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GENOSSENSCHAFTEN sind wichtiger Teil eines Modernen KOOPERATIONS-Wesens. Sie bilden die Struktur für einfaches, schnelles und effektives Zusammenwirken für MENSCHEN in unterschiedlichsten Situationen. Eine passende Struktur zu haben, ist eine gute Ausgangsposition. Wer in "GRUPPEN-VORTEILEN" denkt, hat ein wesentliches Prinzip von Kooperation (Coop) verstanden. Hinweis: Unsere CoopGo-Dialoge (per Mail, Telefon- o. Video) sind kostenfrei, sofern uns die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Informationen zur Förderung des Kooperativen Wandels einzusetzen („Hilfen zur Selbsthilfe“). Ausschließlich, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, können die Fragen (stilistisch) geringfügig an-gepasst werden. Danke für euere Hilfe zur Gestaltung einer Kooperations-Gesellschaft. Koordination / Redaktion: Gerd K. Schaumann

12.11.2012

GENOSSENSCHAFTSBerater oder FINANZVermittler?


Nicht jede Beteiligung an einer Genossenschaft ist eine Finanzanlage!
Die Diskussion um den § 34f GeWO schafft eine Menge Verwirrung
 

Wer sich an einer Genossenschaft beteiligt kann durchaus andere Absichten haben als „nur“ Vermögen anzulegen. Mit zunehmendem Herannahen des Zeitpunktes zum Inkrafttreten des neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts werden die Diskussionen und Meinungen immer verwirrender. Dabei gerät völlig außer Acht, dass sich auch Menschen aus ganz anderen Beweggründen an einer

Genossenschaft beteiligen möchten als dort einfach „nur“ Kapital anzulegen. ..
 

Eingedenk dieser Entwicklung sahen sich das VerbändeNetzwerk Menschen Machen Wirtschaft e.V. (MMW) und die in ihm verbunden unabhängigen Genossenschafts- und Genossenschaftlichen Prüfungsverbände veranlasst, unlängst die Fachgruppe „Förderung der Teilhabe am kooperativen Wirtschaftsleben“ zu gründen. Dessen Ergebnisse wurden inzwischen im Rahmen einer Fachkonferenz in Leipzig mit Juristen, Wissenschaftlern und zahlreichen Vorständen und Aufsichtsräten unterschiedlichster Genossenschaftsformen ausgewertet.

 

Am Ende der Veranstaltung wurde die Deklaration „KOOPERATION sucht der MENSCH – Genossenschaft  Macht deshalb SINN für Alle“ verabschiedet. Der Tenor dieser Deklaration lehnt sich bewusst an den Aufruf der UN zum Jahr der Genossenschaften – 2012 an („Genossenschaften – Ein Gewinn für Alle“.

 

In dem Teil, der Deklaration, die dazu „ermuntert“, das noch mehr Menschen als bisher den Schritt wagen, sich bewusst für einen kooperativen Wirtschaftssektor als „echte Alternative“ zu einem eher auf Konkurrenz aufgebauten Wirtschaftssektor zu entscheiden, heißt es u.a.:

 

·         Die Beteiligung an einer Genossenschaft auf „Vermögens- oder Finanzanlage“ zu reduzieren, widerspricht dem Kerngedanken des Genossenschaftswesens,   mittels eines gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebes einen gemeinschaftlich festgelegten Förderzweck zu realisieren.

 

·         Ein solcher Förderzweck kann unterschiedlichster Natur sein und obliegt der jederzeitigen Gestaltung und Beeinflussung durch die Mitgliedschaft. Diese Souveränität der Mitglieder kann nicht eingeschränkt werden. Schon deshalb würde jede Festlegung auf eine Finanzanlage entweder zu einer Einschränkung der Souveränität der Genossenschaft führen oder aber die gesetzlich geforderten Beratungsprotokolle (der Vermittler) würden obsolet.

 

·         Das aktive Einwerben von Teilhaberschaft an einer Genossenschaft kann nicht grundsätzlich auf den Voraussetzungen der Gewerbeordnung (§ 34f) aufgebaut werden, ohne die originären  Motive der Beteiligung – differenziert von Mitglied zu Mitglied - zu berücksichtigen.

 

Die Mitglieder der Fachgruppe gaben außerdem zu bedenken, dass die jetzigen Regelungen zu erheblichen Verunsicherungen bei Vorständen und Aufsichtsräten von Genossenschaften führen können, die aktiv – auch unter Einbeziehung Dritter -Mitglieder ansprechen, z.B. um ihnen die Vorteile eines gemeinschaftlichen Einkaufs oder Eigentumerwerbs (Haus, Wohnung) nahezubringen.

 

Wenn der Gesetzgeber von „Finanzvermittlung“ spricht, die zu regeln sei, dann muss er – so die einstimmige Haltung der Juristen - muss er auch bei dem bleiben, was er meint, nämlich „Finanzvermittlung“ zu regeln. Aber eben auch nur das, nicht etwa auch zugleich alle anderen Förderzwecke die Genossenschaften nachweislich haben können und schon immer haben. Wer Genossenschaftsteilhabe berufsmäßig „einwirbt“ betreibt keineswegs automatisch „Finanzvermittlung“. Hier kommt es entscheidend auf das Motiv der Genossenschaft an (Förderzweck), nämlich, was wirklich gewollt wird, z.B. Geld anzulegen oder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs etwas zum Vorteil (Förderzweck) der Mitglieder zu bewegen. Dies sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte, die auch unterschiedlich zu betrachten sind.

 

Die Fixierung darauf, dass jede Form der Vermittlung von Mitgliedschaft in einer Genossenschaft als „Finanzanlage“ gesehen zu werden droht, ergibt sich auch aus dem sog Sachkundenachweis für Personen, die gewerbsmäßig Genossenschaftsmitgliedschaften vermitteln. Dort wird Sachkunde komplett auf „Finanzvermittlungs-Sachkunde“ reduziert (Verordnung zur Einführung einer FinanzvermittlungsVO, § 1).  Noch deutlicher wird das bei den „Gleichstellungen anderer Berufsqualifikationen“ (§ 4). Stets geht es ausschließlich um den Nachweis von Qualifikationen aus dem Finanzdienstleistungsbereich.

 

Bliebe die Form des jetzigen Gesetzes bestehen, würde das zu der „merkwürdigen“ Situation führen, dass  z.B. ein langjähriger Mitarbeiter eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes mit profunden Kenntnissen im Genossenschaftswesen, keine Akzeptanz finden würde  und ein Mensch, der sich für die Vorteile gemeinschaftlichen Wirtschaftens (auch in sozialen und kulturellen Bereichen) interessiert, stets nur von einem Spezialisten für  „Finanzprodukte“ anzusprechen wäre. Ein solches Bild kann ein ernstzunehmender Gesetzgeber kaum wirklich gewollt haben.

 

Die Präambel der Deklaration „KOOPERATION sucht der MENSCH – Genossenschaft macht deshalb SINN für ALLE“, so  Gerd K. Schaumann (Vorstand bei MMW) macht deutlich, was eben anders ist. Es geht bei Genossenschaften längst um mehr als „nur“ die Form oder die Struktur, es geht um Substanz, vielleicht sogar um eine Substanz,  die  eine neue Form zukunftsfähigen Wirtschaftens andeutet.

 

Dazu heiß es in der Deklaration z.B.:

 

„KOOPPERATION und GENOSSENSCHAFT sind keineswegs lediglich  eine beliebige oder nur andere Wirtschafts- oder Handlungsstruktur. Es wird zugleich ein neues WERTEVERSTÄNDNIS damit verbunden. Dies  sind  u.a. die WERTE des Miteinanders statt Gegeneinanders, die  WERTE von VERTRAUEN statt Angst, die WERTE von SELBSTVERANTWORTUNG statt Fremdverantwortung und die WERTE von TRANSPARENZ statt Anonymität.  

 

Folgerichtig der Appell an den Gesetzgeber, Klarheit durch Differenzierung bei dem Einwerben von Mitgliedschaften für Genossenschaften zu schaffen.

 

Natürlich – so Gerd K. Schaumann weiter – wenn Genossenschaften originär lediglich Finanzanlagen anbieten, sind diese auch so zu behandeln und dem neuen Recht des § 34f GeWO zu unterwerfen. Dem könnten wir wohl zustimmen, obwohl auch hier die internen Kontrollinstrumente einer Genossenschaft nicht mit AG oder GmbH & Co KG in einen Topf zu werfen sind.

 

Wo jedoch der Förderzweck der Genossenschaft nicht in Richtung „Finanzanlagen“ geht, sollte der Sachkundenachweis für „Finanzanlagen“ mangels Sinnhaftigkeit aufgehoben oder zumindest korrigiert werden. Sachkunde durchaus, aber dann in den Fragen, für die Sachkunde Sinn macht, z.B. für das Genossenschaftswesen. Warum also nicht so etwas wie das Berufsbild eines „Genossenschafts-und Kooperations-Beraters“ einführen?

 

Sofern man das Gesetz nicht zu ändern bereit sei, so der Vorschlag von MMW, könne man die Prüfungsverbände der Genossenschaften einbeziehen, die testieren können, ob eine Genossenschaft „Finanzprodukte“ verkauft oder nicht.