Sie haben völlig Recht, jede
Genossenschaft ist darauf ausgerichtet, die Mitglieder zu fördern – nur
die Mitglieder!
Wer das anders sehen will, kann das
mit einer anderen Rechtsform erreichen, jedoch nicht mit einer
Genossenschaft.
Wer – also im Umkehrschluss - kein
Mitglied ist, hat auch kein Anrecht auf genossenschaftliche Förderung! …
Deshalb ist es auch nicht
schlüssig, zu argumentieren, dass alle – ja was oder wer eigentlich –
gleichbehandelt werden müssten.
Gleichbehandlung ist korrekt und
richtig.
Jedoch bezieht sich „gleich“ auf „gleich“ – und das
heißt, dass alle Mitglieder –
nicht alle Gruppen – gleich zu behandeln sind. …
Dass es in Ihrer Genossenschaft
sozusagen drei Gruppen von „Funktionsträgern“ gibt, macht die Frage umso
interessanter, weil sich solche Situationen quasi zwangsläufig entwickeln
können, wenn man dazu – bewusst oder unbewusst - keine klaren Regelungen
getroffen hat.
Was ist damit gemeint?
Als die Gründer vor Jahren den
gemeinsamen Gründungsakt vollzogen, waren sie wahrscheinlich alle Mitglieder der Genossenschaft
und arbeiteten alle für und in der Genossenschaft.
Für sie galt das
Genossenschaftsrecht einerseits und das Arbeitsrecht andererseits – je nach „Funktion“ (Mitglied oder
Arbeitnehmer).
Auf dieser Grundlage wurde die
Satzung geschaffen, die diese Situation – bis heute - unverändert – abbildet.
…
Danach wollten die Mitglieder –
ganz augenscheinlich - mittels des gemeinsamen Geschäftsbetriebs
(Genossenschaft) folgende Mitgliederförderung erreichen:
·
Gesicherte
Arbeitsplätze
·
Einflussnahme
auf die sozialen Bedingungen (Lohn/Gehalt, Urlaub, etc.)
·
Vorteile bei
den Dienstleistungen und den dabei eingesetzten, entsprechenden Produkten.
Die Satzung sieht nicht vor, dass
die Dauer der Mitgliedschaft von irgendwelchen
Bedingungen abhängig gemacht wurde. …
Man hätte durchaus die
Mitgliedschaft – quasi automatisch - für beendet erklären können, sofern ein
Mitglied aus dem Unternehmen ausscheidet oder ins Rentenalter eintritt.
Ein solche Regelung sieht die
Satzung jedoch nicht vor.
Gewollt war also offensichtlich,
von einer Lebenszeitmitgliedschaft auszugehen, sofern es zu keiner Kündigung
der Mitgliedschaft kommt.
Dieses Beispiel zeigt deutlich,
dass Satzungen regelmäßig im Hinblick auf ihre Stimmigkeit überprüft und ggf.
angepasst werden sollten. Auch wäre dazu eine – konkretisierende –
Geschäftsordnung sinnvoll.
Da es zu keiner solchen Anpassung
kam, musst es zwangsläufig dazu kommen, dass es Mitglieder gab bzw. gibt, die
keinen Beitrag mehr für die Unternehmensentwicklung (Genossenschaft) leisten
wollen oder können.
Gleichwohl sind sie Miteigentümer
und nehmen daher an dem Teil, was als Ertrag erwirtschaftet wird. Sie
bekommen – aus Sicht der Mitgliedschaft - Rendite und ggf.
genossenschaftliche Rückvergütung. …
Außerdem wirken sie ein auf die
Geschäftspolitik, wie z.B. Mitentscheidung über Investitionen.
Mitglieder, die zugleich auch
beschäftigt in der Genossenschaft sind, sind in Bezug auf das
Beschäftigungsverhältnis (formal) „gleichgestellt“ mit Nichtmitgliedern.
Gleichwohl kann in der Praxis – z.B. mittels spezieller Zulagen – eine gewisse
Differenzierung erreicht werden. Nennen wir das mal hier „Vertrauenszulagen“,
die man entsprechend begründen kann. Sie ergeben sich jedoch nicht aus der
Beschäftigung, sondern in Wahrnehmung von speziellen Aufgaben zugunsten der
Genossenschaft. …
Beschäftigte, die keine Mitglieder
sind, unterliegen ausschließlich den arbeitsrechtlichen Grundlagen.
Gleichbehandlung und
Ungleichbehandlung sind also stets in Bezug auf die jeweils angesprochene „Gruppe“
zu sehen. …
Wer über Änderungen nachdenkt, muss
stets die „Ebene“ vor Augen haben, auf der das Ereignis sich befindet. …
Angenommen, man ist also der
Meinung, dass es „ungerecht“ sei, dass man das „verteilt“, was die
Beschäftigten erarbeiten, muss sich um eine Mitgliedschaft „bewerben“. Ein
Beschluss, dass keine neuen Mitglieder aufgenommen werden, kann durchaus gefasst
werden. Ob das „klug“ ist, ist eine andere Frage …
Wer „klug“ ist, prüft hierbei sehr
genau, denn es könnten auf „Mitgliederebene“ durchaus Beschlüsse gefasst
werden, die sich auf die Arbeitsebene auswirken – sofern sie dem „ebenen-spezifischen“
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht widersprechen. …
Ein Beispiel dafür wäre z.B. der
Aufbau einer neuen Abteilung und die Besetzung der Leitungsfunktion. …
Abschließend wollen wir noch den
Hinweis geben, dass die Mitgliedschaft auch dadurch „attraktiver“ gemacht
werden kann, dass man einen speziellen Fonds einrichtet, um Mitglieder an der
„Unternehmens-Wert-Entwicklung“ teilnehmen zu lassen. Wer dann als Mitglied
ausscheidet, bekommt – neben seinen eingezahlten Geschäftsanteilen – ein sog.
Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. …
Wir raten, in regelmäßigen
Abständen die „Geschäftspolitik“ der Genossenschaft grundsätzlicher auf den „Prüfstand“
zu stellen. Eine Anpassung der Satzung und/oder der AGO (Allgemeine
Geschäftsordnung) ist wesentlich bedeutsamer, als dies bisher von den
Genossenschaften angenommen wird. …
Um kurz noch auf die „Spende“
einzugehen. Eigentlich ist dies nicht Aufgabe des Vorstandes, darüber zu
entscheiden. Je nach Höhe der Spende – die ja aus den Erträgen gezahlt wird -
also der Mitgliederförderung sozusagen „entzogen“ wird, raten wir, die
Grundsätze (Höhe, Art) dazu in der AGO zu regeln und im Einzelfall den Vorstand
zum Handeln – im Rahmen dieser Grundsätze - zu ermächtigen.
Einer „schleichenden“ Minderung der
Mitgliederförderung wäre somit vorgebeugt.
Auch hier gilt:
Klare Entscheidungsgrundlagen -
zumindest dem Prinzip nach (ob, wofür, wieviel, usw. gespendet oder gefördert
wird), durch den „Souverän“ einer
Genossenschaft (Generalversammlung) festgelegt, schaffen Rechtsklarheit. Ein
Vorstand, der aus eigener „Machtvollkommenheit“ entscheidet, könnte sich sonst
sogar schadenersatzpflichtig machen …
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