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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

29.04.2019

Das PRINZIP jeder GENOSSENSCHAFT: Der ZWECK heißt FÖRDERN der Mitglieder – ohne Wenn und Aber …


Bereich
Förderzweck - allgemein
- allgemein -


Frage
(Auszug)

Ich bin seit über 10 Jahren Mitglied einer Dienstleistungsgenossenschaft. In meiner Genossenschaft ist noch nie über die Mitgliederförderung gesprochen worden. Es dreht sich alles um die Beschäftigten. Die Anzahl der Mitglieder schrumpft jährlich. Neue Mitglieder werden seit Jahren nicht mehr aufgenommen.
Wenn die Mitglieder sich darüber äußern, dass es doch einen Unterschied zwischen
·         Mitgliedern, die keine Beschäftigten sind,
·         Mitgliedern, die zugleich auch Beschäftigte sind und
·         Beschäftigten, die keine Mitglieder sind,
geben müsse, erklärt der Vorstand, dass alle gleichbehandelt werden müssten.
Neulich habe ich dem Vorstand erklärt, dass die Mitglieder von der Genossenschaft gefördert werden müssten, denn schließlich gehöre die Genossenschaft den Mitgliedern und nicht den Arbeitnehmern.
Mein Bekannter ist Rechtsanwalt und der meinte, dass es für eine Genossenschaft rechtlich sogar Pflicht wäre, (ausschließlich) ihre Mitglieder zu fördern.
Unser Vorstand sieht das anders, denn es seien die Arbeitnehmer, die schließlich den Ertrag erwirtschaften. Ohne deren Leistung, gäbe es ohnehin nichts zu fördern …
Mein Bekannter empfiehlt mir, das gerichtlich prüfen zu lassen. Er meint, ich hätte gute Chancen, einen Prozess zu gewinnen. …
Ich würde gern einen Prozess vermeiden und erhoffe mir einige gute Argumente, meinen Vorstand und Aufsichtsrat zu mehr Einsicht zu bewegen …
Außerdem möchte ich gern wissen, ob der Vorstand darüber entscheiden kann, eine größere Spende an einen Förderverein zu geben, oder ob er dazu die Zustimmung der Mitglieder benötigt?

Fragesteller/In:
Mitglied und Mitarbeiterin einer Dienstleistungs-Genossenschaft (Die Branche soll auf ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes nicht genannt werden. – Wir kennen die Gründe und respektieren den Wunsch).

Antwort
(Auszug)

Sie haben völlig Recht, jede Genossenschaft ist darauf ausgerichtet, die Mitglieder zu fördern – nur die Mitglieder!
Wer das anders sehen will, kann das mit einer anderen Rechtsform erreichen, jedoch nicht mit einer Genossenschaft.
Wer – also im Umkehrschluss - kein Mitglied ist, hat auch kein Anrecht auf genossenschaftliche Förderung! …
Deshalb ist es auch nicht schlüssig, zu argumentieren, dass alle – ja was oder wer eigentlich – gleichbehandelt werden müssten.
Gleichbehandlung ist korrekt und richtig.
Jedoch bezieht sich „gleich“ auf „gleich“ – und das heißt, dass alle Mitglieder – nicht alle Gruppen – gleich zu behandeln sind. …
Dass es in Ihrer Genossenschaft sozusagen drei Gruppen von „Funktionsträgern“ gibt, macht die Frage umso interessanter, weil sich solche Situationen quasi zwangsläufig entwickeln können, wenn man dazu – bewusst oder unbewusst - keine klaren Regelungen getroffen hat.
Was ist damit gemeint?
Als die Gründer vor Jahren den gemeinsamen Gründungsakt vollzogen, waren sie wahrscheinlich alle Mitglieder der Genossenschaft und arbeiteten alle für und in der Genossenschaft.
Für sie galt das Genossenschaftsrecht einerseits und das Arbeitsrecht andererseits – je nach „Funktion“ (Mitglied oder Arbeitnehmer).
Auf dieser Grundlage wurde die Satzung geschaffen, die diese Situation – bis heute - unverändert – abbildet. …
Danach wollten die Mitglieder – ganz augenscheinlich - mittels des gemeinsamen Geschäftsbetriebs (Genossenschaft) folgende Mitgliederförderung erreichen:
·         Gesicherte Arbeitsplätze
·         Einflussnahme auf die sozialen Bedingungen (Lohn/Gehalt, Urlaub, etc.)
·         Vorteile bei den Dienstleistungen und den dabei eingesetzten, entsprechenden Produkten.
Die Satzung sieht nicht vor, dass die Dauer der Mitgliedschaft von  irgendwelchen  Bedingungen abhängig gemacht wurde. …
Man hätte durchaus die Mitgliedschaft – quasi automatisch - für beendet erklären können, sofern ein Mitglied aus dem Unternehmen ausscheidet oder ins Rentenalter eintritt.
Ein solche Regelung sieht die Satzung jedoch nicht vor.
Gewollt war also offensichtlich, von einer Lebenszeitmitgliedschaft auszugehen, sofern es zu keiner Kündigung der Mitgliedschaft kommt.

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass Satzungen regelmäßig im Hinblick auf ihre Stimmigkeit überprüft und ggf. angepasst werden sollten. Auch wäre dazu eine – konkretisierende – Geschäftsordnung sinnvoll.

Da es zu keiner solchen Anpassung kam, musst es zwangsläufig dazu kommen, dass es Mitglieder gab bzw. gibt, die keinen Beitrag mehr für die Unternehmensentwicklung (Genossenschaft) leisten wollen oder können.        

Gleichwohl sind sie Miteigentümer und nehmen daher an dem Teil, was als Ertrag erwirtschaftet wird. Sie bekommen – aus Sicht der Mitgliedschaft - Rendite und ggf. genossenschaftliche Rückvergütung. …
Außerdem wirken sie ein auf die Geschäftspolitik, wie z.B. Mitentscheidung über Investitionen.

Mitglieder, die zugleich auch beschäftigt in der Genossenschaft sind, sind in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis (formal) „gleichgestellt“ mit Nichtmitgliedern. Gleichwohl kann in der Praxis – z.B. mittels spezieller Zulagen – eine gewisse Differenzierung erreicht werden. Nennen wir das mal hier „Vertrauenszulagen“, die man entsprechend begründen kann. Sie ergeben sich jedoch nicht aus der Beschäftigung, sondern in Wahrnehmung von speziellen Aufgaben zugunsten der Genossenschaft. …

Beschäftigte, die keine Mitglieder sind, unterliegen ausschließlich den arbeitsrechtlichen Grundlagen.

Gleichbehandlung und Ungleichbehandlung sind also stets in Bezug auf die jeweils angesprochene „Gruppe“ zu sehen. …

Wer über Änderungen nachdenkt, muss stets die „Ebene“ vor Augen haben, auf der das Ereignis sich befindet. …


Angenommen, man ist also der Meinung, dass es „ungerecht“ sei, dass man das „verteilt“, was die Beschäftigten erarbeiten, muss sich um eine Mitgliedschaft „bewerben“. Ein Beschluss, dass keine neuen Mitglieder aufgenommen werden, kann durchaus gefasst werden. Ob das „klug“ ist, ist eine andere Frage …

Wer „klug“ ist, prüft hierbei sehr genau, denn es könnten auf „Mitgliederebene“ durchaus Beschlüsse gefasst werden, die sich auf die Arbeitsebene auswirken – sofern sie dem „ebenen-spezifischen“ Gleichbehandlungsgrundsatz nicht widersprechen. …

Ein Beispiel dafür wäre z.B. der Aufbau einer neuen Abteilung und die Besetzung der Leitungsfunktion. …

Abschließend wollen wir noch den Hinweis geben, dass die Mitgliedschaft auch dadurch „attraktiver“ gemacht werden kann, dass man einen speziellen Fonds einrichtet, um Mitglieder an der „Unternehmens-Wert-Entwicklung“ teilnehmen zu lassen. Wer dann als Mitglied ausscheidet, bekommt – neben seinen eingezahlten Geschäftsanteilen – ein sog. Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. …

Wir raten, in regelmäßigen Abständen die „Geschäftspolitik“ der Genossenschaft grundsätzlicher auf den „Prüfstand“ zu stellen. Eine Anpassung der Satzung und/oder der AGO (Allgemeine Geschäftsordnung) ist wesentlich bedeutsamer, als dies bisher von den Genossenschaften angenommen wird. …      

Um kurz noch auf die „Spende“ einzugehen. Eigentlich ist dies nicht Aufgabe des Vorstandes, darüber zu entscheiden. Je nach Höhe der Spende – die ja aus den Erträgen gezahlt wird - also der Mitgliederförderung sozusagen „entzogen“ wird, raten wir, die Grundsätze (Höhe, Art) dazu in der AGO zu regeln und im Einzelfall den Vorstand zum Handeln – im Rahmen dieser Grundsätze - zu ermächtigen.
Einer „schleichenden“ Minderung der Mitgliederförderung wäre somit vorgebeugt.
Auch hier gilt:
Klare Entscheidungsgrundlagen - zumindest dem Prinzip nach (ob, wofür, wieviel, usw. gespendet oder gefördert wird), durch den „Souverän“  einer Genossenschaft (Generalversammlung) festgelegt, schaffen Rechtsklarheit. Ein Vorstand, der aus eigener „Machtvollkommenheit“ entscheidet, könnte sich sonst sogar schadenersatzpflichtig machen …     
  


Redaktion:
SmartCoop ForschungsInstitut
im
MMW CoopGo
Bundesverband der Cooperations- u. Genossenschaftswirtschaft e.V.