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01.04.2011

Vermögensbildung in EnergieGenossenschaften

Die Verbindung von Vermögensbildung und Förderung neuer Energien macht gerade jetzt Sinn. Nicht nur das Thema „Energie“ an sich ist betroffen, sondern auch die Vermögensbildung, ein Zusammenhang, den kaum jemand bisher erkannt hat oder geflissentlich ignorieren wollte .....

Der Grund:

  • Förder-Milliarden gehen lediglich an Bevölkerungsgruppen, die bereits relativ gut vermögensmäßig ausgestattet sind.

Vereinfacht gesagt gilt etwa Folgendes:

  • Wer kein eigenes Dach hat, für den macht z.B. Solarförderung keinen Sinn,
  • wer kein eigenes Haus hat, wird auch kein BHKW haben können und
  • wer keine großen Rücklagen hat, wird sich auch an Energiefonds kaum beteiligen können.
Für diesen Personenkreis läuft also die durchaus richtige und wichtige staatliche Energieförderung weitgehend ins Leere. Lediglich Genossenschaften könnten hier eine gewisse Lösung darstellen.

Im weitesten Sinne ist die Energie-Förderung auch zugleich Vermögensbildung. Was läge also näher, als über die Vermögensbildung einen Einstieg in diese Problemlösung zu finden.

Um breite Bevölkerungsschichten an der „Umverteilung“ im Wege der Energieförderung teilnehmen zu lassen, würde die einfachste Lösung darin bestehen, die

  • Arbeitnehmersparzulage im Rahmen des 5.Vermögensbildungsgesetzes auch für  die „Anlage zum Erwerb eines Geschäftsguthaben“  in einer Energie-Genossenschaft zu eröffnen.
Das bedeutete lediglich einer geringfügigen Gesetzesänderung. Bisher besteht lediglich – soweit dies Genossenschaften betrifft – sich förderfähig an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaften oder einem (genossenschaftliches) Kreditinstitut zu beteiligen.

Für die Arbeitsgruppe „Vermögensbildung“ im  VerbändeNetzwerk Menschen machen Wirtschaft (MMW) e.V. - eine Vereinigung von Verbänden, Wissenschaftlern und Sachverständige aus verschieden Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft – wäre ein Schritt in Richtung Förderung von Anlagen in Energiegenossenschaften sinnvoll. Es sollten dabei die gleichen Voraussetzungen für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten, wie für Wohnungsgenossenschaften (Einkommensgrenze: 20.000 / 40.000 EUR / AN-Sparzulage: 20 %, max. 400 EUR pro Jahr).

In der Begründung für diesen ersten Schritt führt MMW  u.a. aus:

  • Die Bürger erwarten gerade jetzt wahrnehmbare Signale des Staates für eine veränderte Energiepolitik.
  • Die Thematik Vermögensbildung betrifft etwa 30 Millionen Bürger. Es besteht also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Handlung des Staates auf breiter Basis wahrgenommen würde. Wenn diese Gesetzesänderung entsprechend kommuniziert würde, wäre das ein sichtbares Signal des Staates in die richtige Richtung.
  • Der Bereich Energiepolitik ist in der Tat für viele Menschen zu einer Art „Vermögensbildung“ geworden, denn die Bürger können u.a. mit ihren Investitionen direkt weiter steigende Energiepreise beeinflussen, was einer Vermögensbildung gleichkommt.
Einen besonderen „Charme“ hätte die entsprechende Erweiterung der Anlagemöglichkeiten auch deshalb, weil sie vermutlich die einzige Möglichkeit ist, die quasi zum

  • „Null-Tarif“ 
zu bekommen wäre. Das hängt damit zusammen,

  • dass die infrage kommenden Personen über die Einkommensgrenzen festgelegt sind.
Die AG „Vermögensbildung“ geht davon aus, dass zwar innerhalb der Anlageformen eine gewisse „Umverteilung“ erfolgen wird, dass wesentliche Gruppen neu hinzustoßen, wird  als eher unwahrscheinlich beurteilt.

MMW begründet den Vorschlag, eine Ausweitung der Anlageformen  zunächst auf Energieaktivitäten in genossenschaftlicher Form zu begrenzen, u.a. damit,

  • dass bis 1993/94 Genossenschaften in vielfältiger Form für die Analgen zur Vermögensbildung berücksichtigt waren, diese jedoch – bis auf den Wohnungsbau – „gekappt“ wurden.
Mit der Eröffnung, zukünftig Energiegenossenschaften als förderfähig einzustufen, würde der genosssenschaftliche Sektor nicht privilegiert, sondern ein Stück dessen, was damals weggestrichen wurde, werde quasi damit „zurückgegebenen“.