um ein neues
„kooperatives Geschäftsmodell“ – beispielgebend für den „Konkurrenz-Sektor“ –
erfolgreich umzusetzen.
|
24.
|
Genossenschaften setzen vor
allem auf selbstverantwortliche, leistungsbereite und qualifizierte Menschen
(Mitglieder).
|
25.
|
Dies zu erzeugen und auf
hohem Niveau aufrecht zu erhalten, ist maßgebliche Aufgabe der Gremien einer
Genossenschaft.
|
26.
|
Das latent vorhandene,
originäre Erfolgspotenzial jeder
Genossenschaft ist die WirKraft der Teilnehmer. Dies kann nur dann optimal und erfolgreich in
Aktion treten, wenn es gelingt, alle Mitglieder offen und fair einzubeziehen.
Vereinfacht ausgedrückt heißt Erfolg
in Genossenschaft: Schaffen von Beziehungen, Strukturen und Handlungen, die Faszination
und Identifikation bei ihren Mitgliedern erzeugen und auf hohem Niveau
erhalten.
|
27.
|
Qualifizierte Manager von
Genossenschaften erkennen vorbehaltslos die Chancen für Erfolge des
Unternehmens, wenn die Grundlagen für faires, offenes und transparentes
Miteinander gegeben sind. Eine Kultur von Misstrauen schwächt die WirKraft
jeder Genossenschaft und ist deshalb zeitnah wirksam zu korrigieren.
|
28.
|
Tendenzen, dass Vorstände
und Aufsichtsräte gegenüber Mitgliedern misstrauisch oder reserviert denken
und handeln, entsprechen nicht einer kooperativen Unternehmensführung.
|
29.
|
Sofern in einer
Genossenschaft zugleich Mitglieder und Nichtmitglieder tätig sind und/oder
sich der Unternehmensgegenstand darauf bezieht, auch Geschäfte für oder mit
Nichtmitgliedern zu tätigen, müssen entsprechende förderwirtschaftliche Differenzierungen
erfolgen. Dies ist kein Verstoß gegen das Grundrecht zur Gleichbehandlung
(Art.3 GG) sondern in einer Genossenschaft rechtlich geboten und ergibt sich
aus insbesondere aus der Sonder-Stellung als Kooperationsunternehmen. Ein
Kooperationsunternehmen hat sozusagen eine naturgemäße Pflicht, als solches
deutlich erkennbar zu sein.
|
30.
|
Satzungen von
Genossenschaften müssen folgende Rechte zugunsten der Mitglieder festschreiben:
·
Sicherzustellen, dass alle Mitglieder
an der Willensbildung der Genossenschaft teilnehmen können. Dazu müssen die
Mitglieder persönlich oder in ähnlich direkter Form (per Mail) informiert
werden.
·
Sofern – ausnahmsweise –
Vertreterversammlungen – nachvollziehbar und begründet eingeführt werden sollen
– müssen die Vertreter in geeigneter Weise festlegen (AGO), wie die
Mitglieder ihre Vertreter beauftragen können und wie die Vertreter
sicherstellen wollen, hinreichend über die Mitgliederinteressen informiert zu
sein.
·
Alle Mitglieder müssen regelmäßig über
wesentliche Unternehmens-entscheidungen informiert werden.
·
Mitgliedern ein Initiativrecht zu Art und
Umfang der Mitgliederförderung zu.
·
In jeder General- oder
Vertreterversammlung ist ein gesonderter Bericht zur „Lage der
förderwirtschaftlichen Situation und zur Vermögenssicherung der Mitglieder“
durch den Aufsichtsrat zu erteilen.
|
31.
|
Die zuständigen FBPVs sind
verpflichtet, auf Kosten der Genossenschaft außerordentliche General- oder
Vertreterversammlungen einzuberufen, sofern die Mitgliederförderung und/oder
das Vermögen der Mitglieder gefährdet erscheint oder nur unzureichend durch
die Genossenschaft erreicht oder angestrebt wird. Die Satzungen der FBPVs
haben entsprechende Regelungen ebenfalls in ihren eigenen Satzungen zu
treffen. Im Falle eines Verstoßes eines FBPVs gegen die rechtzeitige oder
nicht rechtzeitig wahrgenommene Pflicht zur Information der Mitglieder können
sich die FBPVs schadenersatz-pflichtig
werden.
|
32.
|
Verbände, die die Rechte
von Genossenschaftsmitgliedern wahrnehmen, haben das Recht – im Auftrag von
Mitgliedern – mit beratender Stimme an Mitglieder- oder
Vertreterversammlungen teilzunehmen.
Solche Verbände haben ebenfalls das Recht - im Auftrag von Mitgliedern
– deren Rechte kostenerstattungspflichtig zu vertreten.
|
33.
|
Die Mitglieder-Interessen
auf den Punkt gebracht:
·
Sie wollen sich für ihre Genossenschaft
engagiert einsetzen - deshalb wollen sie,
dass sich ihre Genossenschaft auch engagiert für sie einsetzt.
·
Sie bringen Ihrer Genossenschaft viel
Vertrauen entgegen – deshalb erwarten sie, dass ihre Genossenschaft auch
ihnen viel Vertrauen entgegen bringt
·
Sie treten bewusst in ein „kooperatives
Geschäftsmodell“ (Genossenschaft) ein, um einen kooperativen
Wirtschaftssektor zu stärken – deshalb erwarten sie auch zu Recht, dass Staat
und Politik ebenfalls bewusst alles tun, um viele „kooperative
Geschäftsmodelle“ entstehen zu lassen und den kooperativen Wirtschaftssektor
nachhaltig stärken.
|
Moderne Genossenschaften
heißt – verkürzt – gesagt:
|
„Die WirKraft in Selbstorganisation
wirtschaftlich intelligent und
erfolgreich umsetzen“
|
Anmerkung: Wir verwenden den weltweit üblichen Begriff „Co-operative“
für Genossenschaft. Damit wollen wir deutlich machen, dass „Genossenschaften“
ein international bewährtes System sind und auch so gesehen und beurteilt
werden sollten. Der Begriff „Genossenschaft“ könnte auch den Eindruck
vermitteln, dass „WirKraft-Systeme“ ein spezielles Thema des
deutschsprachigen Raumes seien.
|
Stand: 31-05-2017
Hinweis: „ReformationsRat“ ist eine Bewegung von Menschen für
Menschen. Sie alle eint die Einsicht und das Gefühl, dass die wirklich
bedeutsamen Themen in unserem Land entweder bewusst ausgeklammert, verdrängt
oder nur sehr oberflächlich behandelt werden. Bedeutsam sind vor allem
Themen, die mit dem Sinn oder der Qualität des Lebens, sowie einer
hoffnungsvollen und freudvollen
Perspektive für alle Menschen aller Generationen zu tun haben. Gern
wird von „Wir“ gesprochen, wird aber selten so gemeint. Die Reformation hat
vor 500 Jahren bedeutsame Veränderungen angebahnt, die sich bewährt haben.
Jetzt scheint die Zeit gekommen, erneut über bedeutsame Veränderungen oder Reformationen
gemeinsam nachzudenken und gemeinsam solche auf den Weg zu bringen. Uns eint
die Erkenntnis, dass alle Menschen das Volk sind, für das und durch das alles
Bedeutsame zu entscheiden ist.
|